TE UVS Stmk 1993/10/19 303.12-11/93

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder Dr. Erwin Ganglbauer als Vorsitzender, Dr. Wigbert Hütter als Berichter und Dr. Herbert Thaller als Beisitzer über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. M R, vertreten durch Dr. E P, Rechtsanwalt, F, H-platz 7, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 22.1.1992, GZ.: 15.4 R 23-91, wegen einer Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), nach einer am 19.10.1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von öS 25.000,-- verhängt wird, welche binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der ersten Instanz auf den Betrag von öS 2.500,--. Dieser ist binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des Straferkenntnisses wird bezüglich der übertretenen Rechtsvorschrift korrigiert wie folgt: "§ 34 Abs 2 und Abs 7 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983 (AAV)".

Text

Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, Datum und GZ wie oben, als für die Wartung, Instandhaltung und das schadlose Funktionieren sämtlicher im Unternehmen Sch-F Gesellschaft m. b.H. & Co KG, F, E-straße, zum Einsatz kommenden maschinellen Anlagen und für die firmeneigenen Baulichkeiten gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für schuldig erkannt, daß am 11.12.1990 im bezeichneten Betrieb die Arbeitnehmerschutzbestimmungen insofern nicht eingehalten worden seien, als die beiden Lederstanzmaschinen (Rollenstanzen der Type 732 der Firma S) einen Abstand der schwenkbaren Schutzgitter (kombiniert mit Notausschaltung) von der Druckwalzeneinzugsstelle von ca. 15 cm und einen Abstand der Schutzgitterunterkante vom Auflagentisch von ca. 11,5 cm aufgewiesen hätten, obwohl aufgrund der großen Spaltöffnung der Sicherheitsabstand (das ist der Abstand der Schutzgitter von der Druckwalzeneinzugsstelle) mindestens 85 mm (gemeint 85 cm) betragen hätte müssen. Durch diesen Mangel an der Rollenstanzmaschine Nr. 75.995, Baujahr 1989, habe eine Arbeitnehmerin drei Finger an der linken Hand verloren. Der Berufungswerber habe dadurch § 32 Abs 4 AAV in Verbindung mit § 5 Abs 3 Allgemeine Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnung (AMGSV) in Verbindung mit § 100 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p ANSchG verletzt. Gemäß § 100 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p ANSchG wurde über ihn eine Geldstrafe von öS 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit folgender Begründung beantragt:

Der Sachverhalt an und für sich und die Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten wurden außer Streit gestellt. Es seien jedoch die Stellungnahme des Beschuldigten und das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen in keiner Weise berücksichtigt worden. Die primäre Unfallsursache sei darin zu erblicken, daß die Verletzte unter Umgehung von zwei Sicherheitseinrichtungen (Lichtschranke und Pendelgitter) ihre linke Hand in den Gefahrenbereich gebracht habe und daß der gegenständliche Unfall selbst bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß § 32 Abs 4 AAV nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Maschine habe zwar den österreichischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen, es sei aber darauf zu verweisen, daß die Maschine den Normen entsprochen habe, die in den EWG-Ländern gelten.

Bei der Strafbemessung sei auf die Höhe des Einkommens des Beschuldigten in keiner Weise Rücksicht genommen worden. Die Bezahlung der Strafe würde den Beschuldigten in seiner finanziellen Existenz gefährden, denn die Strafe sei bei weitem überhöht.

Ein Vorsatz oder auch irgendeine Fahrlässigkeit auf seiten des Beschuldigten seien auszuschließen, weil dieser darauf hätte vertrauen können, daß die seit mehreren Jahren in Betrieb stehenden Maschinen trotz mehrerer Kontrollen hinsichtlich ihrer Sicherheitseinrichtungen unbeanstandet geblieben seien und dem geforderten Sicherheitsstandard entsprechen würden. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die gemäß § 51 e Abs 1 VStG erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung am 19.10.1993 durchgeführt und dazu neben dem Berufungswerber, dessen Vertreter, der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei die Verletzte, den verantwortlichen Abteilungsleiter sowie das Organ des Arbeitsinspektorates, welches die Erhebungen durchgeführt hat, als Zeugen geladen. Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber wurde vom vertretungsbefugten Organ der Sch-F, Lederfabrik Gesellschaft m.b.H. & Co KG verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt, worüber der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Schreiben vom 21.4.1989 die Zustimmung des Bestellten nachgewiesen wurde.

Bereits am 29.11.1990 war es im Betrieb der Sch-F Gesellschaft m. b.H. & Co KG in F, E-straße, an der Lederstanzmaschine Nr. 75.995 zu einem Arbeitsunfall gekommen, bei dem die Arbeiterin Frau N E folgende Verletzungen erlitten hat: Eine Amputation des ersten Gliedes am Zeigefinger, von zwei Gliedern am Mittelfinger, Rißquetschwunden, Muskel- und Sehnenrisse an der Hand sowie eine Zersplitterung des Daumens.

Wie bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Graz am 11.12.1990 im Betrieb festgestellt wurde, betrug bei den beiden Lederstanzmaschinen der Abstand der Schutzgitterunterkante vom Auflagetisch (Öffnungsweite) ca. 11.5 cm und der Abstand der schwenkbaren Schutzgitter von der Druckwalzeneinzugsstelle (Sicherheitsabstand) ca. 15 cm. Dieser Abstand hätte nach den Vorschriften der AAV 85 cm - was der durchschnittlichen Länge eines Armes eines Menschen entspricht - betragen müssen. (Es bildet nicht den Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens, daß der verantwortliche Abteilungsleiter Herr S L im Zuge des Unfallgeschehens falsch reagiert und die Stanzmaschine in Gang gesetzt hat, nachdem die später Verletzte, Frau N E, beim Versuch, zwei übereinander zum Liegen gekommene

Stanzmesser zu richten, mit der Spitze eines Fingers ihrer linken Hand unter eines der Stanzmesser geraten war, ohne daß sie sich selbst daraus befreien konnte. Diesbezüglich wird auf das Strafverfahren U 61/91 des Bezirksgerichtes F verwiesen, welches gegen Herrn S L dort geführt wurde.)

Nach der Bestimmung des § 34 Abs 2 AAV müssen Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen, über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art (als die im Absatz 1 angeführten) gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein. Nach dem Absatz 7 sind bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen § 33 Abs 3 bis Abs 5 anzuwenden.

Nach dem 5. Absatz des § 33 müssen Schutzvorrichtungen mit Öffnungen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 32 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.

Diesbezüglich bestimmt § 32 Abs 3 AAV, daß beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm beträgt.

Da es sich im gegenständlichen Fall um keine quadratischen oder kreisförmigen Öffnungen handelt, sondern um eine längliche Öffnung, ist nicht die Bestimmung des Absatz 4 maßgebend, sondern jene des Absatz 3. Da § 32 Abs 1 "Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen" von dieser Bestimmung ausnimmt, ist der Sachverhalt dem § 34 Abs 2 AAV zu unterstellen, welcher mit "Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile" überschrieben ist. Zum Verschulden des Berufungswerbers wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört - wie es hier der Fall ist -, es sich also um Ungehorsamsdelikte handelt, hat der Täter glaubhaft zu machen, d. h. initiativ alles darzulegen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber belastet somit den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (siehe u.a. VwGH 21.10.1977, 1793/76).

Bei seiner Vernehmung hat der Berufungswerber angegeben, daß er bei seinem Dienstantritt (im März 1989), dem bald danach, nämlich am 21.4.1989, seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gefolgt ist, vorausgesetzt habe, daß die gegenständliche Maschine, die in Deutschland erzeugt wurde und den deutschen Sicherheitsbestimmungen entsprochen habe, auch den österreichischen Sicherheitsbestimmungen entspricht. Es sei ihm nicht bewußt gewesen, daß diese Bestimmungen strenger seien (als die deutschen). Er habe daher keine spezielle Überprüfung dieser Maschine in bezug auf Sicherheitsbestimmungen durchgeführt oder veranlaßt. Er habe im übrigen am 11.12.1990 (umso weniger zum Zeitpunkt des Unfalls am 29.11.1990) die österreichischen Sicherheitsbestimmungen noch nicht gekannt, was jedoch mittlerweile der Fall sei. Diesbezüglich bestimmt § 5 Abs 2 VStG, daß Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Weiters sagt der Ausschußbericht 1925 zu § 5 VStG, daß einem Menschen sein Verhalten dann nicht zur Schuld gerechnet werden soll, "wenn er es nicht als schädlich oder gefährlich, als unverträglich mit der guten Ordnung des Gemeinwesens erkennen konnte und ihm trotz der Aufwendung der Aufmerksamkeit, die er nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen aufzuwenden verpflichtet war, auch die Verwaltungsvorschrift unbekannt geblieben ist, die das Verhalten untersagt oder gebietet."

(Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1992, S 67) So wie sich derjenige, der einen Betrieb eröffnet, um die Pflichten zu kümmern hat, die das Gesetz den Inhabern von Betrieben auferlegt, hat sich der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG über die Schutzvorrichtungen und Sicherheitsabstände zu informieren, die nach der AAV an Gefahrenstellen zu beachten sind. Gemäß VwSlg 5486 A/1961 kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Diese ihm abverlangte Sorgfalt hat der Berufungswerber zwischen seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und der Tatzeit jedoch nicht aufgewendet, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, sich in diesen 7 Monaten die entsprechenden Kenntnisse selbst anzueignen (und sie anzuwenden) oder diese Aufgaben an qualifizierte Mitarbeiter zu delegieren, was bei der großen Zahl von 500 Dienstnehmern im Betrieb leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung ausführt, daß aufgrund des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. E C vom 8.4.1991 im gerichtlichen Verfahren U 61/91 davon auszugehen sei, daß der gegenständliche Unfall selbst bei Einhaltung der für die gegenständliche Maschine nach den österreichischen Sicherheitsbestimmungen geltenden Vorschriften der AAV in keiner Weise vermeidbar gewesen wäre, da die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen nicht beachtet wurden, wozu an anderer Stelle der Berufung noch ausgeführt wird, daß das erstauslösende Moment für diesen Unfall die Umgehung der Sicherheitseinrichtungen durch die Verletzte gewesen sei, sodaß es an der Kausalität des Unfallsereignisses und der Verletzung der Sicherheitsvorschriften mangle, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Zwar spricht das Gutachten des bezeichneten Sachverständigen auf Seite 5 im Punkt 1. tatsächlich davon, daß die Zeugin N K, nunmehr verehelichte E, in unzulässiger Weise, unter Umgehung von zwei Sicherheitseinrichtungen (Lichtschranke und Pendelgitter) die linke Hand in den Gefahrenbereich gebracht hat. Der Verletzungserfolg sei nur so erklärlich, daß Frau K mit der linken Hand, nach der Lichtschranke und noch unter dem Pendelgitter, in den Gefahrenbereich gelangt sei.

Nach der Aussage des Berufungswerbers selbst, sowie der Zeugin Frau N E bei der Verhandlung, hatte sich die Rollenstanzmaschine, noch bevor die Zeugin eingeklemmt wurde, durch Auslösen der Lichtschranke durch übereinandergeschobene Stanzmesser bzw. Berührung des Pendelgitters durch diese Stanzmesser bereits selbsttätig abgeschaltet, d.h. die Sicherheitseinrichtungen waren bereits ausgelöst worden und hatten den Stillstand der Maschine bewirkt. Der Argumentation, daß die Umgehung der Sicherheitseinrichtungen durch die Verletzte das erstauslösende Moment für den Unfall gewesen sei und daß demnach der Unfall selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmung nicht vermeidbar gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem tatbildmäßigen Verhalten und dem Unfall für den Tatbestand selbst nicht von Bedeutung, wohl aber ist er bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen.

Weiters wird bezüglich des Kausalzusammenhanges auf die Zeugenaussage des Herrn

Dr. H K, Arbeitsinspektor beim Arbeitsinspektorat Graz, verwiesen, der ausgesagt hat, daß bei Vorliegen eines Sicherheitsabstandes von 85 cm zwischen Schutzgitter und Walzeneinzug der gegenständliche Unfall nicht hätte eintreten können.

Gemäß § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu öS 50.000,-- zu bestrafen. Die aufgrund des § 24 ANSchG erlassene Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung bestimmt im § 100, daß Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden sind. Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist folgendes zu berücksichtigen: Grundlage ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Diesbezüglich ist auf den Unfall vom 29.11.1990 zu verweisen, bei welchem Frau N E folgende Verletzungen erlitten hat: Amputationen des ersten Gliedes des Zeigefingers, von zwei Gliedern am Mittelfinger, Rißquetschwunden, Muskel- und Sehnenrisse sowie eine Zersplitterung des Daumens jeweils an der linken Hand. Schon durch die schweren Verletzungsfolgen ist es im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt, die Strafe unter 50 % der Höchststrafe festzusetzen. Der Berufungswerber hat jedoch zum Tatzeitpunkt noch keine Vorstrafen aufzuweisen und sein Einkommen ist mit einer Höhe von öS 22.000,-- so bemessen, daß die von der ersten Instanz verhängte Höchststrafe von öS 50.000,-- wesentlich überhöht ist. Abgesehen von den schweren Verletzungsfolgen liegen somit keine Erschwerungsgründe vor, allerdings ist die Tatsache, daß der Berufungswerber zwar nicht einschlägig vorbestraft, aber nurmehr relativ unbescholten ist, nicht als mildernd zu berücksichtigen.

Angesichts der schweren Verletzungsfolgen, des Fehlens von (weiteren) Erschwerungsgründen und des vorliegenden Einkommens von rund öS 22.000,-- pro Monat, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für ein Kind ist somit die Verhängung einer Geldstrafe von 50 % der Höchststrafe, somit im Ausmaß von öS 25.000,--, angemessen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde (sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Anschauung der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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