TE UVS Stmk 1993/11/17 30.5-181/92

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Steiner über die Berufung des Herrn G T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.8.1992, GZ.: 15.1 Tau 31/1-92, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe veranlaßt, daß am 11.2.1992 auf dem Waldgrundstück Nr. 710/1 (im Spruch offensichtlich irrtümlich "Nr. 719/1") KG W, Marktgemeinde W, in einem geplanten Naturschutzgebiet eine Schlägerung durchgeführt wurde, die über das Maß einer Einzelstammentnahme hinausgeht, obwohl gemäß § 15 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 alle Handlungen, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen können, hintanzuhalten sind, bzw. eine Ausnahme vom Verbot des § 15 Abs 1 leg. cit. nicht erteilt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 und § 33 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 in Verbindung mit § 7 VStG begangen. Hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzarrest, verhängt.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung, führte der Berufungswerber unter anderem aus, nicht er, sondern seine Gattin, Frau A T sei Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften, auf welchen die Schlägerungen erfolgt seien. Da das angefochtene Straferkenntnis aus nachstehenden Erwägungen zu beheben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG abgesehen werden.

§ 15 Naturschutzgesetz 1976 regelt die vorläufige Sicherung. Nach Abs 1 dieser Bestimmung haben Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) sich vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs 1 oder 3 aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. Normadressat ist somit der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigter). Da die vorangeführte Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch keine Feststellung hinsichtlich dieser tatbildmäßigen Eigenschaft des Berufungswerbers als Täter enthält und auch aus der Begründung nicht hervorgeht, daß dem Berufungswerber als Grundeigentümer die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der angelasteten Verwaltungs-vorschrift trifft und der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich in Abrede stellt, Grundeigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft zu sein, hat die Berufungsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Leibnitz über das verfahrensgegenständliche Waldgrundstück Nr. 710/1 KG W eingeholt. Daraus geht hervor, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht Grundeigentümer war, sondern, wie er behauptet, dieses Grundstück im Alleineigentum der Frau A T, steht.

Dem Berufungswerber ist somit der Nachweis gelungen, daß ihn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsvorschrift nicht trifft. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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