TE UVS Stmk 1993/11/09 30.6-251/92

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G St, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N Sch, E-gasse 3/II, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30.11.1992, GZ.: 15.1 Ste 7-92, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9.11.1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung

Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer am 2.7.1991 durch die Bezirksforstinspektion Leoben durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, auf dem in seinem Besitz stehenden Waldgrundstück

Nr. 522, KG L (gemeint KG T), eine Grube und einen Drainagegraben ausgehoben, sowie Ausgrubmaterialien geschüttet, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG.) begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung vom 11.12.1992 führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß durch die von ihm gesetzten Maßnahmen keinesfalls eine natürliche Wiederbestockung der Fläche verhindert worden wäre. Es hätte sich vielmehr um eine Kultivierung des Waldbestandes gehandelt und seien lediglich einige Erlen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Anrainer umgeschnitten worden. Die Grabarbeiten hätten zur Vermeidung von Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke gedient.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 9.11.1993 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers, unter Beiziehung des Amtssachverständigen für das Forstwesen, Herrn DI W W und der Zeugen Herrn DI H L und W G, durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung und des Inhaltes des Verwaltungsaktes wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung vom 17.9.1993 zur Verhandlung nicht erschienen. Die ebenfalls geladenen Zeugen, Herr H L und Herr A R, ließen sich aus terminlichen Gründen entschuldigen.

Der Zeuge DI L führte aus, daß er am 2.7.1991 an der Grenze des gegenständlichen Grundstückes Nr. 522 zu dem Grundstück Nr. 521/16 feststellen konnte, daß auf einer Fläche von ca. 1000 m2 (auf dem Grundstück Nr. 522) eine Art Grube angelegt, sowie Drainagierungen (Gräben) ausgehoben und Aushubmaterial auf der gesamten Fläche ausgeschüttet worden waren. Bauliche Maßnahmen, wie z. B. verlegte Rohre, wurden von ihm nicht gesehen. Durch die durchgeführten Grabarbeiten war jedoch die Möglichkeit des natürlichen Nachwachsens der Bäume auf einem Großteil der gegenständlichen Fläche nicht mehr gegeben. Zwischenzeitlich sei der Berufungswerber jedoch einem Wiederaufforstungsauftrag nachgekommen und habe der Zeuge am Tage der Verhandlung selbst feststellen können, daß die gegenständliche Fläche im forstlichen Sinne wieder als ordnungsgemäß bewachsen zu bezeichnen ist.

Die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke dar. Eine solche Verwendung läge erst mit der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor. Gerade das aber hat die belangte Behörde dem Berufungswerber spruchgemäß nicht angelastet. Die in den Vorarbeiten (der Aushebung eines Grabens) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt, auch wenn damit eine Unbrauchbarmachung der Waldzwecke für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung im Sinne des § 17 Abs 1 ForstG. dar (VwGH 22.4.1987, 87/10/0036); ein solcher Sachverhalt ist allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 ForstG. unterstellbar (VwGH 7.6.1988, 87/10/0204).

Im Sinne dieser Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß keine Rodung im Sinne des § 17 Abs 1 ForstG. vorliegt, da die gegenständlichen Grabungsarbeiten und Schüttungen nicht zu einer nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur führte, wie z. B. zur Anlegung eines baulichen Entwässerungssystems (Verlegung von Rohrleitungen). Eine Präzisierung des Spruches hinsichtlich einer etwaigen Übertretung im Sinne des Tatbestandes einer Waldverwüstung war mangels einer entsprechenden Verfolgungshandlung nicht möglich.

Es war daher, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auszusprechen.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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