TE UVS Stmk 1993/09/17 30.10-27/93

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Veröffentlicht am 17.09.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn P L, wohnhaft T 52, P-T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10.12.1992, GZ.: 15.1 1992/413, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.6.1992, um 11.10 Uhr, in T, kurz vor der F-J-Hauptschule in der G-straße Nr.17, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 235.324, dieses gelenkt und den Gurt des Fahrersitzes nicht bestimmungsgemäß verwendet. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des Artikel III Abs 5 KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 300,-- gemäß Artikel III Abs 5 KFG verhängt.

Die vollständige Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheid weist darauf hin, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen und ausgenommen bei mündlicher Berufung, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Am 29.12.1992 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ein Schreiben des Rechtsmittelwerbers P L ein, welches sich gegen die Strafverfügung vom 7.7.1992 richtet und vom 27.7.1992 stammt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es war daher zu prüfen, ob das Schreiben vom 27.7.1992, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 29.12.1992 eingelangt, den Erfordernissen des § 63 Abs 3 AVG entspricht.

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten, aus dem zu erkennen sein muß, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Der Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn in Folge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung richtet (VwGH 11.9.1981, 544/80). Die Behörde erster Instanz hat dieses Schreiben vom 27.7.1992, obwohl es keine Geschäftszahl trägt, auf Grund des Namens des Berufungswerbers und des Datums der Strafverfügung dem richtigen Strafverfahren zugeordnet und dieses Schreiben samt dem erstinstanzlichen Akt der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 8.1.1993 vorgelegt. Obwohl eine Zuordnung zum Strafverfahren möglich war, kann in dem Schreiben vom 27.7.1992 keine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10.12.1992, GZ.: 15.1 1992/413, erblickt werden, zumal der Rechtsmittelwerber ausdrücklich die Strafverfügung vom 7.7.1992 bezeichnet. Eine Bezeichnung des Straferkenntnisses erfolgte offensichtlich nicht, da es sich lediglich um eine Kopie des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 7.7.1992 bei dem Schreiben vom 27.7.1992 handelt.

Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, diesen Einspruch vom 27.7.1992gegen die Strafverfügung vom 7.7.1992 als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 10.12.1992 zu deuten und ist ein derartiger Mangel kein bloßes Formgebrechen, sodaß die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels nicht veranlaßt war (VwGH 16.3.1978, 926/77).

Da es somit zu den Essentialia einer Berufung gehört, daß der Bescheid welcher bekämpft wird, im Sinne des § 63 Abs 3 AVG konkret bezeichnet wird und das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles auch kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG darstellt, das vorliegende Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 27.7.1992 sich ausdrücklich gegen die Strafverfügung und nicht gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen richtet, (über diesen Einspruch hat die erste Instanz bereits entschieden und ist die erkennende Behörde hiefür auch nicht zuständig) war durch die im Gegenstand gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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