TE UVS Niederösterreich 1993/04/09 Senat-PL-92-030

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Veröffentlicht am 09.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wird der Spruch des bekämpften Bescheides aber dahingehend präzisiert, daß dem Beschuldigten ein verbotenes "Halten" angelastet wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn C W das Straferkenntnis vom 13. Februar 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird Herrn W zur Last gelegt, er habe am 18. Dezember 1990 um 11,50 Uhr das KFZ W******* in N auf der H Straße HNr 81 im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels geparkt. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäß §24 Abs1 lite iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde noch ein Kostenbeitrag in Höhe von S 50,-- (10 % der verhängten Geldstrafe) für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Er brachte vor, daß damals aufgrund eines unerwarteten Wintereinbruches ca 40 cm Neuschnee vorhanden gewesen seien, und Straßenschilder und Verkehrszeichen nicht gereinigt gewesen seien, weshalb er den Haltestellenbereich als solchen nicht erkannt hätte.

 

In dieser Hinsicht ist dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz die Stellungnahme des Meldungslegers vom 19. April 1991, GZ *************, zu entnehmen, wonach es zwar in der gegenständlichen Nacht tatsächlich geschneit habe, jedoch die Haltestellentafel, welche ca 2 m hoch ist, eindeutig sichtbar gewesen sei.

 

Auch wenn man dem Beschuldigten hinsichtlich der behaupteten Witterungsverhältnisse daher Glauben schenkt, ist seitens der Berufungsbehörde festzuhalten:

 

Gemäß §24 Abs1 lite StVO 1960 ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.

 

Selbst wenn man dem Beschuldigten zugesteht, daß er zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug abstellte, einer Haltestellentafel ansichtig wurde, welche mit Schnee bedeckt war, ist dennoch festzuhalten, daß selbst bei einer zugestandenen Schneehöhe von 40 cm die gegenständliche rund 2 m hohe Bushaltestellentafel keinesfalls zur Gänze von Schnee verdeckt war.

 

Als ein mit der Lenkerprüfung ausgebildeter Führerscheinbesitzer hätte daher der Beschuldigte nach Ansicht der Berufungsbehörde bei auch nur geringer Aufmerksamkeit bereits anhand der Konturen der Haltestellentafel den Haltestellenbereich als solchen erkennen müssen.

 

Selbst wenn man dem Beschuldigten im Hinblick auf die Wetterlage ein bloß geringes Verschulden zugesteht, liegt im Gegenstand auch nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Verwaltungsübertretung vor.

 

Zugunsten des Beschuldigten wird angenommen, daß dieser an Einkommen bloß das gesetzliche Existenzminimum bezieht, über kein Vermögen verfügt und für wenigstens fünf Personen sorgepflichtig ist.

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung wurde offenkundig beeinträchtigt. Gerade bei Schneefahrbahn ist dem öffentlichen Verkehr unbedingt der Vorzug zu geben, und bedeutet das Besetzen einer Bushaltestelle durch eine Privatfahrzeug eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs.

 

Mildernd kann dabei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet werden, erschwerend ist kein Umstand.

 

Bei der Strafbemessung ist aber auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ zur Ansicht, daß die verhängte Strafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) durchaus schuld- und tatangemessen ist. Der gesetzlich zulässige Strafrahmen reicht dagegen bis zu S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen).

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der Beschuldigte den Strafbetrag samt dem Kostenbeitrag für das Verfahren der Behörde I. Instanz laut einem Vermerk im Akt der Bezirkshauptmannschaft bereits am 9. März 1992 zur Gänze bezahlt hat (ohne aber die Berufung zurückzuziehen).

 

In rechtlicher Hinsicht bleibt noch klarzustellen:

 

Gemäß §2 Abs1 Z27 StVO 1960 versteht man unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Demgegenüber gilt als "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27 angeführte Zeitdauer (§2 Abs1 Z28 StVO 1960).

 

Obwohl das Parken begrifflich somit eine Zeitspanne von wengistens 10 Minuten umfaßt, hat die Bezirkshauptmannschaft xx im Gegensatz zur eindeutigen Tatzeitanlastung im bekämpften Straferkenntnis wohl versehentlich das Wort "geparkt" verwendet.

 

In dieser Hinsicht war somit seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates klarzustellen, daß der Beschuldigte im Sinne der Tatanlastung am 18. Dezember 1990 um 11,50 Uhr sein Fahrzeug wohl nicht "geparkt", sondern "gehalten" hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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