TE UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WU-93-073

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 500,--, (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden), auf S 300,--, (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), herabgesetzt wird.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wird wie folgt geändert:

 

Übertretung gemäß §92 Abs1 StVO 1960 iVm

                  §99 Abs4 litg StVO 1960

Geldstrafe gemäß  §99 Abs4 litg StVO 1960.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG S 30,-- an Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz binnen 2 Wochen zu entrichten.

Innerhalb gleicher Frist wird der Strafbetrag fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §92 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch lautet wie folgt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Am 20. Dezember 1992 gegen 09,05 Uhr in W auf der A W Gasse 1

 

Flüssigkeit (Wasser) vom Grundstück A W Gasse 11 mittels einer Dachrinne auf die Fahrbahn geleitet und somit bei Gefahr einer Glatteisbildung ausgegossen.

Die Fahrbahn war auf der ganzen Breite (ca 4,5 m) mit einer mehrere mm dicken Eisplatte bedeckt.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960, §92 Abs1

StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß

§99 Abs3 lita StVO 1960                             S 500,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                        S  50,--

                                                    --------

                             Gesamtbetrag           S 550,--

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, es werde seit längerer Zeit kein Wasser mehr von ihm abgeleitet. Die Flüssigkeit, die vom Grundstück A W Gasse 11 auf das öffentliche Gut gelangt, komme nicht von diesem Grundstück, sondern von einem Brunnen des Nachbargrundstückes. Weil im Dezember 1992 Gefahr im Verzug gewesen sei, wurde die Flüssigkeit über sein Grundstück abgeleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §92 Abs1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehrricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.

 

Der Rechtsmittelwerber bestreitet nicht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er vermeint hingegen, es treffe ihn kein Verschulden, da das glatteisbildende Wasser ursprünglich nicht von seinem Grundstück, sondern von einem Brunnen des Nachbargrundstückes stamme und wegen Gefahr im Verzug von ihm daher von seinem Grundstück auf die Straße abgeleitet wurde.

 

Nach der Bestimmung des §92 Abs1 StVO 1960 trifft das Verbot des Ausgießens von Wasser bei Gefahr der Eisbildung denjenigen, von dessen Grundstück das Wasser unmittelbar auf das öffentliche Gut gelangt, unabhängig davon, woher das Wasser ursprünglich stammt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Maßnahme setzt (hier: Ableitung von Wasser bei Gefahr einer Glatteisbildung), die Verpflichtung, dieser Gefahr entgegenzuwirken und sie zu beseitigen.

 

Das Vorbringen des Beschuldigten, die inkriminierte Ableitung des Wassers sei wegen Gefahr im Verzug dringend erforderlich gewesen, ist jedenfalls nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen, tatsächlich vorgelegen wären. Die Berufungsbehörde vermag jedenfalls nicht zu erkennen, daß die behauptete Gefahr so beschaffen gewesen wäre, daß sie ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes zumutbarerweise nicht anders als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben gewesen wäre.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Rechtsmittelwerber ist nach seinen eigenen Angaben Pensionist mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 14.000,--. Er hat keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen.

 

Als mildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet werden. Erschwerend war demgegenüber kein Umstand.

 

Gemäß §99 Abs4 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 1.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die im §92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt.

Im Hinblick auf den bestehenden Strafrahmen von S 1.000,-- konnte daher mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden und war der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses entsprechend zu berichtigen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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