TE UVS Stmk 1993/10/12 30.2-97/92

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn

Dr. H B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 20.7.1992, GZ.: 15.0 Ba 25/91, nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung vom 12.10.1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen, gemäß § 21 VStG wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 in Verbindung mit § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zur Last gelegt. Hiefür wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen hervor, daß von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein rechtskräftiger Bescheid von 3.7.1987 vorliege. Bei vollkommen gleicher Sach- und Rechtslage sei darin festgestellt worden, daß es sich bei der gegenständlichen Umweltschutztafel, weder um reine standortbezogene Hinweistafeln im Sinne des § 4 des Naturschutzgesetzes noch um reine Werbetafeln im Sinne dieses Gesetzes, sondern um Aufklärungstafeln im Sinne eines praktizierenden Landschaftsschutzes handle. Die RA 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe das gleichgelagerte Verfahren nicht weiter verfolgt, weil in einem Rechtsstaat ein und derselbe Sachverhalt nicht in einem Bezirk genehmigt und in einem anderen aber bestraft werden könne.

Bei der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber noch im wesentlichen vor, daß er der Verantwortliche und Leiter der Selbstschutzgruppe "Freiwillige Selbstschutzgruppe der H-kammer Steiermark" sei und daher auch für die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Tafel verantwortlich. Bereits im Jahre 987 seien die gegenständlichen Tafeln zwecks Anhebung des Umweltbewußtseins der Bevölkerung im Zuge von Reinigungsaktionen, d.h., Wegbringen von Müll aus Wäldern, Bachbeeten und sonstigen Landschaftsteilen an besonders neuralgischen Stellen, d.h., wo immer außergewöhnlich viel Müll abgelagert wurde, angebracht  worden. Da er ein aktiver und begeisterter Naturschützer sei, habe er im Interesse dieser damals durchgeführten Aktion versucht, unbürokratisch vorzugehen und habe daher solche Säuberungsaktionen durchgeführt bzw. durchführen lassen, ohne sich vorher mit der zuständigen Behörde ins Einvernehmen zu setzten. Er sei der Ansicht, daß die verfahrensgegenständliche Tafel gerade in Hinblick eines aktiven Naturschutzes nicht als Ankündigungen im Sinne des § 4 des Naturschutzgesetzes zu werten seien, sondern handle es sich um Tafeln "sui generis". Der Berufungswerber legte auch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.3.1990, GZ.: 6 A 1/70 - 1989 vor, worin ihm gemäß § 4 Abs 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes als Verantwortlichen der Selbstschutzgruppe der H-kammer Steiermark aufgetragen wurde, verschiedene nicht bewilligte Ankündigungen "Aktion saubere Steiermark, wirf Deinen Abfall nicht hierher - nimm ihn gleich mit, er ist nicht schwer. Unternehmen statt unterlassen" binnen zwei Wochen zu entfernen. Auf Grund der von ihm eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid sei im Beisein eines Vertreters der RA 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine örtliche Begehung durchgeführt worden, wobei von den zahlreichen im Bezirk Graz-Umgebung angebrachten Tafeln lediglich drei entfernt werden hätten müssen, die übrigen seien mit Zustimmung der damals Beteiligten an Ort und Stelle belassen worden. Eine Berufungsentscheidung sei bisher nicht erfolgt, er habe jedoch das Ergebnis dieser Begehung als mündlichen Bescheid aufgefaßt, und zwar derart, daß er die nicht beanstandeten Tafeln an deren Standorten belassen könne. Er gäbe zu, daß er in seinem Eifer für die Erhaltung der Landschaft und des Umweltschutzes sich über naturschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere der im gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen gesetzlichen Bestimmung, die ihm bewußt war, hinweggesetzt habe. Dies jedoch nicht zuletzt auch deshalb, da eine Berufungsentscheidung gegen den von ihm oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.3.1990 bisher nicht erlassen wurde und er daher davon ausgehen habe können, dies als stillschweigende Duldung der angebrachten Tafeln aufzufassen. Des weiteren legte der Berufungswerber Ansuchen von verschiedenen Gemeinden der Steiermark um Aufstellung bzw. Anbringung der gegenständlichen Umweltschutztafeln vor, worin die Selbstschutzgruppe der H-kammer Steiermark, vertreten durch den Berufungswerber ersucht wurde, Landschaftsreinigungsaktionen durchzuführen und bei besonderen Stellen die verfahrensgegenständlichen Tafeln aufzustellen. Wegen des Umstandes, daß für die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß der Landesverwaltungs-abgabenverordnung Kosten für die freiwillige Selbstschutzgruppe entstehen, habe er nicht zuletzt auch in Hinblick auf die große Anzahl der Tafeln um eine Bewilligung im Sinne des § 4 des Naturschutzgesetzes bei den hiefür zuständigen Behörden nicht angesucht. Die Anbringung der gegenständlichen Tafeln, insbesondere auch der verfahrensgegenständlichen, habe jedenfalls auch den Zweck verfolgt, das Umweltbewußtsein der Bevölkerung zu heben und sei auch bei verschiedenen Besprechungen mit Vertretern der Fachstelle Naturschutz, der Berg- und Naturwacht und dem Referat Natur- und Landschaftsschutz im wesentlichen begrüßt worden. Er sehe auch ein, daß sein Verhalten bzw. die Anbringung der gegenständlichen Ankündigungen an bestimmten Standorten, so auch der verfahrensgegenständlichen nicht gesetzeskonform gewesen sei, jedoch habe er damit nur dem Umweltschutz, der ihm sehr am Herzen liege, dienen wollen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i.d.g.F.

Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden dürfen.

Die verfahrensgegenständliche Tafel, mit dem aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Text, in Verbindung mit den Werbezusätzen betreffend die H-kammer und dem Landwehrstandregiment Nr. 54 sowie dem Emblem "Wirtschaft für alle", sind jedenfalls nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes zu subsumieren und daher bewilligungspflichtig, sofern solche Tafeln außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt werden. Es mangelt bei der gegenständlichen Hinweistafel der Selbstschutzgruppe H-kammer Steiermark an einer standortbezogenen Notwendigkeit, da die Aufforderung, den Abfall nicht ungeordnet zu entsorgen, für das gesamte Landesgebiet zutrifft. Sollte es sich als notwendig erweisen an potentiellen nicht genehmigten Müllablagerungsplätzen Hinweistafel aufzustellen, dann hat dies durch einen einfachen Hinweis, und zwar ohne Werbezusatz zu erfolgen. Da eine erforderliche Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz nicht vorliegt, um eine solche auch gar nicht angesucht wurde, ist davon auszugehen, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat in objektiver Richtung als erwiesen anzunehmen ist.

Hinsichtlich des Verschuldens, d.h., der subjektiven Tatseite des Berufungswerbers wird auf die durchaus glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Genannten hingewiesen, woraus klar zu entnehmen ist, daß auch die vom Berufungswerber zu verantwortende Anbringung der verfahrensgegenständlichen Ankündigung von diesem zum Zwecke der Hebung des Umweltschutzbewußtseins der Bevölkerung erfolgte. Das Verschulden ist auch in Hinblick auf das unklare Verhalten der Behörde, insbesondere im Verfahren, infolge der Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.3.1990, in Zusammenhang mit der vom Berufungswerber angeführten Begehung vom 4.7.1990, als geringfügig anzusehen. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, war gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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