Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe ein KFZ zum Parken abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (Zusatztafel: ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 bis 21.00 Uhr) kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.
Der Meldungsleger hatte das KFZ am Tatort zur Tatzeit abgestellt wahrgenommen und im Zeitraum von 25 Minuten keine Ladetätigkeit beobachten können. Der BW wendete ein, er habe in Wien, F-gasse eine Ladetätigkeit durchgeführt. Er habe die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung (ausgenommen notwendige Rastpausen) durchgeführt. Es gäbe zwar näherliegende Ladezonen, es sei aber seitens des anzeigenden Beamten nicht dafür gesorgt worden, daß diese Ladezonen zweckentsprechend freigehalten würden.
Es kam hervor, daß es zum Zielort vier näherliegende Ladezonen in einer Entfernung von 50, 150, 170 bzw 200 m von Zielort gibt, wohingegen die vom BW gewählte Ladezone 400 m vom Zielort entfernt ist.
Der UVS gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die Strafe herab.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Wilhelm P, wohnhaft in Wien, F-gasse, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 8.1.1993, Zl Cst 1749/J/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §24 Abs1 lita StVO entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
In der Straffrage wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 300,-- auf S 200,--.
Gemäß §65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 27.4.1992 von 11.10 bis 11.35 Uhr in Wien, H-platz das Kfz mit dem Kennzeichen W-814 zum Parken abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (Zusatztafel: ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 bis 21.00 Uhr) kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Wegen Übertretung des §24 Abs1 lita StVO wurde eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt und wurden S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Anzeige des BezI Robert M vom 27.4.1992 sowie auf die Stellungnahme des Meldungslegers vom 24.9.1992. Aus diesen Beweisaufnahmen ergibt sich, daß der Meldungsleger gegenständliches Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit abgestellt wahrgenommen hat und im angebenen Zeitraum keinerlei Ladetätigkeit des Beschuldigten beobachten konnte. In der Stellungnahme vom 24.9.1992 ergänzte der Meldungsleger unter Berücksichtigung der Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe eine Ladetätigkeit - nämlich das Verbringen von zwei Fauteuils, einem Fernsehapparat, drei Kartons und anderer Gegenstände zur Adresse Wien, F-gasse durchgeführt, dahingehend, daß er angab, es gäbe zur F-gasse vier näherliegende Ladezonen - nämlich in der L-gasse, der J-Straße, der S-gasse und Fl-gasse. Diese Ladezonen hätten eine Entfernung zur F-gasse von 50, 150, 200 bzw 170 m, wohingegen die von Herrn P gewählte Ladezone eine Entfernung von ca 400 m aufweise. In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte an, er habe sein Fahrzeug in gegenständlicher Ladezone zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt, die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung (ausgenommen notwendige Rastpausen) durchgeführt. Unbestritten ließ der Beschuldigte die Angaben des Meldungslegers hinsichtlich der Entfernung der gegenständlichen Ladezone zur F-gasse und gestand er zu, daß bedingt durch diese Entfernung und die notwendigen Rastpausen der festgestellte Zeitraum erreicht bzw überschritten worden sein kann. Hinsichtlich der vom Meldungsleger angeführten näherliegenden Ladezonen führte der Beschuldigte in seiner Berufung aus, daß es seitens des Beamten unterlassen worden sei, dafür zu sorgen, daß diese Ladezonen zweckentsprechend freigehalten würden.
Es ist somit angesichts der Rechtfertigung durch den Berufungswerber als erwiesen anzusehen, daß das im Spruch genannte Fahrzeug, wie von der Behörde erster Instanz angenommen, im Tatzeitraum am Tatort in einer Ladezone abgestellt war, ohne daß eine Ladetätigkeit wahrzunehmen war und daß der Beschuldigte als Lenker des in der Ladezone abgestellten Kraftfahrzeuges die von ihm angegebenen Gegenstände in die F-gasse brachte. Gemäß §24 Abs1 lita StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des §52 Z13b StVO 1960 verboten. Nach §52 Z13b StVO zeigt das dort wiedergegebene Zeichen mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringerer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffern 13a sinngemäß. Im letzten Absatz der Bestimmung des §52 Z13a ist vermerkt, daß die Anbringung weiterer Angaben auf den dort angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben unbeschadet des §51 Abs3 StVO zulässig ist.
Gemäß §62 Abs1 StVO ist eine Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge.
Gemäß Abs3 dieser Norm muß eine Ladetätigkeit, für die ein Fahrzeug auf der Straße aufgestellt wird, unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Wie der Berufungswerber richtig erkannt hat, ist es bei einer Ladetätigkeit nicht erforderlich, daß sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, da zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehört, doch ist dabei der zurückzulegende Weg von Bedeutung (siehe ua VwGH vom 15.6.1965, 1924/64).
Durch die Errichtung einer Ladezone soll ermöglicht werden, Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles der Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zur erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (VwGH 5.10.1990, 90/18/0125).
Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe ua die vorangehend auszugsweise zitierten Erkenntnisse) zu entnehmen ist, rechtfertigt nicht jeglicher Transport von Waren, der unverzüglich begonnen und ununterbrochen durchgeführt wird, das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Ladezone. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorliegt bzw ob das Abstellen des Fahrzeuges in einer Ladezone erlaubt ist, der für den Transport der Waren beanspruchte Weg als Maßstab heranzuziehen (siehe das erstgenannte Erkenntnis). Im gegenständlichen Fall war die vom Berufungswerber benützte Ladezone unbestrittenermaßen 400 m vom Zielort entfernt und war das Fahrzeug in der Ladezone nach den diesbezüglichen unbestrittenen Angaben des Meldungslegers 25 Minuten lang abgestellt, ohne daß eine Ladetätigkeit wahrnehmbar war. Der Berufungswerber hat dies nur mit dem Transport und notwendigen Rastpausen gerechtfertigt. Gerade bei einem derartig langen Transportweg, wird der mit der Errichtung einer Ladezone verbundene Zweck nicht erfüllt, weshalb es sich bei den gegenständlichen Handlungen um keine Ladetätigkeiten im Sinne des §62 handelte.
Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Eine Zeugeneinvernahme der beantragten Personen bzw ein Lokalaugenschein in der Ladezone B-gasse war nicht durchzuführen, da ohnedies von den Angaben des Berufungswerber ausgegangen wurde und die beantragten Beweisaufnahmen der Klärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich als nicht unerheblich, weil die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung in nicht unbedeutendem Ausmaße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen schädigte, wurde doch ein zweckgewidmeter Teil der Straße seiner ordnungsgemäßen Benützung entzogen. Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Erschwerend liegt dem Berufungswerber eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Last.
Da der Berufungswerber Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert, waren diese von der Berufungsbehörde zu schätzen und wurde angesichts des Alters des Beschuldigten und im Hinblick auf seinen ausgeübten Beruf von unterdurchschnittlichem Einkommen und Vermögenslosigkeit ausgegangen. Weiters war das Fehlen von Sorgepflichten zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf obige Strafzumessungsgründe sowie auf die gesetzliche Strafdrohung (Strafsatz bis S 10.000,--) erweist sich die nunmehr, herabgesetzte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam.