TE UVS Niederösterreich 1993/05/25 Senat-LF-92-015

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Karl D mit Straferkenntnis vom 23.9.1992, Zl 3-****-92, schuldig, am 25. Juli 1992 von 15,45 bis 16,30 Uhr in T****** auf dem Rathausplatz vor dem Haus Nr *, den LKW mit dem Kennzeichen *******, geparkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angeführten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Halten verboten - gilt nur für LKW und Anhänger" verboten war und auf dem Beschuldigten die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung nicht zutraf. Über D wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Die zu ersetzenden Kosten wurden mit S 30,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welchem er ausführte, daß auf dem Rathausplatz in T****** nicht das Halten und Parken für LKW und Anhänger sondern laut Verkehrszeichen nur das Parken für LKW und Anhänger verboten sei. Da er 2 Pferde und 1 Kutsche verladen habe und die Ladetätigkeit als Halten gelte, habe er nicht gegen das Parkverbot verstoßen. Mit Schreiben vom 18.5.1993 legte der Berufungswerber im Nachhang zu seiner Berufung den Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ******* in Kopie vor, in welchem als Art des Fahrzeuges Spezialkraftfahrzeug angegeben ist.

 

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde vom Gendarmerieposten T****** die Auskunft erteilt, daß auf dem Rathausplatz in T****** das Parken verboten sei mit dem Zusatz "gilt nur für LKW und Anhänger".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §24 Abs1 lita StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereiche des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des §52 Z13b. Mittels Zusatztafeln können weitere das Straßenverkehrszeichen erweiternde oder einschränkende Angaben gemacht werden.

Gemäß §2 Z8 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) gilt als Lastkraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auch für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugkraftfahrzeuge. Gemäß Z22a leg cit gilt als Spezialkraftwagen unter anderem ein Kraftwagen, der nicht unter Z 8 fällt.

 

Da es sich bei dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ******* um ein Spezialkraftfahrzeug handelt, welches nicht als Lastkraftwagen gilt, kann mit diesem Fahrzeug nicht gegen ein Parkverbot mit dem einschränkenden Zusatz "gilt nur für LKW und Anhänger" verstoßen.

 

Demzufolge war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Die Anberaumung einer öffenlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §51e Abs1 VStG entbehrlich, weil das angefochtene Straferkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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