TE UVS Stmk 1993/12/16 UVS 99.3-1/93

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch sein Senatsmitglied

Dr. Herbert Thaller über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren der Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz, eingebracht am 13.12.1993 durch den Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Vacarescu, Sporgasse 2, 8010 Graz, wie folgt entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Der Antragsteller hat zu gleich mit seiner Schubhaftbeschwerde den Antrag auf Verfahrenshilfe beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für dieses Verfahren eingebracht und zugleich an Eides statt erklärt, über keinerlei Vermögen zu verfügen.

Gemäß § 52 Abs 2 des Fremdengesetzes (FrG) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark über Beschwerden gegen die Verhängung der Schubhaft. Dabei gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit gewissen Einschränkungen.

Das Verfahren, welches der UVS bei Schubhaftbeschwerden einzuhalten hat, ist - wie aus der obzitierten Bestimmung zu entnehmen ist - ein dem AVG entsprechendes. Aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes geht jedoch in keiner Weise hervor, daß Parteien einen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist im AVG anders als im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nicht vorgesehen (siehe auch Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5 Auflage, Seite 277, ebenso Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate, 1 Auflage, Seiten 120 ff).

Da weder das FrG noch das AVG die Gewährung der Verfahrenshilfe für Schubhaftbeschwerden vorsieht, war in Ermangelung einer Rechtsgrundlage der Antrag abzuweisen.

Schlagworte
Schubhaft Verfahrenshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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