TE UVS Niederösterreich 1993/09/07 Senat-KR-92-033

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Dazu VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0272, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBL Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs6 VStG, BGBl Nr 52/1991, 20 % der im erstinstanzlichen Bescheid verhängten Strafe, das sind S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Text

Die Berufungswerberin, der erst aus Anlaß der Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung die Tragweite ihrer auf §99 Abs2 litc StVO gestützten Bestrafung wegen besonders gefährlichem Überholens beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs bewußt wurde, hat, nunmehr anwaltlich vertreten, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und diesen Antrag mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet. Sie sei zur Tatzeit sicher nicht am Tatort gewesen, sondern entweder am Heimweg von der Arbeit oder vielleicht sogar schon zu Hause bei den minderjährigen Kindern. Nur weil ihr von einem Behördenorgan die Aussichtslosigkeit eines Einspruchs dargelegt worden sei, habe sie sich zur Einzahlung des Strafbetrages hinreißen lassen und ein Rechtsmittel gar nicht erst versucht. Erst im Zuge rechtsfreundlicher Vertretung seien die Unzulänglichkeiten der Anzeige, auf die sich die Bestrafung stütze, (Marke und Type des Fahrzeuges in der Anzeige stimmten mit der ihres Fahrzeuges nicht überein, das Geschlecht des Lenkers sei nicht bestimmt erkannt worden) hervorgekommen.

 

Die Behörde erster Instanz hat unter Hinweis auf die von der Beschuldigten persönlich erteilte Lenkerauskunft, der eine Aufforderung mit genauer Angabe von Tatzeit, -ort und Übertretung vorausgegangen sei, den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 22.9.1992 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Bei der Vorsprache auf der Bezirkshauptmannschaft sei sie nicht auf die Folgen einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß §99 Abs2 litc hingewiesen worden, vor allem aber sei ihr Fahrzeug nicht, wie angezeigt, ein Toyota Previa, sondern ein Mazda. Der Privatanzeiger habe erst am 7.8.1992 erreicht werden können. Er habe auf Vorhalt ihr Fahrzeug aufgrund der Type als Tatfahrzeug ausgeschlossen. Die Behörde hätte aufgrund der mißverständlichen Angaben in der Anzeige gemäß §39 AVG nähere Nachforschungen anstellen müssen. Sie selbst habe zB einen PkW der Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***F, es gebe aber, wie sie jetzt wisse, auch noch einen ähnlich roten Kombi mit dem Kennzeichen ** ***E und einen anderen roten Mazda mit dem Kennzeichen ** ***F. Es sei daher dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt, dieser hat erwogen:

 

Die Berufungswerberin gründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf §69 Abs1 Z2 AVG. Dieser Bestimmung zufolge ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen, neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorgekommen sind.

Mit dem Vorbringen, es gäbe mehrere rote Kraftfahrzeuge japanischer Herkunft mit ähnlichen Kennzeichen, stellt die Berufungswerberin bloß spekulativ in den Raum, der Lenker eines anderen Fahrzeuges könnte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben. Neue Tatsachen im oben dargelegten Sinn enthält das Vorbringen jedoch nicht. Hinsichtlich der Typenbezeichnung durch den Anzeiger ist der Berufungswerberin vielmehr entgegenzuhalten:

Die Anzeige wurde gegen den Lenker eines roten Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***F erstattet. Auf die Berufungswerberin ist ein roter Kombi mit diesem Kennzeichen zugelassen. Sie wurde deshalb als Zulassungsbesitzerin vom Strafamt der BPD xy schriftlich aufgefordert, Lenkerauskunft zu erteilen. Als Tatzeit war angegeben: 3.1.1992, 16,55 Uhr, als Tatort: Bundesstraße S* Richtung K**********, km 78, und als Delikt: Nichtbeachten von Überholverboten. Als

Zulassungsbesitzerin hat sie das Formular handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben, von der Möglichkeit jedoch, zusätzliche Mitteilungen anzubringen ("Sollten obige Punkte nicht zutreffen, werden Sie um eine Erklärung auf der Rückseite ersucht"), keinen Gebrauch gemacht. Zurecht durfte daher die Behörde erster Instanz ohne weiteren Nachforschungen davon ausgehen, daß die Angezeigte zur Tatzeit ihr Fahrzeug am Tatort gelenkt hat.

 

Ein Fahrzeug ist mit der Angabe des behördlichen Kennzeichens grundsätzlich ausreichend genau bezeichnet, eine typenmäßige Unterscheidung ist nicht erforderlich bzw. eine falsche Typenbezeichnung unbeachtlich. Und auch eine fehlende Angabe über das Geschlecht des Lenkers begründet, vor allem bei Vorliegen einer Lenkerauskunft, keine Ermittlungspflicht der Behörde.

 

Der Berufungswerberin ist, was die fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen der Bestrafung nach §99 Abs2 litc im Bezug auf ein etwaiges Führerscheinentzugsverfahren anlangt, entgegenzuhalten:

 

Die Strafverfügung enthält den Hinweis: "Wird kein Einspruch eingebracht, so müssen Sie den vorgeschriebenen Betrag innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bezahlen" sowie die Rechtsmittelbelehrung: "Es besteht das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch einzulegen".

 

Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Die Manuduktionspflicht des §13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und die Rechtsfolgen in diesem Verfahren.

Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens sind nicht verhalten, Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr materielles Vorbringen zu gestalten haben, um eine in einem Administrativverfahren mögliche Entscheidung zu verhindern.

 

Die Behörde erster Instanz hat zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen, dem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid war daher nicht Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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