TE UVS Stmk 1993/06/24 30.10-149/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark hat in der Angelegenheit der Berufung des Herrn A. H., wohnhaft in W., H.-gasse 37/3/8/45, vertreten durch RA Dr. J.-E. K., W.-zeile 24, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 7.5.1992, GZ.: 15.1- Hö 162-91/1, betreffend einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe wie am 12.1.1991 um

9.35 Uhr durch ein Organ der Österreichischen Bundesforste festgestellt worden war, als Lenker des PKW W 304.977 die durch Fahrverbot für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "Oberfreinstraße" im Gemeindegebiet von Mürzsteg unbefugt befahren.

Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften der §§ 33 Abs 3 iVm 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz verletzt und wurde eine Strafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Berufungswerber einerseits aus, daß die im Straferkenntnis beschriebene Tat durch die erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt seien, da der PKW lediglich parkend in der "Oberfreinstraße" wahrgenommen worden war, jedoch das Befahren der "Oberfreinstraße" bestraft wurde. Weiters bringt der Berufungswerber vor, daß die zugrunde liegende Verordnung für das Fahrverbot fehle, bzw. die Fahrverbotstafel durch angehäuften Schnee nicht erkennbar gewesen sei.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Umstände so genau zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist, also die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat, also nach Zeit und Ort, unverwechselbar feststeht (Erk. d. verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg. 11466 A).

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmsverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erk. eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NFL 84 A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Ebenso gehört zur entsprechenden Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat die Feststellung des Tatortes und der genauen Tatzeit, die soweit wie möglich zu präzisieren ist (VwGH vom 15.5.1979, 1503/78). Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.1.1991 um 9.35 Uhr die Oberfreinstraße unbefugt befahren. Gemäß § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet. Es wird somit sowohl das Befahren als auch das Abstellen von Fahrzeugen auf einer gesperrten Forststraße unter Sanktion gestellt. Dem Berufungswerber wurde im gesamten erstinstanzlichen Akt bis zum nunmehr bekämpften Straferkenntnis immer das Befahren der gesperrten Forststraße vorgeworfen. Als Tatzeit wird 9.35 Uhr angegeben. Der Meldungsleger G. S. gab jedoch anläßlich seiner Einvernahme am 12.1.1991 zu Protokoll, er habe den PKW Ford Sierra mit dem Kennzeichen

W 304.977 am 12.1.1991 gegen 9.35 Uhr auf der Oberfreinstraße parkend wahrgenommen.

Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Hinweis, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers fahrend auf der Oberfreinstraße wahrgenommen worden war, sodaß auch über den Tatzeitpunkt des Befahrens der Oberfreinstraße keinerlei Feststellungen getroffen werden können. Es erscheint zwar logisch, daß das Fahrzeug durch Befahren der gesperrten Forststraße zum Tatort gelangt sein muß, jedoch kann über die Tatzeit keine Aussage getroffen werden. Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses bezieht sich jedoch auf die Tatzeit 9.35 Uhr und auf den Tatvorwurf des Befahrens der Forststraße. Dadurch, daß die Tatzeit des Fahrens, wenn ein abgestelltes Fahrzeug angetroffen wird, nicht bekannt ist, hat der Gesetzgeber offenbar bereits im Hinblick auf diese Problematik auch das Abstellen von Fahrzeugen mit Strafsanktion belegt und ist daher eine diesbezügliche Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf § 44a Abs 1 VStG unerläßlich. Da der Berufungswerber daher um 9.35 Uhr mit seinem PKW W 304.977 die mit Fahrverbot für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "Oberfreinstraße" nicht befahren hat, ihm jedoch zu dieser Tatzeit nicht vorgeworfen wurde, daß er das Fahrzeug am genannten Tatort abgestellt hat, fehlt im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses somit ein essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG und war daher ein weiteres Eingehen auf die in der Berufung vorgebrachten

Einwände bzw. ein Ermittlungsverfahren nicht notwendig. Da die erforderlichen Sachverhaltselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG durch die von der Behörde vorzunehmende Verfolgungshandlung erfaßt sein müssen, war eine Sanierung des Mangels im nunmehrigen Verfahrensstand nicht mehr möglich, und daher das Strafverfahren einzustellen (VwGH vom 10.12.1982, 82/02/0172).

Schlagworte
Forststraße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten