TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/1 2000/10/0194

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG SGAWO 1993 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag. K in St. Pölten, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des Schulleiters des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums St. Pölten vom 5. November 1999, ohne Zahl, betreffend Anfechtung der Wahl der Lehrervertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge erging mit Bescheid des Schulleiters des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums St. Pölten auf Grund der Anfechtung der Wahl der Lehrervertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) dieser Schule am 28. Oktober 1999 die Entscheidung, dass nach Prüfung der vom Beschwerdeführer "vorgebrachten Einwände die Wahl der Lehrervertreter zum SGA in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat und keinerlei Rechtswidrigkeiten vorliegen. Eine Wiederholung der Wahl ist daher nicht erforderlich."

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2000, B 2015/99, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde kam der hg. Aufforderung, eine Gegenschrift zu erstatten und die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, der sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Ungültigerklärung der in Rede stehenden Wahl verletzt erachtet, bringt im Wesentlichen vor, der Schulleiter habe die Ausschreibung für die Wahl durch Aushang vorgenommen, auf dem in der Folge mehrere Lehrer - unter Angabe des Namens des Kandidaten und des Vorschlagenden - eingetragen worden seien. Jene Kandidaten, die auf dieser Liste ihr Einverständnis zur Kandidatur nicht schriftlich erklärt hätten, seien vom Schulleiter wieder gestrichen worden. Auf diese Art und Weise sei auch der Beschwerdeführer aus der Wahlliste gestrichen worden, ohne dass mit ihm zuvor Rücksprache gehalten worden wäre. Die Streichung von Kandidaten und das Aushängen einer korrigierten Liste durch den Schulleiter sei unrechtmäßig gewesen und habe dazu geführt, das nur mehr vier statt der erforderlichen sechs Kandidaten zur Verfügung gestanden seien. In der Eröffnungskonferenz sei weiters angekündigt worden, die Wahl finde am 28. Oktober 1999 in der sechsten Stunde ohne Konferenz statt. Am 27. Oktober 1999 sei jedoch durch Anschlag am schwarzen Brett angekündigt worden, dass am 28. Oktober 1999 in der fünften und sechsten Stunde eine Konferenz stattfinde, in deren Rahmen auch die Wahl durchgeführt werde. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Dienststellenausschuss nicht mehr befasst worden sei und viele Lehrer vom Anschlag keine Kenntnis erlangt hätten. In der Konferenz am 28. Oktober 1999 sei es zu einer Abstimmung gekommen, die ein knappes Ergebnis (31 zu 29) erbracht hätte. Auf Grund des Einwandes, dass die Probelehrer nicht mitgestimmt hätten, sei keine Neuabstimmung erfolgt, sondern es seien die Probelehrer nach ihrem Abstimmungsverhalten gefragt worden. Weiters seien Vorschläge, es sollten alle ursprünglich auf der Liste aufgeschienen Kandidaten zur Wahl zugelassen werden, weil nicht alle Stellvertreterposten besetzt werden könnten, zurückgewiesen worden. Entgegen der Bekanntgabe, es würden nur Stimmzettel als gültig gewertet, in denen alle vier Kandidaten gereiht werden, habe der Schulleiter auch Stimmzettel als gültig gewertet, bei denen nur drei Kandidaten gereiht worden seien. Dadurch sei das Abstimmungsverhalten "massiv beeinträchtigt" worden. Schließlich sei das Wahlergebnis zunächst nur mündlich in der Konferenz bekannt gegeben worden, Aussagen über die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die erreichten Wahlpunkte seien nicht getroffen worden. Es sei kein Konferenzprotokoll geführt worden und auch keine Anwesenheitsliste. Schließlich werde auf § 64 SchUG verwiesen, wonach insgesamt drei Vertreter der Lehrer sowie drei Stellvertreter der Lehrer zu wählen gewesen wären, tatsächlich seien aber lediglich vier Kandidaten für sechs wählbare Funktionen zur Verfügung gestanden.

Gemäß § 64 Abs. 1 SchUG ist u.a. in den höheren Schulen zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören gemäß § 64 Abs. 3 SchUG der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuss nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

Die Vertreter der Lehrer sind gemäß § 64 Abs. 4 SchUG von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.

Gemäß § 64 Abs. 7 SchUG ist die Wahl u.a. der Vertreter der Lehrer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

Gemäß § 1 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl. Nr. 389/1993, ist die Wahl der Lehrervertreter vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kund zu machen.

Jeder Wahlberechtigte (§ 64 Abs. 4 SchUG) ist gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung berechtigt, bis spätestens drei Schultage vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Wahl bekannt zu geben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind gemäß § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens am letzten Schultag vor dem Wahltag in der Schule anzuschlagen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung sind die Wahlen geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.

Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter gemäß § 5 Abs. 1 der zitierten Verordnung gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Lehrer der betreffenden Schule zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen. Diese Feststellungen sind im Protokoll festzuhalten und vom Schulleiter und den Wahlzeugen zu unterfertigen.

Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses als Lehrervertreter sind gemäß § 5 Abs. 2 der zitierten Verordnung jene drei Kandidaten gewählt, die die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Als Stellvertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen.

Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 SchUG) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.

Über die Anfechtung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 3 der zitierten Verordnung ist die Wahl auf Grund der Anfechtung so weit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Gemäß § 7 der zitierten Verordnung ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen, wenn sie ungültig ist oder wenn nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt wurde, obwohl Kandidaten gemäß § 2 in genügender Zahl vorhanden sind.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, der Beschwerdeführer sei vom Schulleiter zu Unrecht nicht in die Wahlliste aufgenommen worden, übersieht er, dass ein Vorschlag im Sinne des § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung zu seiner Rechtswirksamkeit der Annahme durch den Vorgeschlagenen bedarf. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Schulleiter nicht nur die Nominierung eines Lehrers als Kandidat, sondern auch dessen Annahmeerklärung vorliegt, kann daher von einem rechtswirksamen Vorschlag gesprochen werden, der vom Schulleiter in das Wahlverzeichnis aufzunehmen ist, wenn er fristgerecht eingebracht wurde.

Ob die Annahme schriftlich oder mündlich erklärt werden muss, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich selbst nicht, dass seine Erklärung, den Vorschlag seiner Nominierung anzunehmen, im maßgeblichen Zeitpunkt dem Schulleiter in irgendeiner Form vorgelegen sei. Der Schulleiter war im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht verpflichtet, fehlende Annahmeerklärungen von sich aus einzuholen, bzw. mit dem Nominierten "Rücksprache" zu halten.

Solcherart fehlte es an der für die Rechtswirksamkeit des Vorschlages notwendigen Annahmeerklärung; die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in das (der Wahl zu Grunde gelegte) Wahlverzeichnis war demnach rechtmäßig.

Davon ausgehend erweist sich allerdings auch das übrige Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; wurden doch sämtliche in das Wahlverzeichnis aufgenommenen Kandidaten gewählt, sodass selbst für den Fall einer höheren Wahlbeteiligung nach dem hier maßgeblichen Wahlsystem (Verhältniswahl) ein anderes Wahlergebnis ausgeschlossen werden kann. Da sämtliche Kandidaten bereits Stimmen erhalten haben, kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Fall weniger Vertreter gewählt worden wären. Es zeigt auch der Beschwerdeführer selbst nicht auf, inwieweit bei Vermeidung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeiten ein anderes Wahlergebnis hätte erzielt werden können.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Hinweis, es hätten drei Vertreter und drei Stellvertreter gewählt werden müssen, meint, die Wahl wäre zu wiederholen gewesen, weil nicht die erforderliche Anzahl an Vertretern bzw. Stellvertretern gewählt wurde, übersieht er, dass eine Wiederholung der Wahl gemäß § 7 der zitierten Verordnung in einem solchen Fall nur dann vorzunehmen ist, wenn Kandidaten gemäß § 2 der zitierten Verordnung in genügender Zahl vorhanden waren. Dies war - wie dargelegt - nicht der Fall.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100194.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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