TE UVS Wien 1993/04/08 03/11/484/93

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Veröffentlicht am 08.04.1993
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis schuldig erkannt worden, daß er es als Zulassungsbesitzer eines KFZ unterlassen haben, dafür zu sorgen, daß am abgestellten KFZ eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. In der Berufung wird dagegen ausgeführt, es sei sein KFZ abgeschleppt worden und an der Tatörtlichkeit lediglich eine Fahrtunterbrechung "zum Zwecke der Befriedigung eines Lebensbedürfnisses" vorgenommen worden.

Der UVS stellte fest, daß der BW das KFZ am Tatort abgestellt hatte, ohne daß am KFZ eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war und ohne daß es als in Abschleppung befindlich kenntlich gemacht worden war. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Berufung des Herrn Fritz B, Wien, gegen das Straferkenntis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 30.12.1992, zur Aktenzahl Cst 7709-L/92 Au, wegen Verdacht der Übertretung nach §36e KFG iVm §103 Abs1 KFG entschieden:

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 160,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, daß er es am 8.7.1992 um 14.20 Uhr in Wien, K-gasse als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-53 unterlassen habe dafür zu sorgen, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. In der Begründung wurde ausgeführt, daß - ungeachtet des Vorbringens des Berufungswerbers, sein Fahrzeug sei abgeschleppt worden und habe an der Tatörtlichkeit nur eine kurze Fahrtunterbrechung stattgefunden - durch das Abstellen des Fahrzeuges eine eigenständige Teilnahme desselben am Straßenverkehr entstanden sei und es diesfalls den einschlägigen Vorschriften zu entsprechen habe.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird im Sinne des Vorbringens vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, es sei an der Tatörtlichkeit eine Fahrtunterbrechung "zum Zwecke der Befriedigung eines Lebensbedürfnisses" vorgenommen worden. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

Auch wird ein Zeuge Alfred V angeführt, welcher das Zugfahrzeug beim Abschleppen gelenkt haben soll.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu aus rechtlicher Sicht erwogen:

Solange mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers eine den straßenpolizeilichen Bestimmungen entsprechende Abschleppung vorgenommen wird, wäre der Sachverhalt zweifelsfrei einer anderen Beurteilung zuzuführen gewesen. Es kann aber aufgrund der Darstellung des Berufungswerbers und des Anzeigeinhaltes folgende Sachverhaltsfeststellung getroffen werden:

Der Berufungswerber hat den nach Nummern zuordbaren PKW in Wien, K-gasse abgestellt, sodaß er dort am 8.7.1992 um 14.20 Uhr gestanden war, ohne daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war und ohne daß das Fahrzeug als in Abschleppung befindliches kenntlich gemacht gewesen wäre.

Beweiswürdigung:

Es ist weder in der Anzeige des Sicherheitswachebeamten der Hinweis auf ein Zugfahrzeug zu ersehen, noch machte der Berufungswerber von sich aus geltend, bei der Abstellung sei eindeutig zu ersehen gewesen, daß das Fahrzeug gerade abgeschleppt werde und nur kurzfristig angehalten worden sei.

Rechtliche Subsumierung:

§36 Abse in Zusammenhalt mit §1 Abs1 StVO normiert, daß ein Fahrzeug, so es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, mit einer gültigen Begutachtungsplakette ausgestattet sein muß. Es wurde nicht bestritten, daß die auf dem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette mit der Lochung 1/91 nicht mehr gültig war. Die  echtliche Subusmierung unter §103 Abs1 in Verbindung mit §36e KFG kann somit unzweideutig erfolgen. Im Sinne der Bestimmungen des §105 KFG wird dem Berufungswerber noch zur Kenntnis gebracht, daß wohl auch ein unzugelassenes Fahrzeug abgeschleppt werden darf, sohin auch eines, bei welchem die Begutachtungsplakette keine Gültigkeit mehr hat; wird jedoch eine derartige Abschleppfahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen unterbrochen, so hat der Zulassungsbesitzer auf den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges zu achten.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Diese vom Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung schädigte  in nicht unerheblichem Maße das öffentl Interesse an der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Überprüfung von Kfz. Deshalb war der Unrechtsgehalt an sich nicht geringfügig, ungeachtet des Vorbringens, das Kfz sei nur abgeschleppt worden. Das Verschulden an dieser Verwaltungsüberetung ist zumindest als fahrlässig anzusehen, hatte doch der Berufungswerber nicht vorgebracht, daß ihm die Einhaltung dieser Vorschrift nicht möglich gewesen wäre.

Bei der Strafbemessung fließen ferner die allseitigen Verhältnisse

und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ein. Dem Berufungswerber kommt nicht mehr die Rechtswohltat der Unbescholtenheit zugute, die allseitigen Verhältnisse liegen bei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe un den bis ÖS 30.000.- reichenden Strafrahmen des §134 KFG ist die verhängte Geldstrafe von öS 800.- jedenfalls als angemessen anzusehen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Begutachtungsplakette, Abschleppfahrt, Unterbrechung, Abstellung, Verwendung eines Kraftfahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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