TE UVS Niederösterreich 1993/05/12 Senat-HO-92-026

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Veröffentlicht am 12.05.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §54 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

R A wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.6.1992 schuldig befunden, als Lenkerin des PKW's mit dem Kennzeichen **-***E am 19. Mai 1991 gegen 14,30 Uhr im Ortsgebiet von D*********-S****, auf der L **** aus Richtung A******** kommend, abbiegend nach links in die B**straße, nicht in weitem Bogen eingebogen zu sein und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13 Abs1 StVO iVm §99 Abs3 lita StVO begangen zu haben.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Beschuldigte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da sie keinerlei Fehlverhalten gesetzt hätte. Begründet wurde der Antrag damit, daß zwar gemäß §13 Abs1 StVO nach links in großem Bogen einzubiegen sei, diese Vorschrift jedoch durch das Gebot des §13 Abs2 StVO vermindert würde. Zudem sei in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, daß die Kollisionsstelle unmittelbar vor Ende der Kreuzung in Fahrtrichtung des Beschuldigtenfahrzeuges gesehen, im Bereich der Fahrbahnmitte gewesen sei. Das Ende der Kreuzung sei wohl so zu verstehen, daß, wenn sich die Berufungswerberin an die Kreuzung annähere zuerst der Anfang, dann die Kreuzungsmitte und dann das Kreuzungsende käme. Warum sie unter diesen Umständen die Kreuzung geschnitten haben solle, sei ihr unerklärlich und durch nichts zu belegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Gemäß §13 Abs1 StVO ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Nach Abs2 dieser Bestimmung ist auf Kreuzungen bei Linkseinbiegen nach dem Einordnen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Hilfszeichen nichts anderes ergibt. Abs1 leg cit  stellt die Grundsätze für das Einbiegen nach links auf. Abs2 ist die Spezialvorschrift für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen. Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für eine Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Auf Kreuzungen wie der im bekämpften Straferkennts angeführten, wo ein Einordnen räumlich gar nicht in Frage kommt, kann auch der §13 Abs2 StVO keine Anwendung finden.

 

Dem Einwand der Berufungswerberin, jedenfalls in einem, dem Gesetz entsprechenden Bogen nach links in die B**straße eingebogen zu sein, wird entgegengesetzt, daß aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Verkehrssicherheit und KFZ-Wesen, Ing W H, vom 9.11.1991 eindeutig zu entnehmen ist, daß sie die Kurve nach links geschnitten hat. Dieses Gutachten baut auf dem gesamten Verwaltungsstrafakt auf und stützt sich insbesondere auf die Skizzen betreffend die Anzeige hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles und die Beschädigung an dem Fahrzeug der Beschuldigten, welches sich auf der rechten Vorderseite befindet. Daraus ergibt sich mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit, daß die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.

 

Ein kraftfahrtechnisches Fehlverhalten des Unfallgegners ist nicht Gegenstand dieses Bescheides.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Die von der Berufungswerberin begangene Verwaltungsübertretung ist nicht mehr als geringfügig anzusehen, insbesondere da es dadurch zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist.

 

Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Damenkleidermacherlehrling mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca S 5.000,--. Da nichts Gegenteiliges bekannt ist, wird unterstellt, daß sich ihre finanzielle Situation nicht zu ihren Ungunsten verändert hat.

 

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit zu werten; Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Da die Berufungswerberin zumindest fahrlässig gehandelt hat, erscheint die verhängte Geldstrafe von S 500,-- bei einer möglichen Strafhöchstgrenze von S 10.000,-- als tat- und tätergerecht.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß §51e Abs3 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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