TE UVS Stmk 1993/11/26 20.3-59/92

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Mitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 28.12.1992 eingelangte Beschwerde des Herrn O K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67 c Abs 1 und Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wie folgt entschieden:

Die am 20.11.1992 um 15.00 Uhr über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom Gendarmerieposten F durchgeführte Beschlagnahme eines Flobertgewehres (Marke JW20, Kaliber 22 LR) des Beschwerdeführers in F, St. S-straße Nr. 12, war rechtswidrig.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 28.12.1992 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß ihm ein Flobertgewehr, dessen rechtmäßiger Eigentümer er sei, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld nach § 39 Verwaltungsstrafgesetz (im folgenden VStG) beschlagnahmt worden sei. Ein Beschlagnahmebescheid sei nie ergangen. Die Beschlagnahme sei durch Organe des Gendarmeriepostens F auf angebliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld durchgeführt worden. Er habe lediglich eine Bestätigung Nr. 057973 wegen der erfolgten Beschlagnahme nach § 39 VStG erhalten.

Als Begründung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß er im Freien, auf seinem Grundstück mit dem Gewehr geschossen habe. In Wahrheit hätte er doch im Haus auf eine Zielscheibe geschossen. Da auch keine Gefahr im Verzug gewesen sei, sei die vorläufige Beschlagnahme nicht zu rechtfertigen. Durch die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sei in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführer unrechtmäßig eingegriffen worden. Er ersuche daher den Verwaltungsakt als rechtswidrig zu erklären.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und gab hiezu nachfolgende Stellungnahme ab:

Am 20.11.1992 um ca. 10.00 Uhr stellte der Richter und Landtagsabgeordnete Dr. M W an die Leiterin des Referates für Polizeiwesen die Anfrage, ob Herr K im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist.

Diese Anfrage stelle er deshalb, weil der Obengenannte (gemeint der Beschwerdeführer) vor kurzer Zeit bei ihm im Sekretariat der Sozialistischen Partei in F gewesen sei um eine Rechtsauskunft einzuholen. Im Verlauf dieses Gesprächs habe Herr K - wie schon öfters - geäußert, daß er sich vor allem von Richtern verfolgt fühle, aber er müsse sich auch vor den anderen Leuten schützen. Mit Bedauern stellte Herr K dabei fest, daß er sich auch vor ihm schützen müsse. Er trage aus diesen Gründen nun ständig eine Waffe bei sich.

Während der Obenangeführte (der Beschwerdeführer) dies mitteilte, griff er in die Gegend seines Hosenansatzes im Bereich der seitlich bis hinteren Hosentaschen.

Er, Dr. W habe zwar die Waffe nicht gesehen und wollte er auch nichts Näheres darüber wissen, um so einer eventuellen gefährlichen Situation auszuweichen. Er sei erleichtert gewesen, als dieser nach dieser Eröffnung das Sekretariat wieder verlassen habe.

Er nehme an, daß Herr K ohne eine Berechtigung zum Führen einer Faustfeuerwaffe zu besitzen, eine solche mit sich geführt habe.

Weiters teilte Herr Dr. W mit, daß ihm bekannt sei, daß Herr K im Bereich seines Wohnsitzes mit einer Schußwaffe gesehen worden sei und dieser auch wiederholt Schüsse abgegeben habe. Herr K führe sozusagen einen Privatkrieg mit diversen Hundebesitzern, die in diesem wenig verbauten Gebiet ihre Hunde ohne Leine entgegen dem bestehenden Leinenzwang (Verordnung der Stadtgemeinde F) laufen lassen. Herr K stelle diese Hundebesitzer mit aller Schärfe zur Rede und soll es auch schon bedrohliche Vorfälle im Zusammenhang mit einer Schußwaffe gegeben haben.

Herr Dr. W führte noch an, daß er kein ängstlicher Mensch sei, er jedoch berechtigte Sorge vor einer mißbräuchlichen Verwendung einer Schußwaffe ihm gegenüber habe, weil er Zweifel an der psychischen Integrität des Obengenannten habe, zumal er Herrn K schon lange genug kenne und auf die Gründe die zu dessen vorzeitigen Pensionierung führten, verwies.

Abschließend ersucht Herr Dr. W die hiesige Behörde die nötigen Schritte zu unternehmen um eine eventuelle mißbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern.

Rechtliche Begründung für die Sicherstellung des Flobertgewehres der Marke JW20, Kaliber 22 LR:

Die sofort eingeleiteten Erhebungen über die Angaben des Herrn Dr. W, vorerst im Hause im Strafreferat, bestätigten, daß Herr K tatsächlich immer wieder Auseinandersetzungen mit Hundebesitzern hat, die im Bereich seines Wohnsitzes ihre Hunde ohne Leine laufen lassen. So teilte der Vorgenannte der hiesigen Behörde am 16.5.1992 schriftlich mit, daß er ein Flobertgewehr gekauft habe und er von diesem Gebrauch machen werde, indem er den streunenden Hund erschießen werde. Zur Erläuterung der Örtlichkeit im Bereich der St. S-straße Nr. 12 wird eine Lageplan beigelegt, aus welchem die Eigentumsverhältnisse zu entnehmen sind. Herr K ist Miteigentümer an den Grundstücken Nr. 361/13 EZ 2592, 361/11 EZ 2590, 361/12 EZ 2591, 361/15 EZ 2592, KG F. Das Grundstück Nr. 366/5 EZ 2627, KG F steht in seinem Alleineigentum und das Grundstück Nr. 366/1 EZ 1438, KG F hat er gepachtet. Lediglich das Grundstück Nr. 361/12 ist von einem Zaun umgeben, welcher jedoch böswilllig teilweise zerstört worden ist, sodaß auch auf dieses freilaufende Hunde gelangen können.

Daher kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, die in weiterer Folge der hiesigen Behörde in Form von Anzeigen zur Kenntnis gelangen.

Die Erhebungen im Zusammenhang mit freilaufenden Hunden im vorangeführten Bereich haben den Hinweis des Herrn Dr. W auf bedrohliche Vorfälle insoferne erhärtet, als mit großer Wahrscheinlichkeit zwei Mädchen im Alter von ca. 11 Jahren unlängst von Herrn K mit einem Gewehr bedroht worden sind. Wenn Grund zur Annahme besteht, daß eine Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte und Gefahr im Verzug vorliegt, sind Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 3 Abs 1 Waffengesetz 1986 (gemeint wohl § 13 Abs 1 Waffengesetz) berechtigt, dieser Person unter anderem Waffen und Munition abzunehmen.

Unter diesem Aspekt wurde am 20.11.1992 ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes eingeleitet und daraufhin um 12.00 Uhr dem Gendarmeriepostenkommando F der Auftrag erteilt, bei Herrn K zu erheben, ob sich in seinem Besitz Faustfeuerwaffen befinden und diese gegebenenfalls abzunehmen, und ist auch das Flobertgewehr sicherzustellen. Nach Ansicht der hiesigen Behörde lag Gefahr im Verzug deshalb vor, weil zum einen Herr

Dr. W durch das Verhalten des Herrn K hinsichtlich seines Lebens in Angst versetzt wurde und zum anderen die Erhebungen ergaben, daß wenn von der Abnahme Abstand genommen würde die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen unmittelbar zu befürchten ist, da sich in Herrn K die Überzeugung manifestiert hat, daß die Behörden untätig sind und er daher das Recht habe, in Selbstjustiz sein Eigentum, nötigenfalls unter Anwendung von Schußwaffen, zu verteidigen, wobei er auch den § 86 Abs 2 StPO nach seinem Dafürhalten anzuwenden gedenke.

Ein weiteres Gefährdungsmoment für die öffentliche Sicherheit und ein Mitgrund zur Annahme, daß Herr K eine Waffe mißbräuchlich verwenden könnte, erblickte die hiesige Behörde in dem Herrn K innewohnenden Gefühl, ständig Unrecht sowohl durch Behördenentscheidungen als auch durch Privatpersonen ungerechtfertigterweise erleiden zu müssen, wobei er nirgends Unterstützung im Kampf gegen diese Ungerechtigkeiten finde, sodaß auch in diesem Bereich Selbstjustizhandlungen nicht ausgeschlossen werden können.

Inzwischen hat sich herausgestellt, daß Herr K am 20.9.1992 E T, wohnhaft Si-straße 27, F und I B, wohnhaft H-straße 12, F mit einem Gewehr bedrohte, indem er auf die beiden Mädchen zielte und ihnen drohte, wenn sie nicht Angaben zur ihrer Person machen, so würde er die beiden Hunde, die die Mädchen in Vertretung des Besitzers ausführten, erschießen. Beide Mädchen haben sehr um ihr eigenes Leben und um das der Hunde gefürchtet (siehe Akte Seite 51 - 58). Herr K erstattete erst am 4.12.1992 die Anzeige gegen unbekannte Hundebesitzer (siehe Akt Seite 19).

Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Flobertgewehres konnte jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer solchen mißbräuchlichen Verwendung einer Schußwaffe ausgegangen werden.

Zur Person des Herrn K wird abschließend mitgeteilt, daß er aus psychischen Gründen am 28.2.1987, wobei er vorher bereits einige Jahre im Krankenstand und in psychiatrischer Behandlung gestanden ist, vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Des weiteren wurde Herrn K von der Bundespolizeidirektion Graz am 30.11.1988 die Waffenbesitzkarte Nr. 000881 ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 22.8.1974 entzogen."

II. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 21.9.1993 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 20.11.1992 wurde der Referentin der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, Frau

Dr. Ch H, von einem Richter fernmündlich mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer ihn aufgesucht und erzählt habe, daß sinngemäß alle Richter schlecht seien. Der Beschwerdeführer habe dem Richter mitgeteilt, daß er sich bedroht fühle, weshalb er ständig eine Waffe mit sich führe und hiebei eine entsprechende Handbewegung in Richtung Gürtel gemacht. Eine konkrete Drohung sei jedoch nicht ausgesprochen worden. Der Richter habe der Referentin der Bezirkshauptmannschaft berichtet, daß der Beschwerdeführer auf dem Areal St. S in F mit seinem Gewehr herumspaziere und Leute bedrohe bzw. unter Druck setze und Meldungen über abgegebene Schüsse gemacht worden seien. Die belangte Behörde ermittelte daraufhin, daß der Beschwerdeführer im Mai 1992 die Bezirkshauptmannschaft F in Kenntnis setzte, daß er sich eine Waffe kaufen und auf herumstreunende Hunde auf seinem Grundstück schießen würde. Die belangte Behörde erteilte sodann den Beamten des Gendarmeriepostenkommandos F fernmündlich den Auftrag, den Beschwerdeführer aufzusuchen und ihn nach Waffen zu fragen. Falls Waffen vorgefunden werden, sollten diese abgenommen und in Verwahrung genommen werden.

Beamte des Gendarmeriepostens F begaben sich um ca. 15.00 Uhr des 20.11.1992 zum Haus des Beschwerdeführers und es wurde ihnen anstandslos das Flobertgewehr auf Verlangen ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, daß dies im Auftrag der belangten Behörde zu geschehen hat. Eine Gefahr im Verzug an Ort und Stelle konnte von den Beamten des Gendarmierpostens F nicht wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer teilte lediglich mit, daß er im Falle eines Einbruches von der Waffe Gebrauch machen würde.

Mit Bescheid der belangten Behörde am 21.7.1993, GZ.: 2.2 W-K6-92, wurde gemäß §§ 12 Abs 1 und 34 Waffengesetz 1986 dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten sowie gemäß § 12 Abs 4 Z 1 Waffengesetz nach Eintritt der Rechtskraft die sichergestellte Waffe (Flobertgewehr, Marke JW 20, Kaliber 22 LR) als verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ist das Rechtsmittelverfahren noch anhängig.

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Frau Dr. H, Revierinspektor B M, Revierinspektor K T und Revierinspektor

F G. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde auch zur Erschließung des Sachverhaltes auf den vorgelegten Verwaltungsakt Bedacht genommen, woraus sich keine Widersprüchlichkeit mit den getätigten Zeugenaussagen ergab.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

1. Gemäß § 67 c Abs 1 AVG erfolgte die Beschlagnahme am 20.11.1992 und langte die Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 28.12.1992 ein, wodurch die Beschwerdfrist gewahrt ist. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die Beschlagnahme von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld veranlaßt wurde.

Bemerkt wird noch, daß das Verfahren aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 8.3.1993 bis 28.7.1993 unterbrochen wurde.

2. Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt und bei dieser Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Gemäß Absatz 2 leg cit können auch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzuge aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber den Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. Eine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 1 VStG ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, gegen den die Berufung nach § 51 Abs 1 VStG zulässig ist. Ein derartiger Bescheid ist von der belangten Behörde während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht ergangen. Solange somit die belangte Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch das Flobertgewehr tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die als solche darauf zu untersuchen ist, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreift (VfGH 4.10.1980, B 625/78, VfGH 12.6.1986, B 906/84, VfGH 12.3.1988, B 942/87).

Die belangte Behörde hat nach ihrer eigenen Darstellung sowohl in der Verhandlung, als auch in den Akten weder über die Beschlagnahme durch Bescheid abgesprochen, noch hat sie die beschlagnahmte Sache tatsächlich zurückgegeben. Durch ihr Verhalten hat die belangte Behörde einen Fehler begangen, welcher der Gesetzlosigkeit gleichzusetzen ist, und hat die andauernde behördliche Beschlagnahme des Flobertgewehres ab dem 20.11.1992 das verfassungsgesetzlich geschützte Recht des Beschwerdeführers auf sein Eigentum verletzt.

Ausgeführt wird, daß laut Zeugenaussagen der Organe der öffentlichen Aufsicht am 20.11.1992 keinesfalls eine Situation vorgelegen ist, bei der Gefahr im Verzug anzunehmen war. Die Anwendung des § 13 Abs 1 Waffengesetz scheidet somit von vornherein aus. Auch ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit am 20.11.1992 vom dortigen Wissensstand der belangten Behörde auszugehen, und können daher die dort der belangten Behörde zur Kenntnis gelangten Umstände keinesfalls eine Beschlagnahme des Flobertgewehres rechtfertigen. Wäre eine gefährliche Drohung gegenüber dem Richter ausgesprochen worden, so wäre es durchaus zumutbar gewesen, die erforderlichen Schritte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu setzen.

Bemerkt wird auch, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.1993, also ca. 8 Monate nach der erfolgten Beschlagnahme, die Vorgangsweise der Behörde keinesfalls rechtfertigt, umsomehr dort ausgesprochen wird, daß "nach Eintritt der Rechtskraft des Verbotes die sichergestellte Waffe" als verfallen anzusehen ist. Für die Beschlagnahme selbst wurde bislang noch kein Bescheid ausgestellt und die Verfallserklärung auf den Eintritt der Rechtskraft abgestellt, die bislang durch das anhängige Berufungsverfahren noch nicht eingetreten ist. Da somit die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz als auch

§ 13 Abs 1 Waffengesetz nicht vorlagen war die Beschlagnahme des Flobertgewehres des Beschwerdeführers am 20.11.1992 um 15.00 Uhr für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick darauf, daß der Antrag des Beschwerdeführers sich nicht auf die fortdauernde Maßnahme richtet, obwohl die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anhält, war ausschließlich die Beschlagnahme am 20.11.1992 einer Beurteilung zu unterziehen.

Schlagworte
Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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