TE UVS Wien 1993/04/23 03/19/616/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1993
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er ein KFZ auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt hatte. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte er aus, das KFZ sei auf der unbenützten Auffahrt des Hauses D-Straße gestanden, was kein Gehsteig sei. Der UVS gab der erstinstanzlichen Bestrafung Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Romano über die Berufung des Herrn Heinz N, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, vom 15.2.1993, Zl Cst 177-F/92, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §8 Abs4 StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Auf Grund des abgeführten Ermittlungsverfahrens wurde am 15.2.1993 gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgender verbalen Tatanlastung gerichtet:

"Sie haben am 19.12.1992 um 10.00 Uhr in Wien, D-straße als Lenker des KFZ W-93 das Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§8/4 StVO."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von 400,-- S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 40,-- S vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Abrede und führte aus, das gegenständliche Fahrzeug sei auf der unbenutzten Auffahrt des Haustores D-straße, zwischen der "gewidmeten Grünfläche", mit drei Rädern abgestellt gewesen, das linke Vorderrad sei auf der Fahrbahn gestanden. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes wurde der Entscheidung folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Laut Darstellung des Meldungslegers (Blatt 1) wurde das gegenständliche Fahrzeug am 19.12.1992 in Wien, D-straße mit vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt vorgefunden. Die Lenkereigenschaft des Beschuldigten ergibt sich aus den Ordnungsnummern 2 bis 5.

Am 9.4.1992 erging eine Strafvefügung, mit welcher wegen Verwaltungsübertretung gemäß §8 Abs4 StVO eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, wogegen der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches einbrachte. In diesem Stadium des Verfahrens wurde als Grund der Abstellung eine Reperatur am Hinterrad des PKW angegeben. Laut Bericht (Blatt 10) konnte jedoch ein Defekt am Hinterrad seitens des Meldungslegers nicht wahrgenommen werden, es seien auch weitere Personen nicht anwesend gewesen. Nach Vorhalt des Akteninhaltes ersuchte der Beschuldigte um zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers unter Anfertigung einer Skizze der Tatörtlichkeit.

Im Anschluß an die zeugenschaftliche Einvernahme vom 20.7.1992 (Blatt 18), in welcher der Meldungsleger die Angaben in der Anzeige aufrecht erhielt, wurde durch diesen eine nicht maßstabgetreue Skizze angefertigt, welche das Fahrzeug des Beschuldigten zur Gänze am Gehsteig abgestellt ausweist. Dem Beschuldigten wurde diese Darstellung zur Kenntnis gebracht, in der Beschuldigteneinvernahme (Blatt 22) führte er aus, das Fahrzeug sei im Gegensatz zur Darstellung des Meldungslegers im Bereich einer "toten Hauseinfahrt" abgestellt gewesen. Der Meldungsleger legte neuerlich eine zeugenschaftliche Aussage ab und fertigte eine nunmehr maßstabgerechte Skizze des Tatortes an, welche neuerlich das Beschuldigtenfahrzeug zur Gänze auf dem Gehsteig abgestellt auswies.

Der sohin feststehende Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:

Gemäß §8 Abs4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen auf den hiefür vorgesehenen Stellen. Gemäß §2 Abs1 Ziffer1 ist Straße im Sinn dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Gemäß Ziffer 10 leg cit ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Hinsichtlich des Abstellortes liegen insofern divergierende Darstellungen vor, als der Meldungsleger ausführte, das Fahrzeug sei neben der Einfahrt am Gehsteig abgestellt worden, der Beschuldigte hingegen führte aus, das Fahrzeug sei direkt im Bereich der "toten Hauseinfahrt" abgestellt gewesen. Die Berufungsbehörde ist nun zur Erkenntnis gelangt, daß eine im Zug eines Gehsteiges errichtete Grundstücksein- und -überfahrt an der rechtlichen Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig keine Änderung erbringt. Insbesondere handelt es sich bei einer solchen Einfahrt nicht um eine ausschließlich dem Fahrzeugverkehr dienende Verkehrsfläche. Daß an Ort und Stelle eine bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn, das ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße, existiert, wurde vom Beschuldigten erkannt, jedoch falsch qualifiziert. Es war daher selbst unter Zugrundelegung der vom Beschuldigten behaupteten Abstellposition davon auszugehen, daß das gegenständliche Fahrzeug am Gehsteig (Skizze Blatt 19) abgestellt war. Es war daher der Berufung spruchgemäß der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

Die Entscheidung konnte gemäß §51e Abs2 VStG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da seitens des Beschuldigten lediglich die rechtliche Würdigung zum Anfechtungsgegenstand erklärt wurde.

Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Berücksichtigung des Präventionszweckes aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß §19 Abs1  VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem  Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens-und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Wie den begleitenden Tatumständen und dem Vorbringen in der Berufungsschrift entnommen werden konnte, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen, zum Rechtfertigungsgrund einer Reifenpanne wurde einerseits kein Beweis angeboten, anderseits wurde dieses Vorbringen im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sind weder besondere Milderungsnoch Erschwerungsgründe zutage getreten, die Unbescholtenheit wurde bereits durch die Erstbehörde als milderd gewertet. Auch die angenommenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die gesetzliche Sorgepflichte für die Gattin wurde berücksichtigt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Gehsteig, Benützung, Grundstücksein- und -überfahrt;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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