TE UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-SW-92-009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 4.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 27.3.1992, Zl St ****/91, wurde über den Beschuldigten W M eine Geldstrafe von insgesamt S 20.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe im Nichteinbringungsfalle 20 Tage) verhängt, weil er

1.

am Wachzimmer Wiener Str trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenverkehrsaufsicht sich geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er am 25.7.1991, um 21,15 Uhr, in S********, Wr Str **, den PKW W-****** mit Anhänger * ****9 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei die am Wachzimmer Wr Str durchgeführte Atemalkoholuntersuchung am 25.7.1991, 21,33 Uhr und 21,35 Uhr in beiden Messungen positive Werte ergab,

2.

das Kraftfahrzeug W-****** mit Anhänger * ****9 gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist, und

3.

die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes "Untersagung der Weiterfahrt" um 21,14 Uhr, in der Wiener Str ** nicht beachtet hat, da er das Kraftfahrzeug neuerlich in Betrieb nahm.

 

Somit habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs2 StVO iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 (Punkt 1 des Straferkenntnisses) begangen, und die Rechtsvorschrift des §76 Abs5 KFG 1967 in Verbindung mit §134 Abs1 KFG 1967 übertreten (Punkt 2 des Straferkenntnisses) und

die Rechtsvorschrift des §97 Abs4 StVO iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 verletzt (Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides).

 

Aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers, der Symptome der Alkoholisierung bei der Anhaltung, sowie der Tatsache der Verweigerung des Alkomattestes und des Geständnisses des Angezeigten, wurden diese angelasteten Tatbestände von der Strafbehörde erster Instanz als erwiesen angenommen. Der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend angerechnet, strafmildernd fiel das Geständnis ins Gewicht.

 

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber nicht die Richtigkeit des angelasteten Sachverhaltes, er schildert im wesentlichen den Ablauf der nochmaligen Amtshandlung aus seiner subjektiven Sicht und erhebt deshalb gegen das angefochtene Straferkenntnis "volle Berufung" da er sich in keinem Punkt schuldig fühle.

 

In der am Sitz der Bezirkshauptmannschaft W*** - ******** am 2. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Beschuldigte sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und präzisierte sein Rechtsmittel dahingehend, daß sich die von ihm erhobene Berufung ausdrücklich und ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richte. Die Richtigkeit des dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes wurde vom Einschreiter außer Streit gestellt.

Zur nochmaligen Verweigerung des Alkotestes wurde als Erklärung vorgebracht, daß in Hinblick auf das Geständnis der Trunkenheit ihm die nochmalige Durchführung der Messung sinnlos erschienen sei. Die Verweigerung sei deshalb erfolgt, da der zweite Alkotest - eine halbe Stunde nach der ersten Untersuchung, wobei eine Alkoholisierung festgestellt worden sei - keine wesentlich anderen Werte erbringen hätte können.

 

In Hinblick auf die in der Verhandlung erfolgte Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe konnte von der Vernehmung des Zeugen H Abstand genommen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des ergänzenden Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem gestellten Berufungsantrag ist vorliegendes Rechtsmittel ausschließlich als Strafhöhenberufung zu werten, da der angelastete Sachverhalt in seinen wesentlichen Elementen unbestritten blieb.

Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, daß der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses damit in Rechtskraft erwachsen und die angelasteten Taten bzw Unterlassungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sind.

Schuld- oder Strafausschließungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht behauptet, bzw war das Vorliegen solcher aus den gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich.

 

Der Rechtsmittelwerber ist darauf hinzuweisen, daß die Tatsache der Ablegung eines Geständnisses, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, den Fahrzeuglenker nicht von seiner Verpflichtung befreien kann, sich dem Alkotest zu unterziehen, wenn die hiezu befugten Organe die Untersuchung der Atemluft verlangen (vgl VwGH 19.1.1976, ZVR 1976/338).

 

Weiters begeht ein Kraftfahrer, der im alkoholisierten Zustand nach einer Beanstandung durch ein Sicherheitswacheorgan sein Fahrzeug durch Starten des Motors neuerlich in Betrieb zu nehmen versucht, zwei Verwaltungsübertretungen (vgl VwGH 20.2.1974, ZVR 1975/130).

 

Zur Höhe der verhängten Strafe wird festgestellt:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren Bedacht zu nehmen auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafdrohung zugrundezulegen.

 

Die Behörde erster Instanz hat bei ihrer Strafbemessung das Geständnis als mildernden Umstand gewertet, als erschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsübertretung berücksichtigt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Verhalten eines Verkehrsteilnehmers mehr zu gewichten wie bei sonst gleichen Umständen das verkehrswidrige Verhalten jedes anderen Verkehrsteilnehmers (OGH 4.10.1968, ZVR 1969/282).

Bei einer Vielzahl von schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Besitz der Verkehrteilnehmer ist als Verursacher erhöhter Alkoholgenuß anzusehen.

 

Für jedes der angelasteten Delikte wurde ein Geldstrafe verhängt, die im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegt.

 

Berücksichtigt man ferner bei der Zumessung der Strafe, daß der Täter mehrere strafbare Handlungen der selben Art begangen hat und eine einschlägige Vorstrafe vorliegt, so entspricht die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte deliktsbezogene Geldstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretung. Die von der Erstinstanz somit ausgesprochene Geldstrafe erscheint schuld- als auch tatangemessen und - auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten - persönlichkeitsadäquat.

Trotz des Geständnisses erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe notwendig, den Täter in Hinkunft von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstelle, danach ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Berufungsverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Der Berufungswerber hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                         S 20.000,--

 

2. Kostenbeitrag für

   das Verfahren erster Instanz                 S  2.000,--

 

3. Beitrag zu den Kosten

   des Berufungsverfahrens                      S  4.000,--

                                                ___________

 

                                  Gesamtbetrag  S 26.000,--

 

 

Hinsichtlich der auferlegten Geldstrafe besteht die Möglichkeit, bei der Strafbehörde erster Instanz um Zahlungserleichterung, wie angemessenen Aufschub oder Teilzahlung, anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen wäre jedoch mit einer S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten