TE UVS Stmk 1993/12/09 UVS 403.9-2/92

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder

Dr. Klaus Stühlinger, Dr. Christian Erkinger und Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teja H. Kapsch, Marburgerkai 47, 8010 Graz, gegen den Bescheid Landeshauptmannes der Steiermark vom 13.10.1992, GZ.: 04-28 Ti 6-1990/3, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9.12.1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Aufgrund des von der gemäß § 67 a AVG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere auf Basis der in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers, eines Vertreters der belangten Behörde, jedoch in Abwesenheit des Berufungswerbers selbst, sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen, ergibt sich folgender für die Entscheidungsfindung wesentlicher

Sachverhalt:

Mit im Spruch dieses Bescheides angeführtem, angefochtenen

Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.1992, GZ: 04-28 Ti 6-1990/3 wurde der Berufung des Herrn J T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 24.4.1992, GZ: 04-T67- 84 mit dem ihm die Güterbeförderungskonzession im Nahverkehr eingeschränkt auf die Verwendung von 1 LKW, dieser eingeschränkt auf die Beförderung von Milch von Oppenberg zu den Bahnhöfen Selzthal, Rottenmann und zur Landgenossenschaft Ennstal, Stainach am Standort Oppenberg Nr. 23 entzogen wurde, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen angeführt, daß eine Entziehung der gegenständlichen Konzession einerseits seine Existenz bedrohen würde, andererseits entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl im Interesse der Gläubiger gelegen wäre; dies deshalb, da dadurch eine Rückstandsabdeckung erfolgen könnte. Um diese Behauptungen untermauern zu können, machte der Berufungswerber insgesamt 3 Zeugen unter anderem den Geschäftsleiter der Creditanstalt-Bankverein Leibnitz namhaft. Diese Zeugen wurden zur Berufungsverhandlung auch geladen. In der am 9.12.1993 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung wurden die vom Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Ermittlungen zusammengefaßt dargelegt, wobei diese bezüglich der beim Berufungswerber vorliegenden Rückstände folgendes Ergebnis erbrachten:" Mitteilung der GKK vom 29.1.1993:S 267.028,51 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge.

Mitteilung der SVA vom 17.3.1993 S 73.000,-- aushaftender Rückstand.

Letzte Mitteilung der GKK vom 17.3.1993: S 269.190,73

Rückstand

Mitteilung der Handelskammer Steiermark. vom 25.3.1993 daß eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers nicht in Sicht ist und eine Schädigung weiterer Personen zu befürchten ist.

Mitteilung der Rechtsabteilung 4 vom 23.4.1993 über die Exekutionsbewilligung der SVA der Bauern gegen den Berufungswerber über einen Betrag von S 32.896,40; diese wurde mit Beschluß vom 14.7.1993 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 17.4.1993, daß ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Mitteilung des KSV vom 11.5.1993, daß Vorschläge des Berufungswerbers hinsichtlich der Konsulitierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemacht worden sind. Ergänzend wird noch auf den Bericht der Sozialversicherungsanstalt vom 4.6.1992 hingewiesen, wonach zu diesem Zeitpunkt ein uneinbringlicher Beitragssaldo von S 54.500,-- bestanden hat.

Der Vertreter des Berufungswerbers führte in der Verhandlung an, daß seit März 1993 Zahlungen zur Rückstandstilgung erfolgt seien, konnte jedoch diesbezügliche Unterlagen nicht vorlegen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 13 Abs 3 GewO 1973 in der derzeit geltenden Fassung sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2 GewO) ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Gemäß § 87 Abs 2 leg. cit. kann die Behörde von der im Abs 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Dazu ist auszuführen, daß, wie bereits näher dargelegt, sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung ergeben hat, daß der Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde deshalb keine Folge gegeben wurde, da sich wie Mitteilungen der Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt zu entnehmen war, ein aushaftender Betrag von insgesamt S 342.190,73 ergeben hat. Weiteren Mitteilungen der Handelskammer Steiermark als auch des Kreditschutzverbandes von 1870 war zu entnehmen, daß eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers nicht in Aussicht sei und Vorschläge von ihm zur Konsolidierung seines Unternehmens nicht gemacht worden sind.

Der vom Berufungswerber selbst namhaft gemachte Entlastungszeuge T P (Geschäftsleiter der CA-BV) teilte vor der Verhandlung mit, daß ihn der Berufungswerber nicht vom Bankgeheimnis zu befreien beabsichtigt, diesem also offenbar kein Interesse daran zu liegen scheint, seine tatsächlichen persönlichen aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt haben sich von Juni 1992 bis März 1993 von S 54.500,-- auf S 73.000,-- erhöht, während des drittinstanzlichen Verfahrens wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 17.4.1993 neuerlich ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Berufungswerbers mangels voraussichtlich nicht kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Auch anläßlich der Verhandlung vom 9.12.1993 konnte der Vertreter des Berufungswerbers - dieser erhielt laut eigenen Angaben keine konkreten aktuellen Informationen über die derzeitige finanzielle Situation des Berufungswerbers - keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergeben hätte können, eine weitere Gewerbeausübung durch den Berufungswerber sei vorwiegend im Gläubigerinteresse gelegen. Ebensowenig konnte er bekanntgeben, ob bzw. inwieweit der Berufungswerber seine Zahlungsrückstände in den letzten Monaten vermindert hätte. Zu dem im Schriftsatz vom 16.3.1993 geführtem Argument, Familienmitglieder würden unentgeltlich im Betrieb mitarbeiten um die Zahlungsrückstände zu vermindern, ist festzustellen, daß auf Grundlage freiwilliger Verzichte keine rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen werden könnten. Eine derartige Verzichtserklärung kann bzw. könnte jederzeit durch entsprechende Anmeldungen bei der Gebietskrankenkassa hinfällig werden, darüberhinaus erhöhte sich auch trotz dieser Maßnahmen der monatliche Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft soferne die Konzession aufrecht bliebe.

Da somit bei Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß §§ 13 Abs 3 und 87 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in der geltenden Fassung keinerlei Gründe im Sinn des § 87 Abs 2 GewO 1973 dafür sprechen, daß die Berufungsbehörde von der Entziehung der verfahrensgegenständlichen Konzession absehen könnte, war insbesondere aus Gläubigerschutzinteressen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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