TE UVS Niederösterreich 1993/08/20 Senat-BN-92-417

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Veröffentlicht am 20.08.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBlNr 51/1991      in Verbindung mit §44a Ziff1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBlNr 52/1991, Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen die Beschuldigte folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 9. Mai 1992, 16,35 Uhr

Ort:  Freilandgebiet T***********

      Bundesstraße B** Richtung O*********

 

Fahrzeug: PKW N ***.***

 

Tatbeschreibung:

Nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §99 Abs3 litb,

§4 Abs5 StVO 1960

Geldstrafe gemäß §99 Abs3 litb StVO 1960           S 2.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                       S   200,--

                                                   -----------

G e s a m t b e t r a g                            S 2.200,--

                                                   ==========

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

 

In der Berufung führte die Einschreiterin im wesentlichen an, daß sie ihr Fahrzeug neben der B ***, beim Hundeabrichtungsplatz abgestellt hätte. Sie hätte sich zum Einordnen in den Fliesverkehr neben der B *** bereitgehalten und, nachdem sie ca 6 - 7 Kraftfahrzeuge passieren ließ, sowie angesichts eines größeren Abstandes, habe sie sich in den Fließverkehr, rasch beschleunigend, eingeordnet.

 

Als sie schon ordnungsgemäß auf der B *** fuhr, hörte sie ein Hupsignal. Da sie in den Rückspiegel geblickt und nichts bemerkt hätte, habe sie das Hupsignal nicht auf sich bezogen. Auch kam es in weiterer Folge bei ihrem Fahrzeug zu keinerlei Kontakten.

 

Von einem Auffahrunfall der durch ihr Fahrverhalten verursacht worden wäre, habe sie nichts bemerkt. Weiters sei keine spurzeichnende Bremsung festgestellt worden. Der erfolgte Auffahrunfall sei, ihrer Meinung nach, auf die Unaufmerksamkeit eines immerhin 71-jährigen Lenkers zurückzuführen gewesen.

 

Da sich von diesem Vorfall keine Kenntnis hatte, könne sie auch verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden. Die Beschuldigte beantragte daher, das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat gemäß §51e VStG am 5. Juli 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, nachstehenden Sachverhalt festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Die Lenkerin des PKW mit behördlichen Kennzeichen ** ** CY, fuhr am 9. Mai 1992, gegen 16,35 Uhr, im Freilandgebiet von **** T***********, auf der B ***, aus Richtung O********* kommend, in Richtung xx. Bei Straßenkilometer 20.050, fuhr die Beschuldigte vom Parkplatz des Hundeabrichtungsplatzes im Retourgang auf die B ***. Beim Wegfahren in Richtung xx hat die Berufungswerberin eine Kolonne von Fahrzeugen vorbeifahren lassen. Als sie eine Lücke wahrnahm, reihte sie sich zügig ein. Dadurch sah sich die Lenkerin des PKW ** ** CY veranlaßt, um einen Auffahrunfall mit der Beschuldigten zu verhindern, eine Notbremsung einzuleiten. Es kam hiebei zu keiner Kontaktierung zwischen den Fahrzeugen der Beschuldigten und der nachkommendn Autofahrerin wohl aber zwischen der Lenkerin des PKW ** ** CY und dem ihr nachfolgenden Autofahrer. Es entstand dadurch ein erheblicher Sachschaden.

 

Die Berufungswerberin fuhr ohne anzuhalten und trotz energischem Hupen der verunfallten Lenkerin, davon. Aufgrund des notierten Autokennzeichens konnte die Beschuldigte ausgeforscht werden.

 

In der Berufungsverhandlung führte die Einschreiterin aus, daß, nachdem sie von ihrem Standort aus eine Wagenkolonne passieren ließ, das nächstfolgende Fahrzeug noch ca 100 bis 150 m entfernt war. Auch als sie sich vor diesen in Richtung xx eingeordnet hatte und in den Rückspiegel sah, war das nachkommende Fahrzeug noch weit entfernt. Sie habe daher das Hupen nicht auf sich bezogen. Weiters müßte, falls eine Notbremsung durchgeführt worden wäre, auf der Straße Spuren sichtbar gewesen sein. Derartiges war der Anzeige jedoch nicht zu entnehmen.

 

Demgegenüber gab die Zeugin an, daß sich die Beschuldigte knapp vor ihr eingereiht hätte, sodaß sie nur durch eine Notbremsung einen Auffahrunfall verhindern konnte. Sie befand sich beinahe auf Tuchfühlung mit der Berufungswerberin, als sie diese anhupte und sie dennoch davonfuhr.

 

Im weiteren Verlauf der Verhandlung konnte seitens eines Straßenaufsichtsorganes Fotos vorgelegt werden, anhand deren Bremsspuren sowohl von dem nachfolgenden PKW der Lenkerin, als auch von einem PKW der dieser nachfolgte, festgestellt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Dem Spruch des Straferkenntnis kommt im Hinblick auf die in §44a Ziff1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw

 

Der Vorschrift des §44a Ziff1 VStG ist unter anderem dann entsprochen, wenn der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der StVO im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des §44a Ziff1 VStG in Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinne nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt (VwGH 30. Oktober 1979, 1055/78).

 

Die bloße Angabe, die Beschuldigte sei im Freilandgebiet T***********, auf der Bundesstraße B**, Richtung O********* gefahren, ohne nähere Bezeichnung des Tatortes, etwa durch den Straßenkilometer etc, kann nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen.

 

Zu Berücksichtigung war auch, daß sich dieser Vorfall auf der Fahrbahn Richtung xx und nicht wie erwähnt Richtung O********* zugetragen hat.

 

Da der Tatort teils unrichtig angegeben und teils zu wenig konkretisiert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf §31 Abs3 VStG wird verwiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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