TE UVS Niederösterreich 1993/11/03 Senat-MD-92-504

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Veröffentlicht am 03.11.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 - AVG, teilweise Folge gegeben:

 

Die zu den Punkten  1. und 2. der Tatbeschreibung des bekämpften Straferkenntnisses gemäß den §§99 Abs2 lita in Verbindung mit 4 Abs1 litc StVO 1960 und §99 Abs3 litb in Verbindung §4 Abs5 StVO 1960 verhängten Geldstrafen von jeweils S 2.000,--, im Nichteinbringungsfall jeweils 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe werden auf jeweils S 1.500,--, im Nichteinbringungsfall auf jeweils 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

 

Der gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes vorgeschriebene Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird demzufolge mit S 300,-- bestimmt.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG sind der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren sowie die ausgesprochenen Geldstrafen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 22. September 1992, Zl 3-*****-92, unter anderem für schuldig, am 13. Mai 1992, um 13,50 Uhr, im Ortsgebiet von P*************, auf der G**********straße, vor dem Haus Nr 1, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen W *** FJ,

 

1.

bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

 

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte und demnach

 

 

zu 1.

eine Übertretung gemäß §99 Abs2 lita in Verbindung mit §4 Abs1 litc StVO 1960 und

 

zu 2.

eine Übertretung gemäß §99 Abs3 litb in Verbindung mit §4 Abs5 StVO 1960

 

begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs2 lita StVO 1960 wurde zu 1 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und

 

gemäß §99 Abs3 litb StVO 1960 zu 2. eine Geldstrafe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden ausgesprochen.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der anteilige Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 400,-- bestimmt.

 

In ihrer gegen dieses Erkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung führt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen aus, von dem ihr zur Last gelegten Verkehrsunfall nichts bemerkt zu haben und begründet ihr Vorbringen hauptsächlich damit, auch nach dem inkriminierten Vorfall mindestens dreimal die Woche weiterhin an der als Tatort bezeichneten Stelle geparkt und in Unkenntnis ihres Fehlverhaltens auch die Spuren des Unfalls nicht entfernt zu haben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragte die Bestätigung des Straferkenntnisses vom 8. Oktober 1992.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 1993 nachstehend angeführten Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 13. Mai 1992 beobachtete die Zeugin Mag G, welche sich zu diesem Zeitpunkt im elterlichen Wohnhaus, in **** P*************, G**********straße Nr 1 aufhielt, nachdem sie zuvor Motorenlärm und ein Aufprallgeräusch vernommen hatte, daß sich ein rotes Fahrzeug, mit dem Kennzeichen W *** sowie zweier weiterer Buchstaben aus der G**********straße entfernte.

 

Die Zeugin, welche zunächst dem Geschehen keine besondere Bedeutung beimaß, notierte sich jedoch vorsorglich die bereits wiedergegebenen Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens deswegfahrenden roten Fahrzeuges.

 

Unmittelbar danach teilte die Genannte vorstehend angeführte Beobachtung ihrer Mutter mit, welche sich zur selben Zeit im  Garten aufgehalten hat. Da diese keine diesbezüglichen Wahrnehmungen bestätigen konnte, ließ man den Vorfall zunächst auf sich beruhen. Erst am späteren Nachtmittag des 13. Mai 1991 wurde die Zeugin von ihrer Mutter dahingehend informiert, daß Beamte des Gendarmeriepostens P************* in der G**********straße Erhebungen vornehmen würden, weil ein geparkter PKW von einem unbekannten Täter beschädigt worden sein soll.

 

Diese Mitteilung war für Frau Mag G ausschlaggebend, sich bei den ermittelnden Gendarmeriebeamten zu melden, um ihre bereits eingangs dargestellten Wahrnehmungen zu Protokoll zu geben.

 

Das Einschreiten der Organe der öffentlichen Sicherheit war deshalb erfolgt, weil der Halter des beschädigten PKWs - es handelt sich um einen PKW der Marke Ford Escort, mit dem Kennzeichen ** ** EN, gegen 14,45 Uhr, des 13. Mai 1992, dahingehend Anzeige beim Gendarmerieposten P************* erstattet hat, daß sein vor dem Haus G**********straße Nr 1 abgestellter Wagen von einem unbekannten Täter beschädigt worden sei.

 

Aufgrund der sachdienlichen Hinweise der erwähnten Zeugin konnte die schuldtragende Lenkerin, die nunmehrige Berufungswerberin, ausgeforscht werden. Die Genannte bestritt dem Besitzer des beschädigten Ford gegenüber keinesfalls, daß sie im Zuge eines Umkehrmanövers sein Fahrzeug beschädigt haben könnte und meldete den Vorfall auch unverzüglich ihrer Versicherung, welche den angerichteten Schaden auch anstandslos bereinigte.

 

Die Beschuldigte bestritt während der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinesfalls, den gegenständlichen Schaden im Zuge eines Umkehrmanövers in der G**********straße Nr 1, hinsichtlich des abgestellten Ford in Höhe von ca S 14.000,--, verursacht zu haben.

 

Sie beteuerte jedoch, keinesfalls vorsätzlich gehandelt zu haben, sondern aufgrund des eingeschalteten Radios und ihrer sonstigen psychischen Verfassung den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug weder akustisch noch sonst bemerkt zu haben.

 

Ferner begründete sie ihr Vorbringen damit, daß sie in der unmittelbar darauffolgenden Zeit ihr Fahrzeug an derselben Stelle in der G**********straße abgestellt gehabt und die Spuren ihrer Tat in Unkenntnis des Unfalles nicht beseitigt hat. Der letztgenannte Umstand ist auch durch das Ermittlungsergebnis der Gendarmerie P************* erwiesen, weil die Beamten am Fahrzeug der Beschuldigten noch Farbspuren des beschädigten Ford im Zuge ihrer Ermittlungen feststellen konnten.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu auszuführen:

 

Hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens der Rechtsmittelwerberin bestehen keinerlei Zweifel, weil die Beschuldigte einerseits ihr Fehlverhalten einbekannt hat, andererseits dieses auch durch das geführte Beweisverfahren als erwiesen anzunehmen war.

Hinsichtlich der der Einschreiterin anzulastenden Schuldform gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Auffassung, daß ein vorsätzliches Verhalten nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit anzunehmen war.

 

Kein Zweifel besteht jedoch darin, daß das Verhalten der Berufungswerberin als fahrlässig zu qualifizieren ist. Dies vor allem deshalb, weil sie als gesetzestreue Lenkerin darauf hätte bedacht sein müssen, daß sie das von ihr eingeleitete Wendemanöver auch mit der gehörigen Sorgfalt durchführt. Da dies nicht geschehen ist, der Beschuldigten ein normenkonformes Verhalten jedoch zuzumuten war, besteht kein Zweifel darin, daß die Genannte zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

Auch kann sie die von ihr ins Treffen geführte Lautstärke ihres Autoradios nicht entschuldigen, weil diese eben so zu wählen gewesen wäre, daß die Rechtsmittelwerberin keinesfalls beim Lenken ihres Kraftfahrzeuges beeinträchtigt hätte sein dürfen.

 

Obzwar auch im gegenständlichen Fall Indizien, die auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes hinweisen, vorliegen, waren diese letztlich nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Verläßlichkeit als gegeben anzunehmen.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafen ist wie folgt auszuführen:

 

Die Berufungswerberin verdient ihren eigenen Angaben zufolge ca S 11.000,-- monatlich netto, besitzt kein nennenswertes Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

In verwaltungsbehördlicher Hinsicht ist die Genannte unbescholten.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG in Verbindung mit §§32 - 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Verschulden der Täterin und auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall war der Beschuldigten die Ersttäterschaft sowie ihr einsichtiges Tatsachengeständnis und ihr aktiver Beitrag zur Schadensgutmachung als mildernd anzusehen. Erschwerend hingegen war kein Umstand zu gewichten.

 

In Würdigung der bereits dargestellten Strafzumessungsgründe, der inneren Tatseite der Rechtsmittelwerberin und ihrer eingangs beschriebenen persönlichen Verhältnisse war unter Berücksichtigung der dargestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das spruchgegenständliche Strafmaß als tatschuldangemessen und persönlichkeitsadäquat zu verhängen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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