TE UVS Stmk 1993/07/09 30.2-73/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch sein Einzelmitglied

Dr. Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Dr. U. Z., geb. am 13.12.1953, Sch.-gasse 5, W., gegen den Bescheid der BH Weiz, vom 4.6.1992, zu GZ.: 15.2 Z 119/14-91, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.1993, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens dem Land Steiermark einen Betrag von S 100,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Auf Grund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz ergibt sich folgender Verfahrensverlauf. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26.2.1991 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.9..1990 um 16.07 Uhr den PKW St. in Weiz auf der Schulgasse in Fahrtrichtung Bismarkgasse auf Höhe des Hauses Schulgasse Nr.5 in der dort befindlichen Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Abs 1a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung wurde gemäß § 99 Abs 3a StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 500,--, bei deren Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig am 18.3.1991 Einspruch erhoben und sich im Schreiben vom 16.5.1991 damit gerechtfertigt, daß er seinen PkW in Weiz - wo auch immer - in der Schulgasse in keiner dort befindlichen Kurzparkzone abgestellt habe, weil eine solche weder gehörig verordnet, noch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Falls man unrichtigerweise davon ausginge, es existiere eine Kurzparkzone, habe die Behörde nicht für die Bereithaltung der entsprechenden Hilfsmittel gesorgt, sodaß mit Hinterlassung eines schriftlichen Hinweises hinter der Windschutzscheibe "Abstellbeginn 16.15 Uhr" jedenfalls von einer richtig eingestellten "Parkscheibe" gesprochen werden müsse.

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Weiz das ordentliche Verfahren durchgeführt, in dem auch die Stadtgemeinde  Weiz mit dem Schreiben vom 5.7.1991 ersucht wurde, zu den Einspruchsangaben der nicht gehörigen Verordnung und Kundmachung Stellung zu nehmen. Die Sadtgemeinde Weiz legte am 11.7.1991 den Verordnungsakt zur Schulgasse vor. Die Behörde vertrat die Auffassung, daß der Bereich der Kurzparkzone entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Aus den von der belangten Behörde beigeschafften Verordnungsakten der Bezirkshauptmannschaft Weiz aus dem Jahre 1967 und der Stadtgemeinde Weiz aus dem Jahre 1982 sind nachstehende Vorgänge zu entnehmen:

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat am 15.6.1967 auf Antrag des Herrn A. S., W., auf Errichtung einer Kurzparkzone in der Schulgasse folgende Verordnung getroffen:

Gemäß § 43 Abs 1 iVm § 94 Abs 1 lit c der StVO 1960 idgF der StVO-Novelle 1964 wird nach Einholung der Stellungnahme des Stadtamtes Weiz die Nordseite der Schulgasse im Sinne des § 25 StVO 1960 zur Kurzparkzone erklärt. Diese Verordnung ist von der Stadtgemeinde Weiz durch Anbringung der Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 13 StVO 1960 mit den Zusatztafeln "Zone" und "Montag - Freitag, 7.00 Uhr - 18.00 Uhr, Samstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr" kundzumachen. Die Bodenmarkierung hat in blauer Farbe und in der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl.-Nr.: 226/93 in der Fassung der Novelle, BGBl.-Nr. 112/65 in bestimmter Art und Weise zu erfolgen. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 99 Abs 3 lit a StVO geahndet." Die Ausfertigung der Verordnung erging an die Stadtgemeinde in Weiz, an Herrn A. S. in W., Sch.-gasse 5, das  Gendarmeriepostenkommando in Weiz und an die Straßenmeisterei in Weiz.

Mit dem Schreiben vom 26.6.1967 beauftragt die Städtische Sicherheitswache in Weiz den Bau- und Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Weiz zur Aufstellung der Verkehrszeichen und zur Anbringung der Bodenmarkierung gemäß der Verordnung. Aus dem Schreiben der Stadtgemeinde Weiz vom 11.12.1982 ist zu entnehmen, daß der Gemeinderat aufgrund der neuen Parkdauerregelungen der 9. StVO-Novelle, BGBl.-Nr. 275/82 für die Kurzparkzonen im Stadtgebiet von Weiz eine Kurzparkdauer von eineinhalb Stunden ohne Anhörungsverfahren und ohne Vorlage bei der Aufsichtsbehörde verordnen wollte. Die neuen Zusatztafeln zur Parkdauer waren zu diesem Zeitpunkt schon angebracht worden. Mit dem Schreiben vom 20.12.1982 macht die Bezirkshauptmannschaft Weiz die Stadtgemeinde Weiz darauf aufmerksam, daß es erforderlich sei, sämtliche Kurzparkzonen neu zu verordnen mit der Folge, daß hinsichtlich jeder einzelnen Kurzparkzone das in der StVO vorgesehene Verfahren, insbesondere das Anhörungsverfahren nach § 94f Abs 1 lit b StVO durchzuführen sei. Weiters wird auf den Runderlaß der Bezirkshauptmannschaft Weiz Nr. 62 vom 15.11.1982 hingewiesen, worin in Erinnerung gerufen wird, daß jede Verordnung gemäß § 100 Abs 1 der Gemeindeordnung 1967 unverzüglich der Aufsichtsbehörde, dem Amt der Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 11, mitzuteilen und dieser Behörde die Verordnung samt Aktenvorgang zum Zwecke der Prüfung ihres gesetzmäßigen Zustandekommens vorzulegen sei.

Mit dem Schreiben vom 7.1.1983 leitet die Stadtgemeinde Weiz das Anhörungsverfahren ein, in dem sie gemäß § 94 f Abs 1 lit b StVO die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, alle Bezirksstelle Weiz sowie das Gendarmeriepostenkommando Weiz ersucht, ihre schriftliche Stellungnahme zur Beibehaltung der schon bewährten Kurzparkdauer von 90 Minuten mitzuteilen. In den Antwortschreiben des Gendarmeriepostenkommandos Weiz vom 14.1.1983, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Stmk. vom 18.1.1983 und dem Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 27.1.1983 wird die vorgeschlagene Parkdauerregelung vollinhaltlich befürwortet, keine Bedenken oder Einwendungen geäußert. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat sich schriftlich nicht geäußert. In der Gemeinderatssitzung vom 28.2.1983 wurde zum Tagesordnungspunkt 5b der Beschluß gefaßt, auf Antrag des zweiten Fachausschusses, Berichterstatter Gemeinderat Ing. R., nachstehende Verordnung zu erlassen:

Aufgrund der §§ 43 Abs 1 lit b Z 1 und 94 d Z 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr.159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/82. wird verordnet:

Für sämtliche im Stadtgebiet von Weiz erlassenen Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen wird nach § 25 der StVO 1960 die Kurzparkdauer mit "90 Minuten" festgelegt. Der zeitliche Rahmen (z.B. Montag-Freitag zwischen 08.00 - 18.00 Uhr, Samstag 08.00 - 12.00 Uhr), sowie der generelle Parkbereich der bestehenden Kurzparkzonen wird nicht geändert.

Diese Verordnung gilt für folgende bereits bestehende Kurzparkzonen: Hauptplatz; Nord- und Südseite, vor dem Stadtamt, Bismarckgasse; vor der Volksbank, vor der Einfahrt zur Brennerei H. und vor dem Geschäft K., K.-straße; gegenüber dem Gasthaus "H.-G.", Sch.-gasse; vor dem Geschäft S., L.-gasse; gegenüber dem Geschäft H., vor dem Geschäft W., K.-gasse; Nord- und Südseite entlang des E.-Restaurants und des Papierfachgeschäftes H., R.-gasse; vor dem Geschäft G.-M.", gegenüber dem E.-Restaurant und gegenüber der Sparkasse, entlang des Weizbaches, Mgasse; vor der Konditorei Sp. und der Fleischerei L., Sch.-gasse; entlang des Landringes.

Diese Verordnung ist durch das Anbringen der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrszeichen und der erforderlichen Zusatztafeln, im speziellen mit der Zusatztafel "Kurzparkdauer 90 Minuten" kundzumachen. Die Verordnung tritt gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen (Zusatztafel) in Kraft."

Diese Verordnung wurde von der Gemeinde Weiz gemäß § 100 Abs 1 GemO 1967 dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.3.1983 bestätigt die Aufsichtsbehörde das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung des Gemeinderates Weiz vom 28.2.1983. Der Meldungsleger, Herr Insp. R., hat in seiner Zeugenaussage vom 19.8.1991 angegeben, er habe den PKW des Berufungswerbers zur angegebenen Zeit in der Schgasse in W auf Höhe des Hauses Nr. 5 insoferne vorschriftswidrig abgestellt gesehen, als das Fahrzeug in der deutlich sichtbar beschilderten Kurzparkzone ohne vorschriftsmäßig eingestellte Parkuhr geparkt habe. Aus diesem Grunde habe einen Lenkerverständigungszettel an der Windschutzscheibe angebracht. In seiner Stellungnahme vom 17.9.1991 führte der Berufungswerber unter Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahre 1983 aus, daß sich an der mangelhaften Verordnung und mangelhaften Kundmachung einer - wo auch immer - in der Schulgasse zu verordnen versuchten Kurzparkzone sich in der Zwischenzeit nichts geändert habe. In der Stellungnahme gibt der Berufungswerber zu erkennen, daß er davon ausgeht, durch die Montage von Zusatztafeln ("Kurzparkdauer 90 min") habe weder eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz aus dem Jahre 1967, noch die Verordnung der Gemeinde Weiz aus dem Jahre 1983 kundgemacht werden können. Der Pkw sei vor dem Geschäft P - und nicht vor dem Geschäft S - zum Zwecke des Entladens abgestellt gewesen. Die BH Weiz habe dem Berufungswerber keine Parkscheibe überlassen können. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 5.6.1992 wird dem Einspruch nicht stattgegeben, der Tatvorwurf neuerlich erhoben und die Strafhöhe der Strafverfügung beibehalten. Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung damit, daß gemäß § 1 Abs 1a

Kurzparkzonenüberwachungsverordnung 1983 derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt, ohne dafür zu sorgen, daß es während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist. In der Anzeige des Gendarmerieposten Weiz vom 13.9.1990 sei dem Beschuldigten ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung angelastet worden. Die Einwände des Beschuldigten in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung seien im ordentlichen Verfahren widerlegt worden. Die Stadtgemeinde Weiz hätte nachgewiesen, daß die in Frage stehende Kurzparkzone tatsächlich verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Auch die Tatfrage sei durch die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge erwiesen. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei ohne vorgeschriebene Parkscheibe im Bereich der Kurzparkzone abgestellt gewesen. Parkscheiben seien jederzeit bei der Stadtgemeinde und der Stadtpolizei zu beziehen. In der rechtzeitig erhobenen Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz verweist der Berufungswerber auf seine Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend weitere Berufungsgründe an:

Die von der Bezirkshauptmannschaft Weiz angenommene Kurzparkzone

verordnet, noch gehörig kundgemacht worden. Wenn die Bezirkshauptmannschaft Weiz am 15.6.1967 zu GZ.: 16 Sa 26/2-1967 gemäß § 43 Abs 1 iVm § 94 Abs 1 lit c StVO die Nordseite der Sch-gasse zur Kurzparkzone erklärt, so sei diese Verordnung rechtlich völlig bedeutungslos. Durch die Kompetenzzuweisung an die Gemeinden seien sämtliche, in den Aufgabenbereich der Gemeinden fallenden Agenden von diesen durchzuführen; sohin hätten auch sämtliche Kurzparkzonen in Weiz, soweit nicht Bundesstraßen betroffen sind, zur Gänze neu verordnet werden müssen.

Die vom Gemeinderat der Stadt Weiz erlassene Verordnung (vom 28.2.1993) beziehe sich dem Wortlaut nach nur darauf, daß sämtliche im Stadtgebiet von Weiz erlassene Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen der Parkdauer nach auf 90 min. beschränkt worden seien. Hiedurch seien weder Kurzparkzonen verordnet worden, noch sei der Gemeinderat zuständig, auf Bundesstraßen Kurzparkzonen zu bestimmen. Die Verordnung aus dem Jahre 1967 gelte nicht weiter.

Betreffend die Sch-gasse gebe die angeblich verordnete Kurzparkzone die Ortbezeichnung "Sch-gasse, vor dem Geschäft S." an.

Selbst wenn man annehmen würde, es existiere eine Verordnung, so sei diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Es fehle die konkrete Feststellung des Aufstelltages und des Aufstellortes, der ausschließlich mit den von der StVO geforderten Aktenvermerk  nachzuweisen wäre. Eine Angabe eines Gendarmeriebeamten oder ein Schreiben der Stadtgemeinde Weiz könne dieses zwingende Kundmachungsbescheinigungserfordernis nie ersetzen. Die Erstinstanz habe sich mit der Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung und Verordnung der Kurzparkzone überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Im Haus Sch-gasse Nr. 5 befänden sich 3 Geschäfte, die ebenerdig nebeneinander untergebracht seien. Die vermeintliche Verordnung beziehe sich ja nur auf das Geschäft S. (eines von den drei Geschäften); der Berufungswerber sei nie vor dem Geschäft S. gestanden; sein Fahrzeug hätte er vor dem Geschäft "P." zum Zwecke des Entladens abgestellt. Selbst wenn der Berufungswerber mit seinem PKW in einer Kurzparkzone gestanden wäre, so könne ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden, weil die BH Weiz den Normadressaten der Verordnung Parkscheiben zur Verfügung stellen müßte; dies wäre dzt. nicht der Fall. Die Behauptung der Erstinstanz, daß die Stadtpolizei Parkscheiben ausgeben würde, sei rechtlich bedeutungslos, hätte doch diejenige Behörde die Hilfsmittel (Parkscheiben) zur Verfügung zu stellen, die die Verordnung erlassen hat. Der Berufungswerber stellt den Antrag, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis der BH Weiz zur Gänze aufheben und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG verfügen.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ordnet § 51 e Abs 1 VStG die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung an. Da die Vorgänge in Zusammenhang mit der Verordnungserlassung und Kundmachung aus dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht vollständig rekonstuiert werden konnten, wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung hat am 9.7.1993 in der BH-Weiz unter Teilnahme von Herrn D. als Vertreter der belangten Behörde sowie des Zeugen Abteilungsinspektor M., Leiter der Stadtpolizei Weiz, stattgefunden.

Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht

erschienen.

Zum Sachverhalt:

Aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes, da insbesondere der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Insp. R. und aufgrund der Ergebnisse der abgeführten mündlichen Verhandlung wird von der Berufungsbehörde nachstehender, auch vom Berufungswerber unbestritten gebliebenden Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Bereich von der Westkante bis zur Ostkante des Hauses Schulgasse 5 ist als Kurzparkzone deutlich wahrnehmbar beschildert und auch durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Der Berufungswerber hat seinen PKW, seinerzeit ein weißer Mitsubishi, zur Tatzeit am Tatort vor dem Geschäft P. innerhalb der als Kurzparkzone ausgewiesenen Fläche abgestellt, ohne am PKW eine vorschriftsmäßig eingestellte Parkscheibe anzubringen. Das Geschäft P. war zum Tatzeitpunkt eines von drei im Hause Sch-gasse 5 untergebrachten Geschäften.

Zur rechtlichen Beurteilung:

Zunächst führt der Berufungswerber an, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen im Bezug auf die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese Behauptung trifft, wie der Akteninhalt zeigt, nicht zu. Die Behörde hat sich die entsprechenden Verordnungsakte n besorgt und ist nach deren Prüfung zum Schluß gekommen, daß die Einwände des Berufungswerbers nicht stichhältig seien. Die belangte Behörde hat diese Frage im Ergebnis auch richtig beurteilt.

Die rechtliche Beurteilung hängt zunächt davon ab, ob sich der angegebene Abstellort des Fahrzeuges in einer ordnungsgemäß verordneten und kundgemachten Kurzparkzone befand.

Aufgrund der vorliegenden Verordnungsakten und den ergänzenden Angaben des Zeugen AI M. in der mündlichen Verhandlung wird von der Berufungsbehörde die Rechtsfrage der gehörigen Verordnung und Kundmachung der Kurzparkzone wie folgt beurteilt. Zur Verordnung der BH-Weiz vom 15.6.1967

Im Jahre 1967 war die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften der StVO idF vor der  9. StVO-Novelle für die Erlassung der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung zuständige Behörde.

Vom Berufungswerber wird die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nicht bestritten. Der Berufungswerber geht jedoch offensichtlich von der Annahme aus, daß durch die Neuregelung von Kompetenzzuweisungen alte Verordnungen ihre Rechtsgültigkeit und demnach die Straßenverkehrszeichen als Kundmachungszeichen ihre Rechtsgrundlage verlieren. Bei der Beurteilung, ob eine Verordnung gesetzmäßig zustande gekommen, ordnungsgemäß kundgemacht und damit Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist, gilt es grundsätzlich, zwischen dem Norminhalt und der Erzeugung der Verordnung zu unterscheiden. Ändern sich die materiellen Grundlagen so muß sich die auf dieses Gesetz stützende Verordnung den neuen inhaltlichen Bestimmungen angepaßt werden. Dies ist auch bundesverfassungsrechtlich durch das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 2 B-VG vorgegeben. Wie noch darzulegen sein wird, hat die 9. StVO-Novelle durch das Vorschreiben von Mindest- und Höchstparkdauerzeiten im § 25 StVO eine solche Anpassung der bestehenden Kurzpark-zonenverordnung an die neue Rechtslage erfordert; dieser Verpflichtung ist die Behörde auch nachgekommen. Ändern sich jedoch die formellrechtlichen Voraussetzungen für die Erzeugung einer Verordnung, wie z.B. die Zuständigkeits- und Kundmachungsregeln, so hat dies keine Auswirkung auf eine bereits bestehende Verordnung. Die Frage, ob eine Verordnung rechtmäßig zustandegekommen (erzeugt worden) ist, kann nur nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung beurteilt werden (VfSlg 7887/1976). Änderungen von gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Kundmachung führen nicht dazu, daß rechtmäßig zustandegekommene Verordnungen, nach den alten Zuständigkeits- und Kundmachungsregelungen erzeugt, rechtswidrig oder unwirksam werden (vergl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht (1988), II, 1077).

Damit ist die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz, soweit sie nicht durch die auf sie beziehende Verordnung der Stadtgemeinde Weiz novelliert wurde, weiterhin rechtsmäßig erlassen und in Kraft. Wenn der Berufungswerber meint, die Weitergeltung der alten Verordnung sei der 9. StVO-Novelle nicht zu entnehmen, so ist dies auch nicht erforderlich. Eine rechtmäßig erzeugte Norm bleibt so lange Bestandteil der Rechtsordnung, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder ihr inhaltlich derogiert wird. Zur Kundmachung der Verordnung Die Verordnung wurde im Jahre 1967 in der Form kundgemacht, als die angeordneten Verkehrszeichen genau von der Westkante bis zur Ostkante des Hauses Sch-gasse 5 aufgestellt wurden. Der so eingegrenzte räumliche Umfang der Kurzparkzone auf der Nordseite der Sch-gasse ergab sich aufgrund der dort herrschenden Verkehrssituation, weil am verbleibenden Teil der Nordseite der Sch-gasse das Halten und Parken schon aufgrund der allgemeinen Verkehrsvorschriften nicht erlaubt war. Mittlerweile stehen dort auch Halte- und Parkverbote. Diese Verordnung wurde auf Antrag des Herrn A. S. erlassen; davon ist abzuleiten, daß der Antragsteller vor seinem Geschäft, welches sich im Jahr 1967 noch über die gesamte Breite des Hauses Sch.-gasse 5 im Parterre erstreckt hat, eine Kurzparkzone zur Erleichterung der Verkehrslage vor seinem Geschäft anstrebte. Vor dem Hintergrund, daß auf der Nordseite der Sch-gasse im Jahre 1967 keine andere Kundmachung der Verordnung denkbar gewesen, sich auch das Antragsinteresse des Herrn S. auf den verordneten räumlichen Bereich bezogen hat, ist davon auszugehen, daß dies auch dem Willen der verordneten Behörde entsprochen hat. Selbst wenn man wie der Berufungswerber davon ausgeht, die seinerzeitige Verordnung sei mit einem Kundmachungsmangel behaftet gewesen, weil nicht die gesamte Nordseite der Sch-gasse als Kurzparkzone ausgewiesen wurde, wäre dieser durch die spätere Novellierung der Verordnung im Jahre 1983 durch die Gemeinde Weiz, mit der der Wortlaut des Verordnungstextes auf den räumlichen Bereich Sch-gasse; vor dem Geschäft S abgeändert worden ist, geheilt. Spätestens seit 1983 stimmen Verordnungstext und Kundmachung überein.

Zur Verordnung des Gemeinderates Weiz vom 28.2.1983

Durch die 3. StVO-Novelle, BGBl. 1969 wurde der Straßenverkehrsordnung 1960 unter anderem der § 94 d eingefügt, wonach den Gemeinden erstmals Angelegenheiten der Straßenpolizei in den eigenen Wirkungsbereich übertragen wurden, sofern die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffende Gemeinde wirksam werden und sich nur auf Gemeindestraßen bzw. untergeordnete Straßen beziehen. Mit der 9. StVO-Novelle, BGBl. vom 1.Juni 1982 wurden die Gemeinden auch ermächtigt, Kurzparkzonen im Sinne des § 25 StVO durch Verordnung zu bestimmen; gleichzeitig wurde der § 25 StVO (Kurzparkzonenregelung) in der Weise geändert, daß die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf. Mit dieser Gesetzesänderung ist es notwendig geworden, die seinerzeitige Verordnung der BH-Weiz aus dem Jahre 1967 zu ergänzen und die Parkdauer in den Kurzparkzonen durch Neuverordnung festzulegen. Die gesetzliche Änderung von Zuständigkeiten bewirkt, daß eine schon bestehende Verordnung nur mehr von der Behörde abgeändert oder aufgehoben werden kann, die nach der Neuregelung hiefür zuständig ist (VfSlg, 6346/70, vergl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht (1988), I, 576 und 659). Als nunmehr seit 1982 zuständige Behörde für die Verordnung von Kurzparkzonen ist die Stadtgemeinde Weiz dem Gesetzesauftrag nachgekommen und hat unter Einhaltung des im § 94f Abs 1 lit b StVO vorgesehenen Anhörungsverfahrens mit Verordnung vom 28.2.1983 für sämtliche im Stadtgebiet von Weiz erlassenen Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen gemäß der Bestimmung des § 25 StVO idF der 9. StVO-Novelle die Kurzparkdauer mit "90 Minuten" festgelegt. Der schon bestehende zeitliche Rahmen (lt. Verordnung der BH-Weiz vom 15.6.1967, Montag - Freitag, 7.00 - 18.00 Uhr, Samstag 8.00 - 12.00 Uhr) sowie der generelle Geltungsbereich der bestehenden Kurzparkzonen wurde nicht geändert. Bezogen auf die Kurzparkzone in der Schulgasse wurde der räumliche Geltungsbereich durch den Verordnungstext Schulgasse; vor dem Geschäft S., wie bereits erwähnt, präzisiert. Diese Verordnung wurde der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser nicht beanstandet.

Die Ansicht des Berufungswerbers, wonach die neue Kompetenzzuweisung an die Gemeinden dazu hätte führen müssen, daß von dieser sämtliche Kurzparkzonen in Weiz zur Gänze neu zu verordnen gewesen wären, kann die Berufungsbehörde nicht folgen. Wie schon ausgeführt, hat die Änderung der Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen keine Rückwirkung auf die seinerzeit ordnungsgemäß zustandegekommenen Verordnungen. Die Stadtgemeinde Weiz hat zulässigerweise an die schon bestehende Kurzparkzonenverordnung aus dem Jahre 1967 angeknüpft und diese soweit novelliert, als dies durch die 9. StVO-Novelle gesetzlich vorgegeben wurde.

Die Behauptung des Berufungswerbers, die verordnende Behörde habe kein Anhörungsverfahren durchgeführt, wird in keine Richtung hin präzisiert und sogar durch das nachweisbar durchgeführte Verfahren widerlegt. Der Berufungswerber hat es insbesondere unterlassen, anzugeben, wer über die ohnehin gehörten Parteien hinaus noch gehört hätte werden sollen. Auch das Argument des Berufungswerbers, bei Annahme, es existiere eine Verordnung, so sei diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil dem Verordnungsakt der von der StVO geforderte Aktenvermerk zur Feststellung des Aufstelltages und des Aufstellortes der Straßenverkehrszeichen fehle, geht ins Leere. Wie auch der Berufungswerber in einem Beisatz in seiner Berufungsschrift ausführt, treten Verordnungen mit dem Zeitpunkt der Anbringung des Verkehrszeichens in Kraft (§ 44 Abs 1 erster Satz StVO). Gemäß dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt der Anbringung in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten. Bei der Anlegung eines Aktenvermerkes handelt es sich aber nicht um einen für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung wesentlichen Teilakt; die Kundmachung ist, wie es auch aus dem Gesetzestext hervorgeht, mit der Anbringung des Straßenverkehrszeichen abgeschlossen. Der Aktenvermerk hat demnach nur Beweissicherungsfunktion. Dies läßt sich auch daraus ableiten, daß der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufstellung (der allenfalls durch Zeugen oder andere Beweismittel festzustellen ist) auch dann relevant ist, wenn abweichend davon in einem Aktenvermerk ein anderer Zeitpunkt festgehalten wurde. Bei der Verpflichtung der Behörde zur Anlegung eines Aktenvermerkes handelt es sich daher lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verordnung nicht berührt (VfSlg 7724/1975; VfSlg 8894 A/1980).

Im gegenständlichen Fall wurden die neuen Straßenverkehrszeichen (Zusatztafeln zur Parkdauer) schon vor Erlassung der Verordnung montiert. Dazu ist festzuhalten, daß die Anbringung von Straßenverkehrszeichen vor Erlassung einer Verordnung der wirksamen Kundmachung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegensteht (VwGH 23.9.1985, 85/18/0314). Abschließend ist somit festzustellen, daß die Kurzparkzone in der Sch-gasse in Weiz sowohl gesetzmäßig verordnet, als auch gehörig kundgemacht wurden. Somit liegt eine rechtswirksame Verordnung vor, die von den Verwaltungsbehörden, so auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden und von allen Bürgern zu beachten ist.

Zur Prüfungsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate Den Unabhängigen Verwaltungssenaten steht die Überprüfung gehörig kundgemachter Verordnungen nicht zu. Die Berufungsbehörde hätte einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, soferne Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit bestehen würden (Art. 129 a Abs 3 B-VG mit Verweis auf Art. 89 B-VG). Im gegenständlichen Verfahren sind Bedenken dieser Art nicht aufgetreten. Der Einwand des Berufungswerbers, die Verordnung der Gemeinde Weiz sei mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die Behörde unzuständigerweise auch Bundesstraßen in ihren Regelungsbereich einbezogen habe, war im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil sich dieser Einwand nur auf jene Verordnungsteile beziehen kann, die der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren anzuwenden hat. Der für diese Entscheidung relevante Verordnungsteil bezieht sich unbestrittenerweise auf eine Gemeindestraße. Die weiteren vom Berufungswerber aufgeworfenen Rechtsfragen konnten vor dem Hintergrund der herrschenden Rechtssprechung und Lehre beantwortet werden. Eine Anfechtung der Verordnung wurde daher nicht in Erwägung gezogen.

Zu den sonstigen Berufungsgründen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, keine Parkscheibe verwendet zu haben. Die Nichtverwendung einer Parkscheibe rechtfertigt der Berufungswerber damit, die Bezirkshauptmannschaft Weiz würde nicht die notwendigen Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkzonen (Parkuhren) zur Verfügung zu stellen, wie dies die Bestimmung des § 3 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung vorsieht. Die zitierte Vorschrift spricht allerdings nur davon, daß die verordnende Behörde für die Bereithaltung der entsprechenden Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkzonen zu sorgen hat. Aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des AI M ist eindeutig hervorgegangen, daß es in Weiz zu keinem Zeitpunkt, so auch nicht zum Tatzeitpunkt schwierig war, Parkscheiben zu erhalten. Diese werden vom Stadtamt Weiz ausgegeben und auch oft als Werbegeschenk bei Tankstellen, bei Sparkassen und Raiffeisenkassen weitergegeben. Die Annahme des Berufungswerbers, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung könne nicht begangen werden, da die Behörde selbst keine Parkuhren zur Verfügung stelle, unterstellt der oben zitierten Vorschrift einen falschen und schon dem Wortlaut nach widersprechenden Inhalt.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug in einer gesetzmäßig verordneten und kundgemachten Kurzparkzone abgestellt und keine Parkscheibe verwendet hat, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre. Damit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Demnach ist bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzten Strafrahmens (hier gemäß § 99 Abs 3a StVO bis zu S 10.000,--) insbesondere davon auszugehen, in welchem Ausmaß diejenigen Interessen gefährdet worden sind, deren Schutz die Strafdrohung dient. § 1 Abs 1a

Kurzparkzonenüberwachungsverordnung 1983 dient der Überwachung der im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am PKW. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Wohnbevölkerung oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, daß dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone mißachtet. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser die subjektive Tatseite betreffenden Strafbemessungsgrundsätze waren von der Berufungsbehörde keine Erschwerungsgründe anzunehmen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine rechtskräftigen Vorstrafen vorlagen. Als Milderungsgrund wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Selbst bei Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes konnte die im erstinstanzlichen Bescheid verhängte Strafhöhe nicht herabgesetzt werden, da dem Berufungswerber wegen Fehlen jeglichen Bemühens, sich eine entsprechende Parkscheibe zu beschaffen, ein nicht unbeträchtliches Verschulden an der Nichteinhaltung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung vorzuwerfen ist. Zudem bewegt sich die verhängte Strafhöhe ohnehin im untersten Bereich des für diese Verwaltungsübertretung vorgegebenen Strafrahmens. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden der Berufungsbehörde trotz telefonischer Aufforderung vom 30. Juli 1993 nicht bekannt gegeben. Das monatliche Einkommen wird mit S 20.000,-- geschätzt, Vermögen und Sorgepflichten werden angenommen. Diese Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind ebenso nicht geeignet, das Strafausmaß zu reduzieren.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle des § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach in der Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe festgesetzt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gesetzesänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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