TE UVS Stmk 1994/01/10 UVS 30.6-123/93

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Veröffentlicht am 10.01.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.6.1993, GZ.: 15.1-1992/15793, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.1.1994, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und die Strafe mit S 6.000,-- (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 600,--.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.8.1992, um 20.50 Uhr in G, Stadtpark, Bereich Sch-graben als Lenker eine Mountainbikes, dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, und sich nach Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Verweigerung am 14.8.1992, um 20.52 Uhr, an Ort und Stelle). Er habe hiedurch eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 leg. cit. begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 10.9.1993, erhob Herr A P rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

In der Verhandlung am 10.1.1994 schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Diesbezüglich wies der Berufungswerber insbesondere auf seine bisherige Unbescholtenheit und seine Arbeitslosigkeit hin. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 ua./70).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, daß das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers - wie die Erfahrung zeigt - im besonderem Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Übertretungen der Bestimmung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 sind solchen nach § 5 Abs 1 StVO 1960 gleichzuhalten.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von ein bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Im gegenständlichen Fall war laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der § 20 VStG anzuwenden, da der Umstand der völligen Unbescholtenheit, daß keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Berufungswerber offenbar bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war, zugunsten des Berufungswerbers bei der Strafbemessung berücksichtigt werden muß.

Als erschwerend war nichts zu werten.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Berufungswerber selbst bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (dzt. arbeitslos, Höhe der Arbeitslosenunterstützung ca. S 5.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder) war es möglich, die Strafe wie im Spruch ersichtlich herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Erzielung spezialpräventiver Effekte, der Berufungswerber möge in Zukunft von Übertretungen derselben Art abgehalten werden, als ausreichend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Außerordentliche Milderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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