TE UVS Stmk 1993/10/27 30.5-172/92

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied

Dr. Steiner über die Berufung des Herrn J W, wohnhaft in St. V a. V., W 7, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 3.8.1992, GZ.: A17-St-4.648/1992-2, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 73 in Verbindung mit § 63 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 eine Geldstrafe von S 9.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzarrest, verhängt. Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Firma W Ges.m.b.H., W, veranlaßt, daß auf dem Grundstück Nr. 244/13, EZ 1783, KG We, bewilligungspflichtige Bauarbeiten zur Herstellung eines eingeschossigen ganz unterkellerten Wohnhauses mit eingebauter Kleingarage für drei Pkw und ausgebautem Dachgeschoß ausgeführt wurde. Bisher sei das Objekt im Rohbau errichtet worden. Abweichend vom genehmigten Plan sei das Kellergeschoß nicht mit Raumhöhe von 2,40 Metern, sondern mit einer Raumhöhe von 2,60 Metern ausgeführt worden, ohne daß hiefür eine Baubewilligung erteilt worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Da aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, erübrigt sich einerseits ein Eingehen auf die Berufsausführungen und konnte andererseits eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinn e des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Aus dem Akteninhalt kann Nachstehendes festgestellt werden:

Im Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde vom 13.5.1992 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erging das Ersuchen, das nach § 9 VStG verantwortliche Organ des Bauunternehmers W - als Beschuldigter wurde das Bauunternehmen J W Ges.m.b.H., W, St. V a.V. angeführt - darüber zu vernehmen, daß von der Baubehörde am 15.4.1992  festgestellt worden sei, daß die Firma W auf dem Grundstück Nr. 244/13, EZ 1783, KG We, bewilligungspflichtige Bauarbeiten zur Herstellung eines eingeschossigen ganz unterkellerten Wohnhauses mit eingebauter Kleingarage für drei Pkw und ausgebautem Dachgeschoß ausgeführt habe. Bisher sei das Objekt im Rohbau errichtet worden. Abweichend vom genehmigten Plan sei das Kellergeschoß nicht mit einer Raumhöhe von 2,4 Metern sondern mit einer Raumhöhe von 2,6 Metern ausgeführt worden, ohne daß hiefür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Auf Grund dieses Rechthilfeersuchens wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit Schreiben vom 10.6.1992 für den 23.6.1992 zu einer mündlichen Verhandlung geladen, wobei ihm darin zur Last gelegt wurde, die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichnete und dementsprechend wiedergegebene Tat als Geschäftsführer der Firma W Ges.m.b.H. veranlaßt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 73 in Verbindung mit § 63 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 begangen zu haben.

In der Niederschrift über die Vernehmung vom 23.6.1992 wird zum Gegenstand der Vernehmung auf die genaue Tatbeschreibung im Ladungsbescheid, welcher, wie bereits ausgeführt, jene im Rechtshilfeersuchen übernommen hat, hingewiesen. Als nächster Verfahrensschritt wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 3.8.1992 mit dem bereits inhaltlich wiedergegebenen Spruch von der belangten Behörde erlassen.

Auf der Grundlage dieses festgestellten Akteninhaltes haben nachstehend ausgeführte rechtliche Erwägungen zur gegenständlichen spruchgemäßen Entscheidung geführt:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der zitierten Vorschrift ist somit nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er im ordentlichen Verfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren, in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses.

Gemäß § 63 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich.

Als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung über die in einem konkreten Fall zum Tragen kommende Verantwortlichkeit für die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften ist somit der Umstand zu sehen, in welcher Eigenschaft diese Verantwortlichkeit für den Beschuldigten besteht. Die vorangeführte Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält jedoch keine Feststellung hinsichtlich dieser tatbildmäßigen Eigenschaft des Berufungswerbers als Täter im Sinne der vorzitierten Bestimmung über die rechtlich gebotene Konkretisierung der Tat. Mit der bloßen Anführung der diesbezüglichen Gesetzesstelle (§ 63 Abs 2 BO) ist diesem Erfordernis, wie den vorangestellten Ausführungen

über die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG zu entnehmen ist, jedoch nicht entsprochen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist auch insoferne mangelhaft, als daraus auch nicht hervorgeht, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer - und nur daraus wäre gegebenenfalls eine strafrechtliche Verantwortung als zur Vertretung der Firma W J Ges.m.b.H. nach außen berufenes Organ ableitbar - die ihm angelastete Verwaltungs-übertretung begangen hat.

In der Tatumschreibung des Bescheid-Spruches muß jedoch im Sinne des § 44a Z 1 VStG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. deutlich erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen einen Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft. Da auch die dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen, von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG diese dargestellten Mängel hinsichtlich einer entsprechenden Konkretisierung der strafrechtlichen Verantwortung im vorliegenden Fall als Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift aufweisen, war eine Sanierung dieser Mängel im Hinblick auf § 31 Abs 1 und 2 VStG außerhalb der inzwischen abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, weshalb entsprechende Ermittlungen nicht mehr zielführend waren.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides nach den zitierten verletzten Verwaltungsvorschriften noch der dem Berufungswerber zur Last gelegte mißachtete Genehmigungsbescheid anzufügen gewesen wäre.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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