TE UVS Niederösterreich 1993/07/13 Senat-SW-93-408

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 VStG S 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb der gleichen Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 9. Februar 1993, Zl *** ****/SC/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §8 Abs4 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt, weil er am 15. Juli 1992 von 7,00 Uhr bis 10,00 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße gegenüber dem N******, Pos 70, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W **** V, auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt hat.

 

Des weiteren wurde der Kostenbeitrag zu dem Strafverfahren erster Instanz gemäß §64 Abs2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, somit in Höhe von S 10,--, festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Er begründet seine Berufung im wesentlichen damit, daß er nie bestritten habe, daß er zur besagten Zeit sein Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen W **** V, an besagter Stelle abgestellt hätte. Er bestreite allerdings, daß es sich bei der gegenständlichen Asphaltfläche um einen Gehsteig handle. Dies deshalb, da sich dort zwei Betonblumentröge befinden, welche für Fußgänger eine Gefahr darstellen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht, daß er am 15. Juli 1992 von 7,00 bis 10,00 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafeneinfahrtsstraße, gegenüber dem N******, Pos 70, das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen W **** V, abgestellt hat. Er bestreitet jedoch, daß es sich bei der Asphaltfläche, welche er als Abstellplatz für sein Motorrad verwendet hat, um einen Gehsteig handelt, da dort zwei Blumentröge aufgestellt seien.

 

Gemäß §2 Abs1 Zif10 StVO gilt als Gehsteig im Sinne dieses Bundesgesetzes ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. Der Gesetzgeber stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig vorliegt, nicht darauf ab, ob bzw in welchem Ausmaß dieser von den Fußgängern tatsächlich benötigt wird.

 

Wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat ermittelt wurde (es wurden Fotos vom Tatort angefertigt), ist die vom Beschuldigten als Abstelltplatz für sein Motorrad benützte Fläche eindeutig eine von der Fahrbahn durch Randsteine abgegrenzte Fläche, welche für den Fußgängerverkehr bestimmt ist. Es ist richtig, daß sich auf der besagten Fläche Blumentröge befinden, jedoch lassen die Fotos auch erkennen, daß links und rechts von den Blumentrögen genug Platz für den Fußgängerverkehr ist.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Qualifikation als Gehsteig so lange aufrecht, bis nicht aufgrund äußerer Merkmale deutlich erkennbar ist, daß es sich um einen für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße handelt.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß der Umstand, daß im Bereich des Gehsteiges Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt sind, dieser Verkehrsfläche nicht die Qualifikation eines Gehsteiges nimmt (VWGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0078).

 

Der Umstand, daß auf der strittigen Verkehrsfläche Blumentröge aufgestellt sind, nimmt dieser Fläche daher nicht die Qualifikation eines Gehsteiges, weshalb die Argumentation des Rechtsmittelwerbers ins Leere geht.

 

Was die Strafbemessung betrifft, so scheint der Berufungsbehörde die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe von S 100,-- bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- als sehr gering und gerade noch ausreichend um den Beschuldigten und andere in Hinkunft von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.

 

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG Abstand genommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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