TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 V52/98, V53/98, V54/98, V55/98, V56/98, V57/98, V58/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.1998
beobachten
merken

Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Wr Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS
BörsefondsüberleitungsG ArtII §3
BörseG 1989 §96 Z4 idF BGBl I 11/1998
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller, ein Sensal an der Wiener Wertpapierbörse, rügt in dem (beim Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 1998 eingelangten) Antrag nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG folgende Verordnungen als gesetzwidrig:römisch eins. Der Antragsteller, ein Sensal an der Wiener Wertpapierbörse, rügt in dem (beim Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 1998 eingelangten) Antrag nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG folgende Verordnungen als gesetzwidrig:

  • -Strichaufzählung
    die aufgrund des §56 BörseG, BGBl. 555/1989, von der Vollversammlung der Börsekammer beschlossene Verordnung über "Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System)",die aufgrund des §56 BörseG, Bundesgesetzblatt 555 aus 1989,, von der Vollversammlung der Börsekammer beschlossene Verordnung über "Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System)",
    BörseVOBl. 161/1995,

  • -Strichaufzählung
    eine Verordnung des Exekutivausschusses, mit der namentlich bezeichnete Wertpapiere als "Basisaktien des Optionenhandels" und andere als die "übrigen Aktien des Fließhandels" in das System EQOS einbezogen werden (BörseVOBl. 429/1996),

  • -Strichaufzählung
    eine - keinen Autor nennende - Kundmachung BörseVOBl. 444/1996, in der darauf hingewiesen wird, daß mit dem dort näher angegebenen Zeitpunkt der Einbeziehung dieser - in der Folge neuerlich aufgezählten - Wertpapiere wegen Umstellung auf das System EQOS die für das (vorangegangene) Handelssystem PATS erteilten Aufträge erlöschen und im System EQOS neu erteilt werden müssen, und schließlich

  • -Strichaufzählung
    die Verordnungen BörseVOBl. 949/1996, 46/1997, 119/1997 und 236/1997 über die Einbeziehung weiterer Wertpapiere in das System EQOS.

Er beantragt die Feststellung, daß sie gesetzwidrig waren; für den Fall aber, daß der Gerichtshof sie als in Geltung stehend ansieht, sie - "als 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' im Grunde des §96 Z4 BörseG idF BGBl I 1998/11" - aufzuheben. Er beantragt die Feststellung, daß sie gesetzwidrig waren; für den Fall aber, daß der Gerichtshof sie als in Geltung stehend ansieht, sie - "als 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' im Grunde des §96 Z4 BörseG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/11" - aufzuheben.

II. Der Antrag ist unzulässig:römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig:

Eine Anfechtung nach dem letzten Satz des Art139 Abs1 B-VG (arg. "verletzt zu sein", nicht etwa "verletzt worden zu sein") kommt nur in Betracht, wenn die bekämpfte Verordnung zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) die behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller entfaltet hat. Denn durch den Individualantrag soll nur die fortdauernde Wirkung einer generellen Norm beseitigt werden (vgl. VfSlg. 9096/1981, 12870/1991, 14033/1995). Eine Anfechtung nach dem letzten Satz des Art139 Abs1 B-VG (arg. "verletzt zu sein", nicht etwa "verletzt worden zu sein") kommt nur in Betracht, wenn die bekämpfte Verordnung zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) die behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller entfaltet hat. Denn durch den Individualantrag soll nur die fortdauernde Wirkung einer generellen Norm beseitigt werden vergleiche VfSlg. 9096/1981, 12870/1991, 14033/1995).

Gemäß ArtII §3 des Börsefondsüberleitungsgesetzes, BGBl. I 11/1998, wurde mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Wiener Börsekammer aufgelöst; zugleich ging ihr Vermögen (zusammen mit dem des nicht weiter bestehenden Börsefonds) kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides trat am 3. April 1998 ein. Gemäß ArtII §3 des Börsefondsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 1998,, wurde mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Wiener Börsekammer aufgelöst; zugleich ging ihr Vermögen (zusammen mit dem des nicht weiter bestehenden Börsefonds) kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides trat am 3. April 1998 ein.

Nach ArtI Z130 Börsefondsüberleitungsgesetz lautet §96 Z4 BörseG:

"Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt."

Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen hat die Wiener Börse AG als Börseunternehmen schon am 6. April 1998, also vor Einbringung des gegenständlichen Antrages erlassen (Veröffentlichungsblatt Nr. 66, 2. Veröffentlichung, mit Anhang A).

Demgemäß sind die bekämpften Verordnungen der damaligen Wiener Börsekammer außer Kraft getreten. Sie standen im Antragszeitpunkt auch nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen im Grunde des §96 Z4 BörseG" in Geltung. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 1. Oktober 1998, V132-138/97, ausgesprochen hat, bestehen gegen die Außerkraftsetzung der (zunächst als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Geltung belassenen) Verordnungen der Börsekammer nach ersatzlosem Wegfall der Verordnungsermächtigung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die vom Antragsteller behaupteten Eingriffe in seine Rechtssphäre lagen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) vor. Würde also die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen vom Verfassungsgerichtshof festgestellt werden, träte für die gegenwärtige Rechtsposition des Antragstellers keine Änderung ein.

Der Antrag ist daher mangels Legitimations ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Börse, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V52.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98V00052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten