TE UVS Wien 1994/01/27 08/25/1454/94

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Herwig W gegen den an Frau Claudia S gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 Referat 5 vom 11.7.1994, MA 4/5-PA-155265/4/1, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung MA 4/5-PA-155265/4/1 gemäß §49 Abs1 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Der Einspruch gegen die Strafverfügung Zl MA 4/5-PA-155265/4/1, womit über Herwig W, c/o A GmbH, F-straße, Wien, eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde, wird gemäß §49 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde folgendes aus:

"Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen die Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch vermag die Strafverfügung nicht außer Kraft zu setzen und ist daher zurückzuweisen. In der angefochtenen Strafverfügung ist ausdrücklich Herwig W als Beschuldigter genannt. Der vorliegende Einspruch wurde jedoch nicht von ihm erhoben, sondern ist vielmehr, wie aus einem Inhalt hervorgeht, der A GesmbH zuzurechnen. Da diese zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung nicht berechtigt war, erwies sich der Einspruch als unzulässig."

Der angefochtene Bescheid wurde an Frau Claudia S, pA A GesmbH, gerichtet und dem BW "nachrichtlich" zugestellt.

Gemäß §63 Abs5 AVG ist die Berufung von der Partei (binnen der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist bei einer der dort ebenfalls normierten Behörden) einzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Partei in §63 Abs5 AVG ausgesprochen, daß nur der berufen kann, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 25.5.1972, 541/71).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BW zwar rechtswirksam zugestellt, doch ist er für den BW nicht auch inhaltlich bestimmt. Inhaltlich ist ein Zurückweisungsbescheid - wie der vorliegende - für den Einschreiter bestimmt, der das zurückgewiesene Anbringen bei der Behörde gestellt hat. Im vorliegenden Fall war dieser Einschreiter nicht der BW, sondern Frau Claudia S.

Somit war der BW gemäß §63 Abs5 AVG und der hiezu zitierten Rechtsprechung zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt. Im übrigen läßt die vorliegende Berufung nicht einmal schlüssig erkennen, daß die Bescheidadressatin, Frau Claudia S, den BW bevollmächtigt hätte, Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid zu erheben. In diesem Zusammenhang ist folgendes auszuführen:

Um das Handeln eines Vertreters dem Vertretenen zurechnen zu können, genügt nicht allein der Umstand, daß im nachhinein eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird; es ist vielmehr erforderlich, daß der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen gibt, daß er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (VwGH 18.10.1989, 89/03/0153).

Die Unterlassung der Vorlage einer Vollmacht ist nur dann ein bloßer Formfehler, wenn die Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hinweist (VwGH 18.6.1952 Slg 1575A).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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