TE UVS Wien 1993/04/26 03/11/796/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1993
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Betreff

Dem BW war im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe am Tattag von 9.00 bis 9.30 Uhr als Besitzer der Bewilligung für Probefahrten mit einem bestimmten Kennzeichen dieses insoferne mißbräuchlich verwendet, als das KFZ am Anzeigeort mit Probefahrkennzeichen abgestellt war, ohne daß mit diesem Fahrzeug eine Fahrt im Sinne der Bestimmung des §45 Abs1 2 und 3 Satz KFG durchgeführt worden war.

In der Berufung wurde vorgebracht, daß das KFZ aus einer Garage gefahren worden und danach provisorisch am Tatort zwecks Ölkontrolle abgestellt worden war. Anschließend habe der BW noch die Toilette aufgesucht und zuletzt mit einem Kollegen die Probefahrt durchgeführt.

Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Berufung des Herrn Jackob B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 3.3.1993, AZ Pst 868-MH/92, wegen Verdacht der Übertretung des §45 Abs1 KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 240,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:

"Sie haben am 21.4.1992, von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr, in Wien, E-gasse als Zulassungsbesitzer für das Probefahrtkennzeichen W-11 dieses insoferne mißbräuchlich verwendet, als das Kraftfahrzeug, an welchem dieses Kennzeichen angebracht war, nicht betrieben wurde um die Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit dieses festzustellen."

In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, daß das Fahrzeug um 09.15 Uhr aus der Garage in Wien, E-gasse, gefahren worden war. Es war provisorisch in der E-gasse zwecks Ölkontrolle abgestellt worden.

Nach der Ölkontrolle habe der Berufungswerber noch die Toilette aufgesucht und dann einige Minuten später die Probefahrt mit einem Kollegen durchzuführen.

Er führt an, daß im Sinne des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnises in ZVR 1977, 261 mit einer Probefahrt auch ein Nebenzweck verbunden werden könne, ohne daß deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit verlorgenginge.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu aus rechtlicher

Sicht erwogen:

Es kann folgende Sachverhaltsfeststellung getroffen werden:

Der Berufungswerber hat den nach Nummern zuordbaren Personenkraftwagen mit dem Probefahrtkennzeichen W-11 in Wien, E-gasse abgestellt, sodaß er dort am 21.4.1992 von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr mit einem Probefahrtkennzeichen gestanden hatte, ohne daß mit diesem Fahrzeug im Sinne der Bestimmung des §45 Abs1 2 Satz KFG eine Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von diesem Fahrzeug durchgeführt worden war.

Beweiswürdigung:

Dieses Faktum war nicht angefochten worden, sodaß auch nicht davon auszugehen ist, daß eine Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Geschäftsstandort oder zum Ort der Begutachtung erfolgen hätte sollen, vielmehr kann auf Grund des Hinweises der zu erfolgenden Ölkontrolle von der Richtigkeit des Spruches ausgegangen werden.

Der einschreitende Meldungsleger hatte als Tatzeit 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr zur Anzeige gebracht, dem gegenüber bringt der Berufungswerber, ohne auf diesen Umstand näher einzugehen, vor, daß Fahrzeug sei erst um 09.15 Uhr aus der Garage gefahren worden. Insofern konnte den Ausführungen des Berufungswerbers nicht gefolgt werden.

Auch ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, weshalb das Fahrzeug zur Vornahme einer Ölkontrolle aus seiner Garage E-gasse herausgefahren werden mußte.

Auch das vorgebrachte Aufsuchen einer Toilette konnte seitens der erkennenden Behörde nicht mit dem unmittelbaren Zweck einer Probefahrt vereint werden, soweit dies als Rechtfertigung für eine Abstelldauer von 30 Minuten herangezogen werden hätte sollen. Die angegebenen "wenigen Minuten" sind mit der Tatanlastung nicht in Einklang zu bringen; die erkennende Behörde vermochte im gesamten Berufungsvorbringen keine entlastenden Beweise zu erkennen, welche den Tatvorwurf rechtzufertigen oder zu entkräften vermocht hätten.

Rechtliche Subsumierung:

§45 Abs1 2 Satz KFG lautet:

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeug an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Orte der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III oder V Abschnitt.

Das vom Berufungswerber abgestellte Fahrzeug war zu keinen dieser Zwecke im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung in Betrieb genommen worden, respektive auch nicht zu dem im Spruch enthaltenen Zweck der Feststellung Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit.

Die Tatbegehung kann sohin unzweideutig unter die verletzte Rechtsnorm subsumiert werden. Zum zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes Wien ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in dieser zitierten Entscheidung vom 7.3.1977 (der Berufungswerber führte irrtümlicherweise den 17.3.1977 an) eben gerade zum Ausdruck gebracht worden war, daß die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu privaten Zwecken unzulässig ist, selbst dann - wie im zit Erkenntnis - , wenn auf dem Weg zu einem Kunden kurzfristig ein Mittagessen zu Hause eingenommen worden ist.

Entgegen der Interpretation des Berufungswerbers ist sohin jeder Nebenzweck sehr wohl der Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Probefahrt abträglich.

Auf Grund dieser rechtlichen Überlegungen war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuldfrage zu bestätigen und kann zur Straffestsetzung ausgeführt werden:

Diese vom Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der widmungsgemäßen Verwendung von Probefahrtkennzeichen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen, zumal das mit Probefahrtkennzeichen versehene Kraftfahrzeug über einen Zeitraum von 30 Minuten auf öffentlichem Straßengrund abgestellt worden war, ohne daß eine Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges festzustellen war. Das Verschulden des Berufungswerbers an dieser Verwaltungsübertretung kann nicht als unerheblich angesehen werden, dem Berufungswerber ist diesfalls zumindest fahrlässiges Handeln zur Last zu legen. Es ist weder hervorgekommen noch auch Grund der Tatumstände anzunehmen, daß die Einhaltung der Vorschrift des §45 Abs1 2 Satz KFG eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung sind die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerber als auch allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen neben dem Schweregehalt der begangenen Übertretung als auch dem Verschulden des Berufungswerbers zu werten. Die allseitigen Vermögensverhältnisse sind nicht im Akt, jedoch wurde auf Grund der geringfügigen Geldstrafe von einer gesonderten Einhebung Abstand genommen. Auf Grund des in der Berufung verwendeten Briefkopfes kann beim Berufungswerber - Sachverständiger für Oldtimer und Klassiker - zumindest von durchschnittlichem Einkommen ausgegangen werden, außergewöhnliche Sorgebelastungen wurden nicht angenommen.

Über den Berufungswerber liegt eine Unzahl von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor, wobei sich ein Großteil auf §45 Abs1 KFG bezieht.

Das sind:

Pst 8093/88, Pst 5189/89, Pst 5190/89, Pst 6319/89, Pst 1977/3/90, Pst 4406/90, Pst 172/91, Pst 249/91, Pst 267/1 und 2/91, Pst 929/92.

Im Hinblick auf den ausgeführten Schweregehalt der begangenen Übertretung, daß auffallend - fahrlässige Verschulden des Berufungswerbers, die zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als auch das anzunehmende durchschnittliche Einkommen und den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz des §134 KFG ist die verhängte Geldstrafe von S 1.200,-- eher als milde anzusehen und war jedenfalls zu bestätigen, zumal gegen den Berufungswerber wegen gleichgelagerter Tatbegehung bereits höhere Geldstrafen verhängte worden waren.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Dem Berufungswerber ist noch zur Kenntnis zu bringen, daß er im Widerholungsfalle mit einer strengeren Geldstrafe wird rechnen müssen.

Schlagworte
Probefahrtkennzeichen, abgestelltes KFZ, Gebrauchsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Verwendung mißbräuchliche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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