TE UVS Niederösterreich 1993/05/25 Senat-MI-92-027

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

und S 2.451,60 als Ersatz der Barauslagen für Blutabnahme und Blutuntersuchung im Verfahren I. Instanz binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber H E mit Erkenntnis vom 15.4.1992, Zl 3-****-91, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs1 lita iVm 5 Abs1 StVO mit Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, Barauslagen gemäß §5 Abs9 StVO S 2.451,60, Verfahrenskostenbeitrag S 800,--), weil er, so der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, am 30. März 1991 um 20,45 Uhr im Gemeindegebiet von H auf der Bundesstraße ** von F kommend in Richtung M den PKW mit dem Kennzeichen **-****G gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens xx vom 10.5.1991 zugrunde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob H E mit Schriftsatz vom 11.5.1992 im Wege seines ausgewiesenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr P P W fristgerecht Berufung, wobei er ausführt, daß zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache die Beischaffung des sachverhaltskonnexen Strafaktes des Bezirksgerichtes xx Zl 1 U ***/91 erforderlich sei, weil der Berufungswerber in dem diesbezüglichen Verfahren, welches aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden durchgeführt worden war, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB ohne Alkoholqualifizierung rechtskräftig verurteilt worden sei.

 

Zur Sache wurde eingewendet, der Berufungswerber habe am 30.3.1991 ab 17,00 Uhr gemeinsam mit J und R S eine Flasche Normalbier zu sich genommen und in weiterer Folge um 19,00 Uhr ein weiteres Krügel Bier konsumiert. Er habe sich kurz vor dem Aufbruch noch ein weiteres Krügel Bier bestellt, welches er dann in der Folge rasch ausgetrunken habe, weil seitens des R S auf den raschen Aufbruch gedrängt worden war. Zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungswerber nicht gewußt, daß er den PKW des R S in Betrieb nehmen werde. Der vor der Behörde zugestandene Konsum von lediglich einem Seidel Bier sei nicht richtig, dies sei eine Schutzbehauptung gegenüber der Behörde gewesen.

 

Abschließend wird die Verfahrenseinstellung beantragt.

 

Am 6.5.1992 fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufungssache H E vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ statt.

 

Der Verteidiger Dr R für RA Dr W führte die Berufung aus und brachte vor wie im Schriftsatz vom 11.5.1992.

 

Zur Sache und zu seinem Berufungsvorbringen einvernommen, gab der Berufungswerber an, daß ihm das verfahrensgegenständliche Ereignis noch in Erinnerung sei. Er sei zunächst mit seinem damaligen Arbeitskollegen R S bei diesem zuhause gewesen. Auch dessen Bruder H S war anwesend. Man sei in der Folge mit dem VW-Golf des R S (dieser lenkte den PKW auch) in ein Lokal gefahren, an dessen Namen und Örtlichkeit er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe mit den beiden Brüdern S ca drei Stunden in diesem Lokal verbracht und zu Beginn des Aufenthaltes ein Krügel Bier konsumiert, etwa eine Stunde später ein zweites. Zu diesem zweiten Bier habe er auch etwas gegessen. Die beiden anderen haben deutlich mehr getrunken als er und zwar nach seiner Erinnerung ebenfalls Bier und Almdudler mit Weißwein. Über die genauen Mengen des konsumierten Alkohols könne er heute nichts mehr sagen. Etwa um 20,00 Uhr habe sich der Berufungswerber dann ein weiteres Krügel Bier bestellt und von diesem erst etwa ein achtel Liter getrunken, als eine viertel Stunde später R S plötzlich zum Aufbruch drängte. Der Berufungswerber habe den Rest des Bieres rasch ausgetrunken und sei mit den anderen auf den Parkplatz hinaus zum Auto gegangen. Dort habe ihm R S gesagt, daß es besser sei, wenn er, E, fahre. So sei es dazu gekommen, daß H E als Lenker des VW-Golf fungiert habe. Über Befragen gab er an, lediglich einmal in zurückliegender Zeit mit diesem PKW gefahren zu sein und selbst einen PKW anderer Bauart, nämlich mit Hinterradantrieb besessen zu haben. Bei der nachfolgenden Fahrt sei es dann zu dem Unfall gekommen bei dem R und H S verletzt worden waren.

 

Durch den Sachverständigen Dr R nochmals hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge befragt blieb der Berufungswerber bei seiner Verantwortung. Dies tat er auch, als ihm der Sachverständige vorhielt, daß die Blutabnahme nach dem Unfall um 23,50 Uhr einen Wert von 0,6 Promille ergeben habe. Unter Berücksichtigung des stündlichen Alkoholabbaus im Organismus von 0,1 bis 0,12 Promille lasse sich ein Abbauwert von etwa 0,28 bis 0,4 Promille errechnen, woraus zu entnehmen sei, daß der Berufungswerber an diesem Tag mehr Alkohol konsumiert habe als er zugebe.

 

Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte zunächst die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, welche am 30.3.1991 die Aufnahme des Verkehrsunfalles, welchen H E verursacht hatte, durchgeführt haben. Zu den Äußerungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Alkoholkonsums unmittelbar nach dem Unfall befragt konnte sich lediglich Bez Insp R daran erinnern, daß alle Fahrzeuginsassen von einer Konsumation von etwa ein oder zwei Seideln gesprochen hatten. Wer genau welche Aussage getätigt hatte, konnte er nicht mehr angeben.

 

Der Zeuge H S gab an, er könne sich erinnern, daß er mit seinem Bruder und H E im Lokal A**** in W********* gewesen sei. Er habe dort etwa zwischen dem Eintreffen im Lokal um 19,45 Uhr bis zum Aufbruch kurz vor 20,15 Uhr einen Liter Bier getrunken. Er könne nicht angeben, was H E in dieser Zeit konsumiert hat, weil er zwischendurch in der nebenan befindlichen Disco gewesen sei. Zu den Umständen des Aufbruches könne er nur sagen, daß es H E gewesen sei, der fragte, ob er einmal mit dem Golf des R S fahren dürfe.

 

Über Vorhalt der niederschriftlichen Aussage des Zeugen H S vom 27.4.1991 vor dem GP xx erklärte der Zeuge, daß es durchaus sein könne, daß er und die beiden anderen schon um 19,00 Uhr von W*********** weggefahren seien. Vor der Abfahrt sei zuhause kein Alkohol konsumiert worden.

 

Der Zeuge R S, welcher in der Folge einvernommen worden ist, gab an, daß er mit seinem Bruder und H E etwa um 20,00 Uhr im Lokal A**** in W********* eingetroffen sei. Man habe sich etwa eine Stunde dort aufgehalten und sich dort unterhalten. Er selbst habe in dieser Zeit etwa zwei Seidel Bier getrunken. Er könne nicht mehr angeben, was H E in dieser Zeit an alkoholischen Getränken konsumiert hatte. Er habe dann den Vorschlag gemacht, gemeinsam noch nach M********* zu fahren, worauf man gezahlt habe und aufgebrochen sei. Vor dem Lokal habe ihn H E gefragt, ob er einmal sein Auto ausprobieren könne. Der Zeuge habe sich einverstanden erklärt, weil er diesbezüglich keine Bedenken gehabt habe. R S stellte entschieden in Abrede, daß er es gewesen sein solle, der E zum Lenken des PKW überredet habe.

 

Mit den Zeugenaussagen konfrontiert, erklärt der Berufungswerber, daß er und die beiden anderen sicher länger in dem Lokal gewesen seien als die Zeugen angegeben haben. Er könne sich nicht erklären warum R und H S diesbezüglich etwas anderes aussagen sollten. Es sei auch nicht richtig, daß er den R S gefragt habe, ob er mit dem Fahrzeug fahren könne. Im übrigen sei ein solches Gespräch für H S gar nicht wahrnehmbar gewesen. Über einen abschließenden Vorhalt des Verhandlungsleiters, daß er selbst bei seiner Erstvernehmung vor dem Gendarmerieposten xx am 31.3.1991 angegeben habe, daß er gemeinsam mit R und H S gegen 19,00 Uhr in die Diskothek A**** nach W********* gefahren sei, gab der Berufungswerber an, er habe sich damals sicher besser erinnern können.

 

Abschließend erstattete der Sachverständige Dr W R sein Gutachten, welches sich einerseits mit der Rückrechnung des Blutalkoholwertes vom Zeitpunkt der Blutabnahme zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges, andererseits mit dem Berufungsvorbringen des sogenannten Sturztrunkes, also des rasch ausgetrunkenen letzten Bieres, welches der Berufungswerber vor dem Aufbruch konsumiert hatte, befaßte.

 

Der Sachverständige erläuterte die im Organismus ablaufenden Vorgänge beim Konsum von Alkohol und legte dar, daß der Anflutungsreiz des in die Gehirnzellen einströmenden Alkohols wegen einer zunächst mangelhaften Anpassung der Gehirnzellen bedeutend schwerere Ausfälle der Hirnleistung als die gleiche Alkoholkonzentration während der Ausscheidungsphase bewirkt. Im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Blutabnahme und dem nach der Blutalkoholbestimmung für die Tatzeit über 0,8 Promille liegenden Rückrechenwert sei daher von einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne einer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht als erwiesen fest, daß der Berufungswerber H E am 30.3.1991 um 20,45 Uhr den dem R S gehörenden PKW VW-Golf mit dem Kennzeichen *******G auf der B ** im Abschnitt von F Richtung M gelenkt hat.

 

Es ist weiters als erwiesen festgestellt, daß sich der Berufungswerber zuvor gemeinsam mit R und H S im Lokal A**** in W********* aufgehalten und dort alkoholische Getränke, nämlich Bier, konsumiert hat. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintreffens der drei Personen in dem Lokal ist aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen von R und H S, wie auch aufgrund der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage des Berufungswerbers anläßlich welche er sich, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugab, noch besser an den Sachverhalt erinnern konnte, von einer Zeit nach 19,00 Uhr auszugehen.

 

Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Brüder S ist weiters davon auszugehen, daß das Lenken des PKW des R S für den Berufungswerber nach dem Verlassen des Lokals in W********* keineswegs überraschend kam, sondern daß er vielmehr den Fahrzeughalter ersuchte, ihm das Lenken des VW-Golf zu überlassen.

 

Die Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß sich H E bereits zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, welcher die Fahruntüchtigkeit zur Folge hatte.

 

Dies ist in eindeutiger Weise durch die Rückrechnung des Blutalkoholwertes auf den bescheidgegenständlichen Tatzeitpunkt (20,45 Uhr) erwiesen, weil der rückgerechnete Alkoholwert deutlich über der gesetzlichen Grenze von 0,8 Promille liegt.

 

Der Berufungswerber kann auch durch seinen Einwand, er habe das letzte Bier im Lokal rasch getrunken und dadurch im nachhinein eine höhere Blutalkoholkonzentration hervorgerufen, nichts für sich gewinnen. Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegte, tritt die schädliche Wirkung des Alkohols bereits kurz nach dem raschen Konsum (sogenannter Sturztrunk) ein und ruft so bereits dann Fahruntüchtigkeit hervor, wenn der Alkoholanteil im Venenblut noch geringfügig niedriger ist.

 

Auch aus dem über Antrag der Verteidigung beigeschafften Strafakt des BG xx ließ sich für das vorliegende Verfahren nichts im Sinne des Berufungsvorbringens gewinnen, zumal die Alkoholqualifikation im gerichtlichen Verfahren nicht verneint, sondern überhaupt nicht geprüft worden ist.

 

Die Fahruntüchtigkeit im Sinne des §5 Abs1 StVO des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt ist daher als erwiesen festgestellt, es war aus dem Grunde des §99 Abs1 lita StVO mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß im vorliegenden Fall die herangezogene Strafnorm des §99 Abs1a StVO eine Mindeststrafe von S 8.000,-- vorsieht.

 

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten war, Erschwerungsgründe konnten nicht erblickt werden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint daher auch im Hinblick auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als tat- und tätergerecht. Hiebei bleibt auch neben den Gründen der täterbezogenen Vorbeugung die allgemein vorbeugende Wirkung der ausgesprochenen Geldstrafe nicht außer Betracht.

 

Da die Berufung des H E zur Gänze abzuweisen war, waren ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages aufgrund der bezogenen Gesetzesstelle aufzuerlegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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