TE UVS Niederösterreich 1993/05/13 Senat-ZT-92-020

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Juni 1991 um 19,15 Uhr auf der B ** im Ortsgebiet von K************, nächst Haus Nr 23, Fahrtrichtung G*********, mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und bestritt die ihm zur Last gelegte Tat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nach §51i VStG nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1993 wurde GI J M als Zeuge zum Vorfall vernommen. Er gab an, die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges nicht wahrgenommen zu haben, da die Beobachtung von GI G durchgeführt wurde. GI G war bei der Verhandlung wegen Erkrankung entschuldigt. Seine Vernehmung als Zeuge am 11.12.1991 im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bei der Verhandlung verlesen. Daraus ergibt sich, daß die Schätzung der Geschwindigkeit lediglich unmittelbar beim Vorbeifahren des Beschuldigtenfahrzeuges am Gendarmerieauto erfolgt ist. Eine Beurteilung im Herannahen des PKW ist demnach nicht erfolgt. Es wurde daher auch keine Beobachtung des Fahrzeuges über eine längere Strecke durchgeführt, die eine gesicherte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit ermöglicht hätte.

 

Es kann daher nicht als erwiesen angenommen werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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