TE UVS Niederösterreich 1994/01/17 Senat-ZT-92-079

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Veröffentlicht am 17.01.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieser Punkt vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Punkte 2. und 3. werden aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, eingestellt.

 

Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz beträgt S 300,--.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 19. Juni 1992 um 04,40 Uhr im Ortsgebiet K************** vor dem FF Haus im Zuge eines Verkehrsunfalles mit dem kurch Kennzeichen bezeichneten PKW

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das Fahrzeug nicht sofort anghalten zu haben (Punkt 1.),

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nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 2.),

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nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben (Punkt 3.).

 

Hiegegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, es liege kein Sachschaden vor, da die von ihm umgeworfenen Heurigenbänke lediglich wieder aufgestellt werden mußten und auch das "Herrichten" einer Wiese kein Sachschaden sei. Der Tatort sei im Spruch des Bescheides nicht ausreichend konkretisiert und die dabei angeführte Fläche sei keine öffentliche Verkehrsfläche. Außerdem sei die Strafbemessung nicht rechtmäßig erfolgt.

 

Aufgrund der Berufung wurde am 13. November 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Zeugen RevInsp H L und H W vernommen wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §4 Abs1 lita StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach §99 Abs2 lita mit Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist unzweifelhaft erwiesen, daß der Beschuldige Heurigenbänke umgeschmissen und dadurch das linke Rücklicht seines eigenen PKW beschädigt hat. Er hat das Fahrzeug nicht angehalten, sondern seine Fahrt sofort fortgesetzt. Diese Tatsachen wurden von ihm in der Niederschrift am Gendarmerieposten xy am 19. Juni 1992 selbst bestätigt und im Zuge des Verfahrens auch nicht bestritten.

 

Für die Verpflichtung, das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall unverzüglich anzuhalten, ist es ausreichend, daß ein Schaden nur am Fahrzeug des Beschuldigten eingetreten ist, und nicht auch ein Fremdsachaden. Da der Berufungswerber durch das Umstoßen der Bänke zweifellos mit einem Schaden, zumindest an seinem eigenen Fahrzeug rechnen mußte, wäre er verpflichtet gewesen, unverzüglich anzuhalten. Es ist ihm daher rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.

 

Die Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und dabei auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken besteht jedoch nur dann, wenn ein Schaden an einer fremden Sache eingetreten ist. Dies ist aber im konkreten Fall nicht nachweisbar. Die angefahrenen Bänke sind zwar umgefallen, eine Beschädigung dadurch läßt sich aber anhand der Zeugenaussagen nicht nachweisen.

 

Die Fläche, auf der sich die umgestoßenen Bänke befunden haben, ist aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen als solche einzustufen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Die Anwendbarkeit der StVO ist daher gegeben. Auch ist die Tatortangabe "Ortsgebiet K************** vor dem FF Haus" ausreichend konkretisiert im Sinne des §44a VStG, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmißverständlich feststeht, um welche Fläche es sich dabei handelt. Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungswerbers, die Kumulierung in den Punkten 1. bis 3. des Straferkenntnisses sei nicht zulässig. Richtig ist vielmehr, daß es sich hiebei um verschiedene selbständige Delikte handelt. Die Punkte

2. und 3. des Straferkenntnisses waren jedoch aufzuheben, da - wie bereits dargelegt - der Eintritt eines Fremdschadens nicht nachweisbar ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil nur eine sofortige Anhaltung des Fahrzeuges nach dem Verkehrsunfall eine sofortige Feststellung über den aufgetretenen Schaden ermöglicht. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er das Umstoßen der Bänke und somit das Vorliegen eines Verkehrsunfalles zweifellos wahrnehmen hätte müssen. Die im Punkt 1. des Straferkenntnisses verhängte Strafe befindet sich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens. Aktenkundig ist eine rechtskräftige, wenngleich nicht einschlägige, Vorstrafe. Mildernd ist lediglich das Tatsachengeständnis. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist das Fehlen einschlägiger Vorstrafen nicht als mildernd zu werten. Ein Milderungsgrund liegt lediglich bei völliger Unbescholtenheit vor. Die Tatsache, daß die Vorstrafe nicht einschlägig ist, hat lediglich zur Folge, daß diese keinen Erschwerungsgrund darstellt. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe ist die im Punkt 1. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen durchaus angemessen und keineswegs überhöht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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