TE UVS Stmk 1993/11/12 30.2-98/93

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn W W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26.5.1993, GZ.: III/St- 12.191/92, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 100,--, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 23 Abs 2 StVO begangen zu haben.

Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, er habe am 1.7.1992 am T-platz gegenüber Nr. 5, eine Ladetätigkeit durchgeführt. Er verweise auf seine Skizze. Der Verkehr sei durch sein abgestelltes Fahrzeug nicht behindert oder gestört gewesen. Außerdem sei er nicht in zweiter Spur gestanden, sondern neben den Radabstellplätzen. Am T-platz seien am Beginn des Radabstellplatzes zwei Betonringe im Durchmesser von etwa 2 Meter abgestellt. Diese engen die Fahrbahn so weit ein, daß ein Lkw im Schrittempo durchfahren könne. Er sei mit seinem Pkw in Richtung T-platz in der Fluchtlinie der Außenkante des rechten Betonringes (Vase) gestanden. Nach dem Entladen sei er wieder weggefahren.

Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war gemäß § 51e Abs 2 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Nach den unbestrittenen Feststellungen hatte der Berufungswerber zum fraglichen Tatzeitpunkt, d.h. jedoch am 25.2.1992 von 11.10 Uhr bis 11.19 Uhr sein Fahrzeug am Tatort unmittelbar neben den Betonpflöcken, welche als Absperrung für den Fahrradabstellplatz dienen, abgestellt. Der solcherart abgegrenzte Fahrradabstellplatz wird durch den unmittelbar anschließenden Gehsteig abgegrenzt. Gegenüber befindet sich eine Ladezone. Der Abstellort des Fahrzeuges des Berufungswerbers zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich aus der von ihm selbst angefertigten Handskizze, welche mit der Skizze der Meldungslegerin im wesentlichen übereinstimmt.

Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus den Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesen aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend schräg aufzustellen. Ist aufgrund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2500 kg aufgestellt werden.

Aus den Berufungsausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber die Ansicht vertritt, daß sich im vorliegenden Fall der Fahrbahnrand aus der gedachten Begrenzungslinie, hervorgerufen durch mehrere auf der Fahrbahn angebrachte Betonpflöcke, welche einen Fahrradabstellplatz eingrenzen, ergibt.

Dieser Auffassung steht jedoch der klare Gesetzeswortlaut entgegen, woraus hervorgeht, daß am "Rande der Fahrbahn" das Fahrzeug abzustellen ist. Durch die oben beschriebene Abgrenzung des Fahrradabstellplatzes durch bauliche Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall - Pflöcke jeweils im Abstand von ca. 1,5 Meter - wird die Fahrbahn (§ 2 Z 2 StVO), d. h. der für den Fahrzeugverkehr und somit auch den Fahrradverkehr bestimmte Teil der Straße (§ 2 Z 1 StVO) nicht verändert oder eingeschränkt. Der Fahrbahnrand ergibt sich somit im vorliegenden Fall aus der Begrenzung durch den dort befindlichen, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße, d.h., durch den anschließenden Gehsteig (§ 2 Z 10 StVO).

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ist daher in objektiver und subjektiver Richtung als gegeben anzusehen und von ihm zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertretene Norm zielt darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Der Zweck der Bestimmung liegt insbesondere in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist durch das vorgeworfene Verhalten durch den Berufungswerber verletzt worden. Dem Einwand, daß durch die Tat keine Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist, muß entgegengehalten werden, daß ein derartiger Umstand zur Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlich ist.

Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe in Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Angaben des Berufungswerbers kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepaßt erscheint. Im übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund.

Dem Vorbringen, über kein Einkommen zu verfügen, muß entgegengehalten werden, daß bei den bisher angeführten Strafbemessungsgründen eine Herabsetzung aus diesem Grunde nicht vorgenommen werden kann, da die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe auch dann zulässig ist, wenn der zu Bestrafende kein Einkommen hat, zumal andernfalls überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte.

Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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