TE UVS Niederösterreich 1993/05/11 Senat-WU-92-074

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Spruch

Das Straferkenntnis wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß §103 Abs3 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers (B-, W- und PgesmbH) des PKW Kennzeichen ** ***M trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung des Bundespolizeikommissariates **10 W*** vom 12.03.1991 keine Auskunft darüber erteilt, welche Person zuletzt vor dem 10.12.1990 um 13,50 Uhr in W*** *, auf der A*******straße bei Nr 1 (Kreuzung mit der K*****straße) das oben genannte Kraftfahrzeug abgestellt hat. Diese Auskunft wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu erteilen gewesen.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, er hätte es nicht unterlassen, eine Auskunft zu erteilen, sondern habe dem Bezirkspolizeikommissariat **10 W*** ordnungsgemäß mitgeteilt, daß er trotz aller Bemühungen als Geschäftsführer der B-, W- und PgesmbH nicht in der Lage sei, die erforderliche Auskunft zu erteilen.

 

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht fest:

 

Gemäß §29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat offenbar nach Ermittlung des Wohnsitzes des handelsrechtlichen Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin in **30 Wien, F******gasse *****6, das Verfahren dem Bezirkspolizeikommissariat **30 W*** gemäß §29a VStG übertragen.

 

Die Bundespolizeidirektion W***, Bezirkspolizeikommissariat H hat am 14.8.1991 eine Strafverfügung wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 erlassen (Zl Pst **********D).

 

Nach Erhebung eines Einspruches seitens des Beschuldigten hat die Bundespolizeidirektion W***, Bezirkspolizeikommissariat H, das gegenständliche Strafverfahren neuerlich gemäß §29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft xx abgetreten.

 

Durch Erlassung der Strafverfügung hat die Bundespolizeidirektion W***, Bezirkspolizeikommissariat H, die ihr übertragene Zuständigkeit nach §29a VStG in Anspruch genommen und damit auch zu erkennen gegeben, daß die Voraussetzungen nach §29a VStG vorliegen und sohin die Abtretung zu Recht erfolgt ist. Eine derartig erfolgte wirksame Abtretung kann nicht durch neuerliche Abtretung außer Kraft gesetzt werden.

 

Hat die nach §29a VStG delegierte Behörde Verfahrensschritte (Verfolgungshandlung) gesetzt, dann ist eine weitere Abtretung nicht mehr möglich (vgl auch Erkenntnis des VwGH vom 9.6.1971 Slg 8034 A, 19.1.1978, 614/77).

 

Das gegenständliche Straferkenntnis war aus diesem Grund daher wegen Entscheidung durch die unzuständige Behörde aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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