TE UVS Niederösterreich 1993/12/17 Senat-AM-93-036

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Spruch

Der Berufung wird  gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlNr 51, (AVG) insoweit F o l g e  gegeben, als die verhängte Strafe von S 25.000,-- auf S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 4 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz mit S 800,-- festgelegt.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag von S 8.800,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13. Oktober 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten A O wegen Übertretung nach §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1989, 12-B-*****, gemäß §367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- auferlegt.

 

In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet, am 18.11.1991 in seiner Schottergrube auf den Parzellen Nr *6, *7, *8/1, *6/2 und *0/1, alle KG D*** H***, den Auflagepunkt a) 9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.4.1989, 12-B-*****, nicht eingehalten zu haben. Dieser Auflagepunkt habe folgenden Wortlaut:

 

"Die Grubensohle muß mindestens 2 m über dem HGW angelegt werden (max bis auf Kote 267,0 m über Adria)".

 

Entgegen dieser Vorschreibung sei der Abbau im Südwesten der Schottergrube auf der Parzelle Nr *6, KG D*** H***, bis zu einer Höhe von 265,98 m üA erfolgt.

 

In der am 5. November 1992 mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe der verhängten Strafe. Es sei zwar richtig, daß auf einer kleinen Fläche etwas zu tief abgebaut worden sei, doch sei dies am Ende der Abbaumaßnahmen "passiert". Die gegenständliche Schottergrube sei mittlerweile geschlossen worden und würde saniert werden. Im Hinblick auf das geringe Maß der Überschreitung der Abbautiefe und aufgrund des Umstandes, daß er keinen Schotteraubbau betreibe werde daher um eine Herabsetzung der verhängten Strafe ersucht.

 

Bei der zu diesem Berufungsvorbringen durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1993 hat der Berufungswerber ergänzend angegeben, daß er monatlich zwischen S 10.000,-- und S 12.000,-- netto verdient, Besitzer eines Einfamilienhauses und eines Gewerbebetriebes (Gegenstand: Abbrucharbeiten) sei. Der Betrieb verfüge über zwei Baggergeräte und einen LKW. Gesetzliche Sorgepflichten würden ihn nicht treffen. Die auf dem Betrieb lastenden Schulden würden duch das Betriebsvermögen abgedeckt sein.

 

Zu dem im angefochtenen Strafbescheid erhobenen Tatvorwurf hat der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, daß in dem gegenständlichen Grubenbereich seinerzeit die Grubenwände ausgesprochen hoch gewesen seien (ca 10 m). Der entsprechende Schlitz, von dem aus man sich orientieren hätte können, sei nicht einsehbar gewesen, weshalb immer wieder Suchschlitze angelegt worden seien. Diese Suchschlitze seien bis zum Wassereintritt vorgetrieben worden; vom Wasserspiegel in den Suchschlitzen sei dann 2,5 m hinauf gemessen und in dieser Höhe die Grubensohle angelegt worden. Die Abweichung von der vorgeschriebenen Kote von 2,67 m über Adria würde sich wohl durch den seinerzeit offenbar niedrigen Grundwasserstand ergeben haben. Jedenfalls sei im gegenständlichen Abbaugebiet nur ein Radlader im Einsatz gewesen. Die Lastwägen sind in den Abbaubereich zur Beladung eingefahren und haben diesen anschließend wieder verlassen. Nach dem Abbau sei das gesamte Abbaugebiet wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden, wobei die Grubensohle aufgefüllt worden sei. Durch das zu tiefe Ausbaggern der Schottergrube an einzelnen Stellen sei keinerlei Beeinträchtigung des Grundwassers eingetreten. Eine aus der Abbauzeit stammende Beanstandung des Amtes der NÖ Landesregierung wegen einer Grundwasserbeeinträchtigung habe sich in der Folge als geringfügig erwiesen, da die Verunreinigung lediglich auf eine frisch eingeölte Baggerschaufel zurückzuführen gewesen sei. Aus all diesen Gründen werde daher für die geringfügige Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe auf einer Fläche von ca 100 m2 in einem Abbaugebiet von ca 5.000 m2 die Verhängung einer Geldstrafe von S 25.000,-- als zu hoch erachtet und eine entsprechende Herabsetzung des Strafbetrages beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Durch die Vorschreibung bzw Festlegung einer Abbautiefe in einer Schottergrube soll verhindert werden, daß es zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser kommt. Durch die Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe im gegenständlichen Fall ist es somit zu einer Schädigung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen gekommen. Das Ausmaß dieser Schädigung hat sich jedoch angesichts der relativ kleinen Fläche, auf der der zu tiefe Abbau erfolgt ist, in Grenzen gehalten. Die Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe ist nur in einem Teilbereich der gegenständlichen Schottergrube auf einer Fläche von ca 100 m2 festgestellt worden. Konkrete nachteilige Folgen hat es abgesehen von der relativ geringfügigen Verunreinigung des Grundwassers durch eine frisch eingeölte Baggerschaufel nicht gegeben.

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde, sind die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten. Insgesamt wurde der Berufungswerber seit 1989 bereits fünfmal wegen Nichteinhaltung von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen bestraft. Dem in der Berufung zum Ausdruck kommenden Geständnis kommt angesichts der erdrückenden Beweislage kein Gewicht zu und kann daher als Milderungsgrund nicht berücksichtigt werden.

 

Bei der Betrachtung des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers ist jedoch zu berücksichtigen, daß er offensichtlich bestrebt war, die gegenständliche Vorschreibung einzuhalten. So hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, durch Einrichtung von sogenannten "Suchschlitzen" die Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe zu verhindern. Daß es dann in der Folge in einem kleineren Bereich der Schottergrube doch zu einer Unterschreitung gekommen ist, ist möglicherweise auf den damals niedrigen Grundwasserspiegel zurückzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher zumindest als fahrlässig einzustufen, zumal er eine Kontrolle der Abbautiefe, welche sicherlich einigen Aufwandes bedurft hätte, unterlassen hat.

 

Angesichts der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1993 dargelegten persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation war vor allem im Hinblick auf den Umstand, daß der Berufungswerber mit dem Abschluß der gegenständlichen Schottergrube den Schotterabbau im Rahmen seines Unternehmens aufgegeben hat, eine deutliche Herabsetzung der verhängten Strafe möglich. Es ist unter diesen Umständen nicht zu befürchten, daß er in Hinkunft ein gleichartiges Verhalten setzen wird, sodaß unter Berücksichtigung des nicht als hoch zu bezeichnenden Grades des Verschuldens die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt werden konnte. Die deutliche Reduzierung des Strafbetrages war aber nicht zuletzt auch deswegen möglich, weil sich die Beeinträchtigung der durch die Strafdrohung geschützten gesetzlichen Interessen in relativ engen Grenzen gehalten hat, sodaß der Strafbetrag dem Unrechtsgehalt der Tat anzupassen gewesen ist. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht möglich, da durch die Bestrafung auch eine allgemein abschreckende Wirkung erzielt werden soll.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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