TE UVS Niederösterreich 1993/08/09 Senat-AM-93-064

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Spruch

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß §51a Abs1 VStG keine Folge gegeben.

Text

Dem Verwaltungsstrafakt 3-****-93 der Bezirkshauptmannschaft xx ist folgendes Geschehen zu entnehmen:

 

Herr S****** E***** hat am 6. Mai 1993 um 00,30 Uhr den PKW FR ** RW auf der B *** im Gemeindegebiet **** A******* in Richtung G**** gelenkt. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm 4,8 wurde er bei dieser Fahrt von GrInsp P******** und BezInsp E*** angehalten.

 

Von den einschreitenden Gendarmeriebeamten konnte dabei an dem Beschuldigten an Alkoholisierungsmerkmalen ein deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol wahrgenommen werden.

 

Aus diesem Grund, da der Beschuldigte somit im Verdacht stand, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wurde Herr E***** S****** entsprechend der Anzeige vom 6. Mai 1993, GZ P ***/93, am 6. Mai 1993 um 00,50 Uhr am Tatort auf der B *** bei km 4,8 zur Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat aufgefordert. Der Beschuldigte blies jedoch entsprechend der Anzeige überhaupt keine Luft in den Alkolmaten sondern tat bloß so, als würde er vehement hineinblasen.

 

Am 4. Juni 1993 hat der Beschuldigte bei der im Rechtshilfewege ersuchten Bezirkshauptmannschaft xy den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Er legte ein Geständnis ab und ersuchte um milde Bestrafung, weil er zur Zeit als Asylwerber über kein Einkommen verfüge.

 

Daher hat die Bezirkshauptmannschaft xx das Straferkenntnis vom 14. Juni 1993, 3-****-93, erlassen. Unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Verhältnisse (Vermögenslosigkeit, kein Einkommen) des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund und des Fehlens von Erschwerungsgründen hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 bloß die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

Mit einem Schreiben vom 30. Juni 1993 hat der Beschuldigte jedoch angekündigt, eine Berufung gegen diesen Bescheid einbringen zu wollen. Aus diesem Grund, da er im Hinblick auf seine allseitigen Verhältnisse außerstande sei, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bezahlen, welcher jedoch erforderlich sei, da sich der Beschuldigte in einem Strafverfahren in deutscher Sprache nicht zurechtfinde, beantragte er Verfahrenshilfe.

 

Hiezu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land NÖ auszuführen:

 

Gemäß §51a Abs1 VStG hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich ua bei Vorliegen der in §5 bezeichneten Voraussetzungen (Lenken eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bei Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung) weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (bzw diese Untersuchung verhindert).

 

Im Hinblick auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtung der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit als Milderungsgrund nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

Der Beschuldigte hat in seinem nunmehrigen Antrag auf Verfahrenshilfe in keiner Weise angedeutet, in welcher Hinsicht die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft unrichtig sein soll, welche sich ja auf das Geständnis des Beschuldigten stützt.

 

In dieser Hinsicht erscheint eine Gewährung von Verfahrenshilfe zur Betrauung eines Rechtsanwaltes weder im Interesse der Verwaltungsrechtspflege noch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, zumal nach Ansicht der Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall ohnehin keine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe (welche ja ausgesprochen wurde) verhängt werden könnte.

 

Entsprechend der Aktenlage kann es daneben auch wohl kaum im Interesse des Beschuldigten gelegen sein, überhaupt eine Berufung einzubringen, da der Beschuldigte dann aller Voraussicht nach neben der Strafe noch zusätzlich die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde in Höhe von S 1.600,-- (20 % der in erster Instanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen hätte.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen war das Ansuchen daher spruchgemäß abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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