TE UVS Niederösterreich 1993/06/23 Senat-MD-92-151

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.5.1992, Zl 3-****-92 wird jedoch dahingehend abgeändert, daß der gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx am 8.4.1992 eingebrachte Einspruch gemäß §49 Abs3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991 in Verbindung mit §66 Abs4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschuldigten am 8.4.1992 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.3.1992, Zl 3-****-92 eingebrachte Einspruch gemäß §49 Abs4 VStG in Verbindung mit §66 Abs4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, daß die Strafverfügung am 16.3.1992 rechtswirksam hinterlegt worden sei, sodaß die zweiwöchige Einspruchsfrist am 30.3.1992 geendet habe, wodurch der am 8.4.1992 zur Post gegebene bzw bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebrachte Einspruch verspätet sei.

 

Gegen diesen zurückweisenden Bescheid hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 22.5.1992 per Telefax Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft xx im wesentlichen mit der Begründung erhoben, daß die Behörde das vorgelegte Bescheinigungsmittel (gemeint: Hotelkarte aus Spanien) insofern unrichtig interpretiert habe, als die handschriftliche Angabe der Ankunft mit "17.3." und nicht wie von der Behörde mit "19.3." zu lesen sei.

Abschließend stellt der Berufungswerber den Antrag, die Zurückweisung ersatzlos zu beheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Mit Schreiben vom 29.5.1992 teilte die Bezirkshauptmannschaft xx mit, daß vom Recht einer Berufungsvorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und ersuchte um Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. Zuständigkeit:

 

Da nach dem Ausspruch der Bezirkshauptmannschaft xx in der Strafverfügung vom 10.3.1992 die Tat in V******** begangen wurde, ist gemäß §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die vom Beschuldigten eingebrachte Berufung zuständig.

 

2. Zustellung zu eigenen Handen - Hinterlegung:

 

Gemäß §48 Abs2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Bei der Zustellung zu eigenen Handen ist gemäß §21 Abs2 Zustellgesetz der Empfänger, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ansuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen.

Ist auch dieser erfolglos, ist nach §17 Zustellgesetz zu hinterlegen.

 

Gemäß §17 Abs1 Zustellgesetz ist das Schriftstück bei Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Gemäß  §17 Abs2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle  zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.3.1992, Zl 3-****-92 wurde mittels RSa-Briefes (Zustellung zu eigenen Handen) an den Beschuldigten übermittelt.

Aus dem im Akt erliegenden Rückschein (Formular 3 zu §22 des Zustellgesetzes der Zustellformularverordnung 1982), dessen Richtigkeit vom Beschuldigten nicht bestritten wurde, ergibt sich, daß der erste Zustellversuch am 13.3.1992 vorgenommen, die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt, der zweite Zustellversuch am 16.3.1992 vorgenommen und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde.

Weiters ist vermerkt, daß die Hinterlegung beim Zustellpostamt **** *** N****** erfolgte und die Abholfrist mit 16.3.1992 begann.

 

Der Beschuldigte hat weder die Einhaltung der Bestimmungen des §21 Abs2 Zustellgesetz (Zustellung zu eigenen Handen), noch des §17 Abs1 und Abs2 Zustellgesetzes (Hinterlegung) bestritten.

 

Gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Wie bereits oben dargestellt, begann die Abholfrist, ebenfalls vom Beschuldigten unbestritten, laut Zustellnachweis am 16.3.1992, sodaß die hinterlegte Sendung mit diesem Datum als zugestellt zu gelten hätte.

 

3. Ortsabwesenheit- Zeitpunkt der Zustellung:

 

Gemäß §17 Abs3, 4. Satz Zustellgesetz gilt die Sendung jedoch dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

 

Im Einspruch vom 8.3. (richtig wohl: 8.4.) 1992 führt der Beschuldigte aus, daß die Strafverfügung zwar am 16.3.1992 hinterlegt worden sei, er jedoch die Abgabestelle zu dieser Zeit wegen einer Auslandsdienstfahrt nach Spanien nicht benützt habe. Nach seiner Rückkehr habe er die Sendung am 25.3. abgeholt, sodaß die Zustellung zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei.

 

Mit Schreiben vom 14.4.1992 wurde die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat ****** im Rechtshilfeweg ersucht, den Beschuldigten im Wege seines Rechtsvertreters einzuvernehmen, "wobei der Beschuldigte Beweise für seinen Auslandsaufenthalt, sowie des genauen Zeitpunktes vorlegen möge". In der am 17.4.1992 vom Bezirkspolizeikommissariat ****** ergangenen Ladung an den Rechtsvertreter wird ausdrücklich die "Vorlage von Beweisen für Auslandsaufenthalt und dessen genaue Daten" angeführt. In der am 29.4.1992 mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift erklärt dieser, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten und die "Beweise direkt an die BH xx vor Ablaufen der Frist weiterzuleiten".

 

Am 14.5.1992 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschuldigten per Telefax an die Bezirkshauptmannschaft xx eine "Hotelkarte aus Spanien", aus welcher sich nach seiner Auffassung ein Aufenthalt vom

17. bis 21.3.1992 ergebe, wozu noch je 2 Tage Reisezeit (Bus) kämen.

 

Nach diesem Vorbringen würde sich ein Zeitraum der reisebedingten Ortsabwesenheit des Beschuldigten von Sonntag, dem 15.3. bis Montag, dem 23.3.1992 ergeben.

 

Demgegenüber wird im gleichen Telefax vom 14.5.1992 weiter ausgeführt, daß der Beschuldigte nach der Rückkehr am Sonntag (dies wäre der 22.3. gewesen) den Montag (23.3.) mit Akquisitionen in Wien verbracht habe und erst Dienstag abend (24.3.) in seine Wohnung zurückgekehrt sei.

 

Es besteht daher ein erheblicher Widerspruch innerhalb des Vorbringens im Telefax vom 14.5.1992, da jeweils nach eigenen Angaben der Beschuldigte einerseits erst am Montag, dem 23.3.1992 vom Spanienaufenthalt zurückgekehrt sei

(Hotelaufenthalt bis 21.3. zuzüglich zwei Tage Reisezeit), anderseits er schon am Sonntag, dem 22.3.1992 zurückgekehrt sei und Montag, den 23.3.1993 bereits in Wien verbracht habe.

 

Das vom Beschuldigten vorgelegte und als "Hotelkarte" bezeichnete Bescheinigungsmittel trägt die Aufschrift "Hotel Olympic Park, Lloret de Mar, Costa Brava", sowie die Angaben diverser Service- und Sportmöglichkeiten dieses Hotels. Darüberhinaus ist ein handschriftlicher Vermerk der Ankunft mit "17.3." und der Abfahrt mit "21.3." zu entnehmen, sowie die Zeiten des Frühstücks und Abendessens, der ersten und letzten Mahlzeit, sowie die Zimmernummer "004".

Dieses Bescheinigungsmittel enthält jedoch keinerlei Hinweis dafür, daß diese Hotelkarte irgendeinen Bezug zum Beschuldigten hat, insbesondere sich der Beschuldigte tatsächlich vom 17. bis 21.3. in diesem Hotel aufgehalten hat, da auf dieser Hotelkarte kein Personennamen eingetragen ist, obwohl für die Namenseintragung eine eigene Zeile auf der Karte vorgesehen ist.

Außerdem fehlt sowohl beim Ankunfts-, als auch beim Abfahrtszeitpunkt jeweils die Angabe der Jahreszahl, sodaß nicht einmal ersichtlich ist, ob sich diese Termine auf das entscheidungsrelevante Jahr 1992 beziehen.

Diese "Hotelkarte" ist daher weder geeignet, einen Aufenthalt im Jahr 1992, noch eine Ortsabwesenheit des Beschuldigten infolge Auslandsaufenthaltes zu bescheinigen und damit glaubhaft zu machen.

 

Nach Angaben des Beschuldigten habe er aufgrund einer "Auslandsdienstfahrt nach Spanien" die Abgabestelle nicht benützt. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre daher dem Beschuldigten der Zugriff auf geeignete Bescheinigungsmittel ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, da zumindest bei seinem Dienstgeber Unterlagen über seine dienstlich bedingte Auslandsreise aufliegen müssen, wie beispielsweise Diensteinteilungen, Fahrt-, Reise-, Stundenabrechnungen, Fahrtenbücher etc, sowie die Namhaftmachung des Dienstgebers und mitreisender Personen (laut Angaben des Beschuldigten handelte es sich um eine Busreise) als Auskunftspersonen.

 

Der Beschuldigte hat sich jedoch vorerst ausschließlich auf die Hotelkarte als Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung seines Auslandsaufenthaltes berufen.

 

Über Aufforderung der Berufungsbehörde vom 10.5.1993 an den Rechtsvertreter des Beschuldigten, den genauen datummäßigen Zeitraum der Ortsabwesenheit bekanntzugeben, langte am 16.6.1993 bei der Berufungsbehörde ein Telefax der Firma H****** G********, Urlaub und Reisen GesmbH und CoKG, mit der Mitteilung ein, daß der Beschuldigte in der Zeit von Sonntag, dem 15.3.1992, 11,00 Uhr bis Sonntag, dem 22.3.1992, 12,00 Uhr mit einer Reisegruppe an einer Omnibusfahrt an die Costa-Brava/Spanien teilgenommen habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ legt seiner Entscheidung die unbestritten gebliebenen Angaben im oben zitierten Zustellnachweis (Rückschein) zugrunde und geht daher unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten davon aus, daß der erste Zustellversuch am 13.3.1992 vorgenommen wurde, und der Beschuldigte bis inklusive 14.3.1992 ortsanwesend, also von der Abgabestelle nicht abwesend war.

 

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend war (VwGH 29.1.1987, 86/02/0157, 1.2.1989, 88/03/0211, 18.1.1989, 88/02/0180, 19.4.1989, 89/02/0012, 21.2.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.

§17 Zustellgesetz stellt nämlich nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 24.9.1991, 90/11/0232).

 

Der Beschuldigte hat weder die Vornahme des ersten Zustellversuches am 13.3.1992, noch den Erhalt der Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und der Aufforderung, am 16.3.1992 zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sei, bestritten. Darüberhinaus wurde vom ihm nicht behauptet, zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 13.3.1992 ortsabwesend gewesen zu sein, sodaß der Hinterlegung am 16.3.1992 die Wirkung der Zustellung zukommt und somit die Strafverfügung vom 10.3.1992 durch Hinterlegung am 16.3.1992 als zugestellt gilt.

 

Es ist daher rechtlich unerheblich, ob die vom Beschuldigten vorgelegten Bescheinigungsmittel für den Nachweis seiner Ortsabwesenheit ausreichen, bejahendenfalls, zu welchem datummäßigen Zeitpunkt der Beschuldigte an die Abgabestelle zurückkehrte.

 

4. Einspruchsfrist:

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde rechtswirksam am 16.3.1992 zugestellt.

 

Gemäß §49 Abs1, 1. Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß §32 Abs2 AVG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Die Einspruchsfrist begann daher am Montag, den 16.3.1992 und endete am Montag, den 30.3.1992 um 24.00 Uhr.

 

Der mit "8.3.1992" datierte und am 8.4.1992 per Telefax eingebrachte Einspruch ist daher verspätet.

 

Gemäß §49 Abs3 VStG iVm §66 Abs4 AVG ist ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch von der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx ist daher nicht rechtswidrig, sodaß der Berufung keine Folge zu geben war. Die Behörde erster Instanz hat den Spruch des angefochtenen Bescheides zwar zu Recht auf §49 VStG gestützt, jedoch offensichtlich versehentlich, den nicht existenten Absatz 4 angeführt, sodaß von der Berufungsbehörde die Richtigstellung dieses Spruchteiles (§49 Abs3) vorzunehmen war.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da es sich bei der Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, um eine Rechtsfrage handelt, welche die Behörde aufgrund der von ihr festgehaltenen Tatsachen zu entscheiden hat.

 

Sämtliche im gegenständlichen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG gelten gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb anzuwenden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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