TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/27 99/20/0148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 5020 Salzburg, Fischer-von-Erlach-Straße 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Jänner 1999, Zl. 400.183/17-II/13/99, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Waffengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 10. Jänner 1996, mit dem ein über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot bestätigt worden war, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg sei in den strittigen Punkten des Sachverhaltes mangelhaft begründet. Die Gesamtheit derjenigen Tatsachenannahmen der Sicherheitsdirektion, die in der Beschwerde nicht bestritten worden seien, rechtfertige aber das Waffenverbot.

Zu diesen Tatsachenannahmen gehörten - unter anderem - solche, die sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin am 2. September 1994 bezogen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg war in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe, wie von ihr ausgesagt, vom Beschwerdeführer an diesem Tag "zumindest eine Ohrfeige erhalten" bzw. der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin, wie von einer Zeugin angegeben, an dem erwähnten Tag "tatsächlich geohrfeigt" (Seite 5 des Erkenntnisses). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die Darstellung dieser Aussageinhalte lasse sich als - unbestrittene - Feststellung darüber verstehen, dass der Beschwerdeführer "seine Gattin an diesem Tag (ohne festgestellte Verletzungsfolgen) geohrfeigt" habe (Seite 12 des Erkenntnisses).

Über den Vorfall am 2. September 1994 wurde - unter den Überschriften "Privatdetektiv drehte durch und schlug Ehefrau krankenhausreif" und "Privatdetektiv unter massivem Beschuss" - in den Ausgaben der "Salzburg Krone" vom 4. September 1994 und vom 6. September 1994 berichtet. Wegen dieser Berichterstattung erhob der Beschwerdeführer eine Klage beim Handelsgericht Wien, in der er Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz (Ersatz ideellen Schadens, Beseitigung der Eingriffsmittel) geltend machte. In seiner Klage bezeichnete es der Beschwerdeführer - nach der Darstellung in dem nunmehr als Wiederaufnahmegrund beschwerdegegenständlichen Urteil des Handelsgerichtes Wien - als "wahr", dass "der nicht mehr nüchterne Kläger im Zuge einer ehelichen Auseinandersetzung seine Gattin geohrfeigt habe, sodass seine ebenfalls nicht mehr standfeste Gattin hinfiel und sich dabei einen blauen Fleck zuzog" (Seite 3 des Urteils). Das Hämatom sei kurz darauf nicht mehr sichtbar gewesen. Das Urteil erging nur über "jene Behauptungen in den inkriminierten Artikeln ..., dass der Kläger seine Frau krankenhausreif geschlagen und so schwer verletzt habe, dass eine Operationsnarbe aufgebrochen sei, oder so geprügelt, dass sie deshalb ins Krankenhaus gebracht werden musste" (Seite 6 des Urteils).

In seinem Urteil vom 28. Juli 1997 stellte das Handelsgericht Wien unter anderem Folgendes fest:

"Nachdem die Gattin des Klägers jedoch weiterhin einen ... Besuch im Casino forderte, gab ihr der Kläger eine Ohrfeige, wodurch seine Gattin zu Boden fiel. Nach dieser Ohrfeige begann die Ehefrau des Klägers laut zu schreien ... Es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger seine Gattin, als sie am Fußboden lag, mit seinen Füßen trat oder ihr auf sonstige Weise Verletzungen zufügte, noch, dass die Operationsnarbe aufbrach ... Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Ehefrau krankenhausreif schlug, auf sie, als sie auf dem Boden lag, eintrat, sie prügelte und sie so schwer verletzte, dass eine Operationsnarbe aufbrach und sie deshalb ins Krankenhaus gebracht werden musste." (Seiten 8, 10 und 13 des Urteils).

Gestützt auf dieses Urteil, mit dem seine Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz großteils als berechtigt beurteilt wurden, beantragte der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 5. September 1997 (und somit noch vor der eingangs erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Verhängung des Waffenverbotes. Er machte geltend, das Gericht habe im Vergleich zu den Feststellungen im Verwaltungsverfahren "gegenteilige Feststellungen" getroffen, "weshalb die Voraussetzungen gemäß § 69 AVG, insbesondere aufgrund einer geänderten Vorfrageentscheidung des zuständigen Gerichtes" vorlägen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg entschied über diesen Antrag nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 1998 den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass es der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, mit dem er die Verhängung des Waffenverbotes ungeachtet der dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 10. Jänner 1996 anhaftenden Mängel bestätigte, in Bezug auf einen körperlichen Angriff des Beschwerdeführers auf seine Ehegattin am 2. September 1994 nur als festgestellt ansah, dass der Beschwerdeführer "seine Gattin an diesem Tag (ohne festgestellte Verletzungsfolgen) geohrfeigt" habe. Wenn das Handelsgericht Wien in seinem Urteil vom 28. Juli 1997 darüber hinaus noch den - im Gerichtsverfahren unstrittigen - Umstand feststellte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers durch die Ohrfeige zu Boden fiel, so bedarf es keiner weiteren Begründung mehr, dass die Feststellungen in diesem Urteil schon aufgrund ihres Inhaltes nicht unter dem Gesichtspunkt neuer Tatsachen oder Beweismittel, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens über das Waffenverbot voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, als Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Frage kommen. Die nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit den übrigen Verfahrensergebnissen maßgebliche Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin am 2. September 1994 geohrfeigt, kann aus demselben Grund auch nicht auf ein unter § 69 Abs. 1 Z 1 AVG subsumierbares Verhalten der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Eine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG liegt nicht vor, weil das dafür zuständige Gericht über Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz entschieden hat und die Beurteilung solcher Ansprüche für die Verhängung des Waffenverbotes nicht präjudiziell war.

Die Beschwerde war schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200148.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten