TE UVS Stmk 1993/12/15 UVS 413.2-1/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder Hofrat Dr. Steiner, Dr. Ruiner und Dr. Gasser-Steiner, über die Berufung des Herrn J G, vertreten durch Dr. Karlheinz Grabenwarter, Jakominiplatz 15, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.7.1993, GZ.: 11-39 Ga 13-1991, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde die Berufung des Herrn J G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.3.1992, GZ.: 11.2 G 137-92 (90), abgewiesen.

In seiner rechtzeitigen Berufung stellte der Berufungswerber den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge den Bescheid vom 23.7.1993 aufheben und entweder meritorisch entscheiden und die beantragte Lenkerberechtigung für die Gruppe B mit Gebietsbeschränkung erteilen oder der Behörde die ergänzende Sachverhaltsermittlung auftragen. Da sich aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, war einerseits auf die konkreten Berufungsausführungen nicht einzugehen und andererseits gemäß § 67 d AVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Gemäß § 67 a Abs 1 Z 1 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind. Gemäß Abs 2 leg. cit. entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate durch Kammern die aus drei Mitgliedern bestehen.

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 452/92, Art IV, wurde das KFG 1967 unter anderem dahingehend geändert, daß § 123 Abs 1 wie folgt zu lauten hat:

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens 5 Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.3.1992, GZ.: 11.2 G 137-92 (90), gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen. Auf Grund dieser Entscheidung wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ohne Änderung vollinhaltlich bestätigt. Dadurch wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides auch hinsichtlich seines Wortlautes ohne Änderung übernommen.

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung lautet wie folgt:

Auf Grund des § 73 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, wird dem Obgenannten die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung (bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, worüber der Amtsarzt zu entscheiden hat), entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, daß für diese Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf." Nach dem Wortlaut des Bescheid-Spruches der Behörde erster Instanz, welcher vom Landeshauptmann der Steiermark aufgrund seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung unverändert übernommen wurde, geht klar hervor, daß dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die darin bezeichneten Gruppen "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" entzogen wurde. Gemäß § 73 Abs 2 KFG wurde ausgesprochen, daß "für diese Zeit" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die Befugnis des UVS als Berufungsbehörde (§ 123 Abs 1 KFG 1967 i.d.g.F.) in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich demnach nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid-Spruch mit Berufung angefochten wurde. Danach stellt sich als "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG der von der Vorinstanz übernommene Bescheid-Spruch der Behörde erster Instanz dar. Aus diesem geht jedoch keine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von mindestens 5 Jahren hervor (§ 123 Abs 1 KFG i.d.g.F.), weil aus der oben wiedergegebenen Formulierung des Bescheid-Spruches nicht ausgeschlossen ist, daß der Nachweis der Eignung bzw. die Wiederherstellung der Eignung schon vor Ablauf von 5 Jahren gegeben sein könnte.

In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, daß nicht zuletzt unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.12.1991 im Zusammenhalt mit der gutachtlichen Äußerung des Amtssachverständigen vom 13.2.1992 nicht von einer Entziehung der Lenkerberechtigung auf

Dauer

Hinblick auf den heutigen Stand der Medizin wird solches auch äußerst selten der Fall sein. Dieser Umstand müßte jedenfalls durch das Ergebnis eines äußerst gründlichen Ermittlungsverfahrens - ausdrückliche Feststellungen über bestehende, schwere und irreversible gesundheitliche Schäden im ärztlichen Gutachten - gedeckt sein. Dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 18.3.1993 sind solche Feststellungen jedenfalls nicht klar zu entnehmen.

Weiters ist auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 26.9.1984, Zl. 84/11/0108 u.a.) hinzuweisen, wonach "fehlende Spruchelemente" - hier der im Hinblick auf § 123 Abs 1 KFG erforderliche Ausspruch der Entziehungsdauer auf "Dauer" oder Lebenszeit

ersetzt werden können.

Da somit - aufgrund der von der Vorinstanz durch ihre nunmehr angefochtene Entscheidung übernommenen Spruchformulierung - keine Festsetzung einer Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG und somit des § 123 Abs 1 KFG "von mindestens 5 Jahren" gegeben ist, wobei auch das objektive Erteilungsverbot im Sinne des § 67 Abs 4 KFG im vorliegenden Fall nicht mindestens 5 Jahre beträgt und somit der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Daran vermag der Umstand nichts ändern, daß die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung offenbar irrtümlicherweise ausführte, daß eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark zulässig sei.

Schlagworte
Unzuständigkeit Lenkerberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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