TE UVS Niederösterreich 1993/06/04 Senat-HO-92-015

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Veröffentlicht am 04.06.1993
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VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0170, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat E K mit Straferkenntnis vom 2.4.1992, Zl 3-****-91, schuldig erkannt, am 29. Mai 1991 um 10,55 Uhr auf der L***straße **** bei Straßenkilometer 0,700 zwischen N******/W*** und H******** die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben - obwohl er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W ***** in Betrieb genommen hatte und vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte - und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs1 litb, 5 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsanwälte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung in welchem er Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes einwandte und die Einstellung des Strafverfahrens beantragte. Die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften resultiere aus der Nichtdurchführung zahlreicher Beweisanträge, bei deren Durchführung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 VStG einzustellen gewesen wäre. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes resultiere aus einer unrichtigen Beweiswürdigung der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz.

 

Am 26.5.1993 wurde in Entsprechung des §51e VStG vor dem Verwaltungssenat im Land NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschuldigte als auch die beantragten Zeugen einvernommen wurden.

 

Der Berufungswerber blieb im wesentlichen bei seiner bisherigen Verantwortung, den Alkotest verweigert zu haben, da er weder alkoholisiert gewesen, noch mit dem Auto gefahren sei. Er habe lediglich den Reifendruck kontrolliert und zum Ausfahren der Antenne die Zündung des Wagens getätigt.

Der Zeuge GI H schilderte in klarer und sachlicher Weise seine Amtshandlung vom 29. Mai 1991 und erweckte keinesfalls den Eindruck, den Sachverhalt retrospektiv unrichtig in Erinnerung behalten zu haben. Insbesondere legte er - in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen - seine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und das Starten des Motors durch den Berufungswerber dar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Der Verwaltungsübertretung gemäß §§99 Abs1 litb, 5 Abs2 StVO 1960 macht sich schuldig, wer sich weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen, wenn vermutet werden kann, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und er ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt, oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht.

 

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber die Zündung seines Kraftwagens getätigt und sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen.

 

K bestreitet jedoch einerseits, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, und wendet andererseits ein, daß die Voraussetzungen zur Aufforderung einen Alkotest durchzuführen, nicht vorgelegen seien.

 

Ersterem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch das Ingangsetzten eines Motors zur Überprüfung der elektrischen Anlage eines KFZ's oder der Einschaltung der Heizung eines PKW's, der Scheibenwaschanlage oder der Heizung des Heckfensters als Inbetriebnahme zu werten ist. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber mit dem Ingangsetzten des Motors, welches durch die Aussage des Zeugen H als erwiesen angenommen wird, das Tatbild der Inbetriebnahme verwirklicht hat, auch wenn er nicht beabsichtigte, das Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Hinsichtlich des Vorliegens der ausreichenden Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung folgt die erkennende Behörde ebenfalls den Ausführungen des Zeugen H, wonach der Berufungswerber einerseits geschwankt habe und andererseits aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe - zumal es sich bei dem Zeugen um ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt, welchem die Beurteilung des Vorliegens von Symptomen der Alkoholisierung zugemutet werden kann. Die Möglichkeit des Alkoholgeruches wird auch vom Berufungswerber eingeräumt, da er als Diabetiker manchmal noch Aceton rieche. Auch der - sicherlich subjektive - Eindruck, daß der Beschuldigte geschwankt habe, wird durch die übereinstimmenden Aussagen des Anzeigers und des Berufungswerbers, daß der Meldungsleger vorerst angehalten und sich nach einem eventuellen Unwohlsein des Beschuldigten erkundigt habe, untermauert.

 

Die Zeugeneinvernahme des Oblt M, wonach ihm GI H mitgeteilt habe, daß er beim Berufungswerber keine Symptome einer Alkoholisierung festgestellt habe, vermag die ausreichende Vermutung durch den Meldungsleger nicht zu entkräften, da der GI H erst eine halbe Stunde nach der erfolgten Verwaltungsübertretung am Tatort eingelangt ist und - ebenfalls laut Aussage des Zeugen M - nicht auf die Symptome einer eventuellen Alkoholisierung geachtet hat.

 

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber die ihm durch die Erstbehörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der beantragte Lokalaugenschein samt Stellprobe und Rekonstruktion des gegenständlichen Vorfalles erschien der erkennenden Behörde nicht geeignet, einen Beweis für das Nichtvorliegen der ausreichenden Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu liefern, so daß er abzulehnen war.

 

Der Beweisantrag der Beiziehung eines Amtssachverständigen zum Beweise dafür, daß unter Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten die Feststellung einer Alkoholisierung überhaupt nicht möglich ist, war abzulehnen, da einerseits dem Beschuldigten als Alternative zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eine klinische Untersuchung angeboten worden war und andererseits der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung selber angab, daß er die Atemluftalkoholprobe gemacht hätte, wenn er durch GI H dazu aufgefordert worden wäre.

 

Vollständigkeitshalber wird hinzugefügt, daß der vorliegende Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist und nachträgliche Versuche, das Nichtvorliegen der Alkoholisierung nachzuweisen, keine Strafbefreiung bewirken.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen des bekämpften Straferkenntnisses verwiesen.

 

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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