TE UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-HO-93-007

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, als unbegründet abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hatte H G mit dem bekämpften Straferkenntnis schuldig befunden, am 5. Mai 1992 gegen 13,30 Uhr im Gemeindegebiet von B*********, auf der B *** bei Strkm 69,4, kurz vor der Ortstafel B********* aus Richtung H*** kommend als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**3 und **-***1 beim Zurückschieben einen PKW in den Straßengraben geschoben und beschädigt und sein Fahrzeug nach diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten sowie nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden war. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach §§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 lita und 99 Abs3 litb iVm 4 Abs5 StVO 1960 begangen. Hinsichtlich beider Delikte wurde je eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Die zu erstattenden Kosten wurden mit S 400,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welchem Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde und die Behebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz beantragt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde hat erwogen:

 

Einer Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs2 lita, 4 Abs1 lita StVO 1960 macht sich schuldig, wer als Lenker des Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht anhält. Einer Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs3 litb, 4 Abs5 StVO 1960 macht sich schuldig, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet. Voraussetzung für diese Anhalte- und Meldepflicht ist das Wissen um den Verkehrsunfall. Dazu genügt es, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug - insbesondere beim Reversieren - volle Aufmerksamkeit zu wenden (VwGH 28.9.1988, 88/02/0058, 14.12.1988, 88/03/0084).

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, als Lenker das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**3 und **-***1 am 5. Mai 1992 auf der B ***, bei Stkm 69,4 zurückgeschoben zu haben. Er will jedoch nicht bemerkt haben, dadurch einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er will auch keine Hupsignale gehört haben.

 

Diesem hält die erkennende Behörde, in Übereinstimmung mit den Ausführungen mit der Behörde erster Instanz, entgegen, daß die klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S und D, wonach S mehrmals während des Rückschiebemanövers des Berufungswerbers gehupt hätte für sich schon in für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Weise beweisen, daß G bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen. Darüberhinaus hätte er auch, wie dem Sachverständigengutachten vom 3.11.1992 zu entnehmen ist, die Kontaktierung aufgrund der zustandegekommenen Krafteinwirkung wahrnehmen müssen.

 

Aus all diesen Gründen gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag dem bekämpften Bescheid auch keinerlei Verletzungen von Verfahrensvorschriften oder inhaltliche Rechtswidrigkeiten zu entnehmen. Der Bescheid enthält sowohl konkrete Sachverhaltsdarstellungen wie auch die Beweiswürdigung. Vollkommen unverständlich erscheint die Rüge, daß es die Behörde unterlassen habe, die erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen einzuvernehmen, da diese nicht am Tatort anwesend waren und lediglich die Anzeige der Zeugen S und D aufgenommen haben und in keiner Weise "zur Überführung des leugnenden Beschuldigten" herangezogen wurden.

 

Ein in der Begründung des bekämpften Bescheides gelegener Mangel wäre zudem bei Zutreffen des Spruches der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (VwGH 6.10.1986, 86/10/0103). - Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten kommt es somit nicht darauf an, daß die Bezirkshauptmannschaft ihr Straferkenntnis richtig begründet hat, sondern vielmehr darauf, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat oder nicht.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung schließt sich die erkennende Behörde voll den Ausführungen der Behörde erster Instanz an.

 

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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