TE UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-MD-92-142

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Spruch

1.

Der Schuldberufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 30. April 1992, Zl 3-*****-91, wird jedoch insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:

Tatbeschreibung: Bei einem Verkehrsunfall mit einer verletzten Person.....

 

2.

Der Strafberufung wird gemäß §66 Abs4 AVG Folge gegeben und der diesbezügliche Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die festgesetzte Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) herabgesetzt wird.

 

3.

Der Berufungswerber hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung die Geldstrafe und den gemäß §64 VStG als Ersatz der Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft xx vorgeschriebenen Betrag von

S 100,-- (statt S 200,--) zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.4.1991 gegen 17,15 Uhr im Ortsgebiet S********, Kreuzung L*****straße - Hauptstraße als Lenker des Fahrzeuges PKW **-***E bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.

 

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§99 Abs2 lita, 4 Abs2, jeweils StVO begangen, und wurde eine Geldstrafe gemäß §99 Abs2 lita StVO von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, sowie gemäß §64 Abs2 VStG ein Kostenbeitrag von S 200,-- vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht am 18.5.1992 bei der Bezirkshauptmannschaft xx schriftlich Berufung erhoben.

In der Begründung führt der Beschuldigte im wesentlichen aus, daß ihm die Meldung über den Verkehrsunfall bei einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe für die verletzte Person nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe er geglaubt, seine Pflichten erfüllt zu haben, da ihm das Krankenhaus die Auskunft erteilt habe, es werde die Anzeige erstatten. Abschließend beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw die Verhängung einer milderen Strafe.

 

Mit Schreiben vom 22.5.1992 teilte die Bezirkshauptmannschaft xx mit, daß vom Recht einer Berufungsvorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird, und ersuchte um Bestätigung des Straferkenntnisses.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. Zuständigkeit:

 

Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat in S******** begangen wurde, ist gemäß §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

 

2. Schuldberufung:

 

Wurden bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt, so haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

(§4 Abs2, 1. und 2. Satz StVO).

 

Das Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort stand - unbestrittenerweise - mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, bei welchem eine Person (S****** S***********) verletzt (Zerrung im Bereich des linken Fußes) wurde.

 

Der Beschuldigte hat seiner Hilfeleistungspflicht im Sinne des §4 Abs2 StVO dadurch entsprochen, daß er die Verletzte ins AKH S******** brachte, wo sie ambulant behandelt wurde.

 

Hingegen hat der Beschuldigte - wie von ihm selbst

zugegeben - unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verständigen.

 

Die im §4 Abs2, 2. Satz StVO normierte Verständigungspflicht ist streng auszulegen.

Es liegt daher auch Strafbarkeit vor, wenn weder ein Versuch unternommen wird, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle durch einen Boten verständigen zu lassen, noch von der - bei pflichtgemäßen diesbezüglichen Erkundigungen - gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, diese Verständigung auf fernmündlichem Wege vorzunehmen, nachdem zunächst mit Recht der vorrangigen Hilfeleistungspflicht entsprochen wurde.

 

In der Berufung führt der Beschuldigte aus, daß ihm eine sofortige Meldung über den von ihm verursachten Verkehrsunfall bei einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht möglich gewesen sei, da er die verletzte Person (mit ihrem Einverständnis) sofort zum nächsten Krankenhaus gebracht, die ärztliche Erstversorgung dort abgewartet und die verletzte Person anschließend auch nach Hause gefahren habe. Da ihm im Krankenhaus gesagt worden sei, daß durch das Krankenhaus Anzeige erstattet werde, habe er geglaubt, seine Pflicht als Unfallbeteiligter erfüllt zu haben.

 

Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den Angaben der Zeugen S****** S*********** (Verletzte), sowie G****** K********* und D****** B****** (Insassen im Beschuldigtenfahrzeug). Auch die Darstellung, daß dem Beschuldigten vom Krankenhaus (AKH S********) mitgeteilt worden sei, daß es Anzeige erstatten werde, ist für die Berufungsbehörde glaubhaft.

In rechtlicher Hinsicht ist allerdings dem Beschuldigten entgegenzuhalten, daß die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Personenschaden auch nicht mit der Begründung unterbleiben darf, ein Krankenhaus sei ohnedies verpflichtet, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen.

 

Die Meldepflicht (im Sinne des §4 Abs2 StVO) einer Person, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, besteht unabhängig von der Verständigungspflicht der Krankenanstalten bezüglich Verletzungen, bei welchen der Verdacht von Fremdverschulden vorliegt.

 

Die Anzeigeerstattung durch eine Krankenanstalt enthebt daher den Beschuldigten nicht von seiner Meldepflicht.

 

Abgesehen davon, daß sich die Verständigungspflicht einer Krankenanstalt auf eine andere Rechtsnorm gründet und nicht aus den Bestimmungen des §4 StVO ergibt, ist Zweck der Bestimmung des §4 Abs2 StVO (sofortige Meldung des Verkehrsunfalles mit Personenschaden) unter anderem auch, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Absicherung des Unfallsortes, Spurenaufnahme, etc) durch die Sicherheitsbehörden unverzüglich zu ermöglichen. Diesem Zweck kann eine naturgemäß Tage nach dem Unfall bei den Sicherheitsbehörden einlangende Anzeige durch eine Krankenanstalt nicht entsprechen.

 

Spätestens nach Übernahme der verletzten Person durch die Rettung oder, wie im gegenständlichen Fall, durch das Krankenhaus zur ambulanten Behandlung, ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nachzukommen ist.

 

Im übrigen darf sich eine zur Meldepflicht verpflichtete Person nicht darauf verlassen, daß die Sicherheitsorgane von dritter Seite verständigt werden.

 

Die vom Beschuldigten in der Berufungsschrift angeführten Einwände gehen daher in rechtlicher Hinsicht ins Leere, weil der Beschuldigte, unabhängig von der Verständigungspflicht des Krankenhauses, zur sofortigen Meldung des Verkehrsunfalles verpflichtet gewesen wäre und dieser Meldepflicht spätestens nach Einlieferung der Verletzten ins Krankenhaus nachzukommen gehabt hätte.

Dieser Meldepflicht hätte auch dadurch auf kurzem Wege entsprochen werden können, indem der Beschuldigte vom Krankenhaus aus telefonisch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt hätte.

 

Darüberhinaus ereignete sich der Unfall im dichtverbauten Ortsgebiet (S********, Kreuzung Hauptstraße - L***straße) gegen 17,15 Uhr, sodaß eine telefonische Verständigung der Sicherheitsbehörden noch am Unfallsort zweifelsohne möglich gewesen wäre.

 

Wenn sich der Beschuldigte auf seine Unkenntnis der Bestimmungen des §4 Abs2 StVO beruft, ist dem entgegenzuhalten, daß eine derartige Unkenntnis bzw irrige Auslegung der Bestimmungen der StVO bei einem Kraftfahrzeuglenker nicht als unverschuldet angesehen werden können, da von jedem Kraftfahrzeuglenker zu verlangen ist, sich mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und insbesondere derartig wesentliche Rechtsvorschriften, die das Verhalten nach einem Verkehrsunfall betreffen, zu kennen.

 

Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §4 Abs2 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodaß der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht erfolgte und aus diesem Grunde der Schuldberufung keine Folge zu geben war.

 

Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem §44a VStG entsprechend abzuändern.

Die vorgenommene Spruchabänderung betreffend die Tatbeschreibung, wonach es sich nicht um einen Verkehrsunfall mit verletzten Personen handelte, sondern nur eine Person (S****** S***********) verletzt wurde, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und sämtlicher Zeugen, sowie den übrigen Akteninhalt.

 

3. Strafberufung:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall mit Personenverletzung steht in engstem Zusammenhang mit der im §4 Abs2, 1. Satz StVO festgelegten Hilfeleistungspflicht für den Verletzten einschließlich der Pflicht, für fremde Hilfe zu sorgen; diese Verständigungspflicht soll insbesondere sicherstellen, daß die zur Hilfeleistung allenfalls notwendigen Maßnahmen der Sicherheitsdienststellen sofort ergriffen werden können. Darüberhinaus soll gewährleistet werden, die an der Unfallsstelle notwendigen Sicherungsvorkehrungen (Absicherung, Beweisaufnahme, Spurensicherung, etc) sofort durchführen zu können, sowie den am Unfall beteiligten Personen die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist insoferne nicht als unerheblich zu qualifizieren, weil durch die Unterlassung der Meldung die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (Schmerzensgeld) zumindest erschwert wird, da der Geschädigten nicht sofort alle für die Geltendmachung ihrer Ansprüche notwendigen Daten zur Verfügung standen. Unter anderem war aufgrund der nachträglichen Anzeigeerstattung die Anfertigung einer Unfallsskizze nicht möglich, da eventuell an der Unfallsstelle vorhandene Spuren nicht mehr gesichert bzw vorgefunden werden konnten.

 

Gemäß §99 Abs2 lita StVO ist die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §4 Abs2 StVO mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, daß die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, dabei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt wurden und die so festgesetzte Strafhöhe dem Verschulden angemessen ist.

 

Zu seinen allseitigen Verhältnissen gab der Beschuldigte anläßlich seiner Einvernahme am 13. August 1991 an, Grundwehrdiener mit einem monatlichen Einkommen von S 2.000,-- zu sein und weder Sorgepflichten, noch Vermögen zu haben.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 nahm die Berufungsbehörde eine Schätzung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vor (Einkommen: monatlich netto S 12.000,--, Vermögen: 1 PKW, keine Sorgepflichten), wobei der Beschuldigte von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs (Berichtigung der Schätzung) keinen Gebrauch machte.

 

Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit ist aufgrund der Vorstrafe im Verfahren 3-*****-92 der Bezirkshauptmannschaft xx nicht gegeben, da diese Verwaltungsübertretung zwar nach der im gegenständlichen Verfahren zu bestrafenden Tat begangen wurde, jedoch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat wertet keinen Umstand als erschwerend, jedoch die geständige Verantwortung des Beschuldigten als mildernd, wobei der Beschuldigte auch glaubhaft mehrfach zum Ausdruck brachte, daß ihm die Unterlassung der "Unfallsmeldung leid tue".

 

Gemäß §19 Abs2 VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Berufungsbehörde berücksichtigt daher auch den Milderungsgrund des §34 Z1 StGB, nämlich den Umstand, daß die Tat nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde (zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte 19 Jahre alt).

 

Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte zwar durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm des §4 Abs2 StVO verletzt hat, die Tat jedoch keine schwerwiegenden nachteiligen Folgen aufgrund der Anzeigeerstattung durch das Krankenhaus S******** nach sich gezogen hat, sowie den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, weiters unter Berücksichtigung der beiden oben angeführten Milderungsgründe, des Fehlens von Erschwerungsgründen und der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat eine Geldstrafe von S 1.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei diese Strafhöhe auch den general- und spezialpräventiven Erfordernissen entspricht.

Dieses Strafausmaß trägt auch dem Umstand Rechnung, wonach gemäß der Abänderung der Tatbeschreibung im Schuldspruch, die mit der Tat verbundene Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur gegenüber einer verletzten Person (nicht mehreren Verletzten) bestand.

 

Der Strafberufung war daher insoweit Folge zu geben, als die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe von

S 2.000,-- auf S 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls tat- und schuldangemessen von 48 auf 24 Stunden herabgesetzt wurden.

 

4. Sonstiges:

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §51e Abs2 VStG abzusehen.

 

Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG gelten gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb anzuwenden.

 

5. Kosten:

 

Gemäß §64 Abs1 VStG ist in jeder Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Verhängt die Berufungsbehörde eine niedrigere Strafe als die erste Instanz, so ist eine Kostenbestimmung nur für das erstinstanzliche Verfahren zulässig, wobei der Kostenbeitrag mit 10 % (§64 Abs2 VStG) der von der Berufungsbehörde verhängten niedrigeren Strafe festzusetzen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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