TE UVS Niederösterreich 1993/09/07 Senat-GF-93-460

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn E S zur Zahl 3-*****-92 das mit 15. April 1993 datierte Straferkenntnis erlassen. Es wird ihm darin zur Last gelegt, er habe am 19. November 1992 um 11,55 Uhr, im Gemeindegebiet von G***-E********* auf der Landeshauptstraße * nächst dem Straßenkilometer 7 in Fahrtrichtung L*********** im M********, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ** *** L, die auf dem Fahrzeug befindliche Ladung nicht so verwahrt, daß niemand gefährdet und behindert wurde, da Teile der Ladung (Schotter) vom Fahrzeug fielen, wodurch die Windschutzscheibe des nachkommenden Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W ***** A beschädigt worden sei. Aufgrund der dadurch übertretenen Verwaltungsvorschrift des §99 Abs3 lita iVm §61 Abs1 StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung des Rechtsmittelwerbers, worin er vorbringt, daß die Ladung auf dem Lastkraftwagen, der von ihm zum Tatzeitpunkt gelenkt wurde, sicher verwahrt war, weshalb der Stein (welcher die Windschutzscheibe des folgenden Personenkraftwagens beschädigte) durch die Räder des Lastkraftwagens von der Straße aufgewirbelt wurde. Aus diesen Gründen ersuche er seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 23.8.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, welcher der Berufungswerber trotz nachweislicher Zustellung der Ladung ferngeblieben ist, sein Nichterscheinen war somit gemäß §51f Abs2 VStG der Durchführung der Verhandlung nicht hinderlich.

 

Der in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung einvernommene Zeuge, der damals hinter dem Lastkraftwagen des nunmehrigen Berufungswerbers hinterherfuhr, gab an, daß von der Ladefläche des Lastkraftwagens und zwar konkret etwa aus dem Bereich der hinteren Ladebordwand Steine bzw Kies herabfiel, mehrere dieser Steine hätten dabei seinen Personenkraftwagen getroffen und eben die Windschutzscheibe beschädigt. Diese habe einige Steinschläge aufgewiesen.

 

Es sei ihm anschließend nicht gelungen, den Lastkraftwagen aufzuhalten und dem Fahrer Mitteilung von der erfolgten Beschädigung zu machen, weshalb er die nächste Gendarmeriedienststelle aufgesucht und dort Anzeige erstattet hätte. Zwischenzeitig sei die beschädigte Windschutzscheibe ausgetauscht worden und habe ihm der Haftpflichtversicherer des Lastkraftwagens die diesbezüglich entstandenen Kosten - also seinen Schaden - bereits ersetzt. Mit Sicherheit könne er ausschließen, daß die Steine, die seine Windschutzscheibe beschädigten, von den Reifen des Lkws aufgewirbelt wurden, da er ja laufend gesehen habe, wie die Steine von der Ladefläche des Lastkraftwagens herunterfielen.

 

Die Berufung ist nicht berechtigt.

 

Gemäß §61 Abs1 StVO ist die auf einem Fahrzeug befindliche Ladung so zu verwahren, daß der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt, noch verunreinigt wird.

 

Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verantwortlich und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst geladen hat. Der Lenker hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß bei der Fahrt durch eine etwaige Verlagerung von losem Ladegut nicht Teile davon auf die Fahrbahn fallen oder sonstige Verkehrsteilnehmer gefährden oder deren Fahrzeuge beschädigen.

 

Die entscheidende Behörde schenkt ebenso wie bereits die Behörde der I Instanz dem einvernommenen Zeugen und seiner Darstellung des Vorfalles mehr Glauben als der Behauptung des Berufungswerbers, der einfach ohne nähere Begründung bestreitet, daß von der Ladefläche des von ihm gelenkten Lastkraftwagens Ladegut heruntergefallen sei. Damit hat der Berufungswerber aber die ihn treffende Verpflichtung zur Verwahrung der Ladung außer Acht gelassen und trifft ihn deshalb ein Verschulden daran, daß Teile der Ladung (Schotter, Kies) herabgefallen sind.

 

Mit der in Höhe von S 1.000,-- verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) hat die Erstbehörde eine Strafe im unteren Bereich des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, darüberhinaus ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam und

 

spruchgemäß zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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