TE Vfgh Beschluss 1998/11/23 B2085/98

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Veröffentlicht am 23.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
FremdenG §60
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein abgeschlossenes Asylverfahren bzw gegen die bereits erfolgte Abschiebung wegen Aussichtslosigkeit aufgrund Fristversäumnis und mangelnder Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der von D. I. W F L, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen sein vor einem Jahr abgeschlossenes Asylverfahren, bzw. die am 20. November 1997 erfolgte Abschiebung nach Moskau wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen sein vor einem Jahr abgeschlossenes Asylverfahren bzw. seine am 20. November 1997 erfolgte Abschiebung nach Moskau.

2. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - betreffend das Asylverfahren - erscheint schon allein deshalb aussichtslos, weil die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war.

3. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung ist gemäß §60 Fremdengesetz iVm Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht der Verfassungsgerichtshof sondern der Unabhängige Verwaltungssenat berufen.

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995 B1117/95).

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2085.1998

Dokumentnummer

JFT_10018877_98B02085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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