TE UVS Stmk 1993/05/14 30.9-82/93

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn W. R., wohnhaft in G. 37, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. G., G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 19.2.1993, GZ.: 15.1 1992/4130, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 366 Abs 1

GewO 1973 in Verbindung mit

§ 16 VStG mit 3 Tagen festgesetzt.

Der Antrag des Berufungswerbers vom 15.5.1993 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 51e Abs 2 VStG zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.2.1993, GZ.: 15.1 1992/4130 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe vom 21.8.1992 bis 30.11.1992 in F./R 79 a als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) des Club "L. O" Freizeitverein F./R mit dem Sitz in F./R., das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" auf dem Standort F./R. Nr. 79 a ausgeübt, in dem er an Gäste gegen Geld alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt habe, obwohl der Verein nicht über die hiefür erforderliche Gastgewerbekonzession verfüge.

Wegen dieser Übertretung wurde über ihn, nach den dafür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 14 Tagen verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, das angefochtene Straferkenntnis lediglich hinsichtlich seines Strafausspruches zu bekämpfen, da seiner Ansicht nach, insbesondere im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, die verhängte Strafe als zu hoch bemessen erscheine. Da sich somit die eingebrachte Berufung lediglich gegen die Strafhöhe des angefochtenen Bescheides richtet, war davon auszugehen, daß der Schuldspruch als in Rechtskraft erwachsen anzusehen ist, weshalb gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 5 Z 2 Gewerbeordnung 1973 sind konzessionierte Gewerbe solche, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen. Zudem sind diverse in der Gewerbeordnung näher bezeichnete besondere Voraussetzungen, insbesondere für die Ausübung eines konzessionierten Gastgewerbes nachzuweisen (§ 193 GewO). Gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt. Im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG ist insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient als Grundlage für die Strafbemessung heranzuziehen.

Der Schutzzweck der verletzten Norm liegt vor allem darin, durch eine Überprüfung des Persönlichkeitsbildes des Konzessionswerbers Erfahrungen darüber zu gewinnen, ob er die bei der Ausübung des Gewerbers zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde, wobei speziell in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des Gastgewerbes der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte weite Kreise der öffentlichen Interessen besonders zu beachten ist. Die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit einerseits, sowie die notwendige fachliche Befähigung der jeweiligen Person zur Ausübung des betreffenden Gewerbes andererseits, bilden demnach die notwendigen Kriterien für die Beurteilung der Konzessiospflicht.

Gemäß Abs 2 des § 19 VStG war weiters zu prüfen ob Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich erschiene. Danach war als erschwerend - wie auch von der belangten Behörde berücksichtigt - eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, als mildernd nichts zu berücksichtigen.

Der vermeintliche Milderungsgrund, darauf bedacht gewesen zu sein vorhandene Mißstände (gemeint wohl unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) abzustellen, stellt keinen Entschuldigungsgrund und auch keinen Milderungsgrund dar. Dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden mußten die einschlägigen Vorschriften bekannt sein, wonach ein Gastgewerbe erst nach Erteilung der Konzession ausgeübt werden darf.

Der Berufungswerber hätte somit, um die von ihm ausgeübte Tätigkeit rechtlich fundiert durchführen zu können, einen allfällig positiven Konzessionserteilungsbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abwarten müssen. Erst mit Rechtskraft eines derartigen Bescheides wäre er zur Ausübung der von ihm durchgeführten Tätigkeiten legitimiert gewesen. Da es der Berufungswerber auch im Antrag vom 15.5.1993 unterlassen hat, trotz Aufforderung Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu machen, wurden die dem erstinstanzlichen Verfahrensakt diesbezüglich zu entnehmenden Angaben - Einkommen aus der Landwirtschaft (Hühnermastzucht) in unterschiedlicher Höhe, Eigentümer einer Landwirtschaft im Ausmaß von 3,5 ha mit einem Einheitswert laut vorgelegtem Bescheid sowie eines Einfamilienhauses, Sorgepflichten für eine Mutter und ein minderjähriges Kind - für diese Entscheidung herangezogen.

Allfällig für die Entscheidungsfindung der Berufungsbehörde nicht herangezogene den Berufungswerber begünstigende Umstände hat dieser im Rahmen seiner mangelnden Mitwirkungspflicht im Verfahren sich selbst zuzuschreiben.

Die nunmehr verhängte Strafe für ein derartiges Delikt erscheint der Behörde ausreichend aber notwendig, um den Berufungswerber dadurch von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessung relevanten Zumessungskriterien - spezialpräventive Wirkung der Strafe, Unrechtsgehalt der Tat, Verschulden des Berufungswerbers, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - erscheint das verhängte Strafausmaß schuldangemessen.

Die im Bescheid der ersten Instanz im Ausmaß von 14 Tagen verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war auf Grundlage der §§ 16 VStG in Verbindung mit 366 Abs 1 GewO auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu verkürzen.

Der Antrag vom 15.5.1993 war wie im Spruch ersichtlich zurückzuweisen, da dieser bereits in der Berufung gestellt hätte werden müßen (§ 51e Abs 2 VStG, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, S. 221). Aus den angeführten Erwägungen war daher aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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