TE UVS Niederösterreich 1993/10/06 Senat-WB-92-081

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem in Angefechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über Frau M Z gemäß §174 Abs1 lita ForstG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt. Dies deswegen, da auf der Waldparzelle Nr * (KG H**********dorf) hiebsunreife Tannen und Douglasien der I Altersklasse im Ausmaß von ca 50 Stück gefällt wurden und diese Maßnahmen keinen Pflegeeingriff darstellten. Diese Vorgangsweise wurde als Übertretung im Sinne des §80 Abs1 ForstG 1975 qualifiziert. Weiters wurde noch die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung von Frau Z mit dem Vorbringen, daß sie keine Übertretung nach §80 Abs1 legcit begangen habe. Sie sei zwar Miteigentümerin der genannten Waldparzelle, wäre aber für die Bewirtschaftung des Waldes nicht zuständig. Diese würde ausschließlich von ihrem Mann, Herrn J Z, vorgenommen. In ihrem Haus bestehe Arbeitsteilung, wobei sie für den Haushalt zuständig sei. Ihr Wissen, daß "schlechte Bäume" entfernt worden wären, beruhe lediglich auf einer Mitteilung ihres Gatten. Abschließend wurde die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, ist grundsätzlich folgendes festzustellen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist jedoch nur dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützten, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im Lichte dieser Überlegungen erscheint die von der Erstbehörde vorgenommene Tatbeschreibung im Hinblick auf die Präzisierung der Tatzeit als unvollständig. Wenngleich die Vornahme einer konsenslosen Rodung als Dauerdelikt zu qualifizieren ist (VwGH 21.2.1984, 83/07/0252, 0253), darf nicht übersehen werden, daß Kahlhiebe und über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen im Sinne des §80 Abs1 ForstG 1975 aus rechtlicher Sicht vom Deliktstyp her kein "Dauerdelikt", sondern lediglich ein sogenanntes "Zustandsdelikt" darstellen. Dies deswegen, da der Begriff "Rodung" durch §17 Abs1 legcit eine Legaldefinition erfährt und als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen ist. Aufgrund dieser Legaldefinition ergibt sich in logischer Konsequenz die rechtliche Beurteilung einer konsenslosen Rodung als Dauerdelikt.

 

Im Gegensatz dazu sind Einzelstammentnahmen oder gar Kahlhiebe im Sinne des §80 ForstG 1975 mit der Baumfällung abgeschlossen und beginnt daher mit diesem Zeitpunkt die Frist hinsichtlich der Verfolgungsverjährung im Sinne des §32 VStG.

 

Aufgrund des Umstandes aber, daß eine Übertretung nach §80 Abs1 legcit nur als Zustandsdelikt (pönalisiert ist lediglich die Herbeiführung des gesetzwidrigen Zustandes, nicht jedoch die Aufrechterhaltung desselben) darstellt, scheidet als Tatzeitpunkt der von der Erstbehörde angegebene Überprüfungszeitpunkt aus (im Falle eines Dauerdeliktes wäre es grundsätzlich zulässig), sondern müßte eine konkrete Angabe jenes Zeitpunktes, zu dem die Bäume gefällt wurden, erfolgen. Derartiges ist jedoch im gesamten erstinstanzlichen Verfahen nicht vorgenommen worden und erscheint der Berufungsbehörde eine Ergänzung in dieser Hinsicht nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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