TE UVS Niederösterreich 1994/02/09 Senat-GD-93-009

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Veröffentlicht am 09.02.1994
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Spruch

I.

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, hinsichtlich des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und diesbezüglich der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG hinsichtlich des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben.

Bezüglich Punkt 2. wird die Einstellung des Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991, verfügt.

 

III.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 VStG beträgt S 200,--.

 

IV.

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Binnen gleicher Frist sind auch die verhängte Geldstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4.3.1993, Zl 3-****-91, wurde der Beschuldigte

zu 1.: wegen Übertretung des §99 Abs2 lita, §4 Abs1 litc StVO 1960

       mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden),

zu 2.: wegen Übertretung gemäß §99 Abs2 lita, §4 Abs2 StVO 1960 mit

       einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden),

bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker (Kombi W ***.***) am 19.3.1991 um ca 10,00 Uhr auf der B *** im Gemeindegebiet von S****** in Richtung L****** nächst Km 105,400 zu 1.: den Kombi von der Stelle, wo er nach dem Unfall zum Stillstand gekommen war, entfernt hat, obwohl das Belassen des Fahrzeuges auf dieser Stelle der Sachverhaltesfeststellung dienlich gewesen wäre und dadurch bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

zu 2.: die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nicht sofort verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang stand, da die Unfallsmeldung nicht sofort der nächsten Gendarmeriedienststelle, sondern erst am 19.3.1991 um 10,25 Uhr einem Gendarmerieorgan erstattet worden ist.

 

Begündet wurde das Straferkenntnis im wesentlichen damit, der Sachverhalt stützte sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Da der Beschuldigte den PKW von der Unfallstelle weggebracht habe, zwar Spuren vorhanden gewesen wären, der Verlauf dieser Spuren aber mit den Angaben des Beschuldigten nicht in Einklang gebracht werden hätte können, habe er an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Der Beschuldigte sei von der Unfallstelle mit dem PKW weggefahren und habe nicht die sofortige Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle veranlaßt. Da das Wort "sofort" im §4 Abs2 StVO nach oberstgerichtlichen Entscheidungen wörtlich auszulegen sei, seien die Straftatbestände verwirklicht. Bei der Strafbemessung sei die Vermögenslosigkeit sowie ein monatliches Einkommen von S 8.500,-- und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt worden.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen, als Einspruch bezeichneten, Berufung führte der Beschuldigte im wesentlichen aus, er habe unmittelbar nach dem Unfall seine Fahrt fortgesetzt. Auf dem Kirchenplatz, wo er seine Mutter aussteigen ließ, kam ein Gendarmeriebeamter und habe er diesen sofort gefragt, was er tun müsse. Der Beamte habe ihn aufgefordert, ins Büro nachzukommen. Nach Aufnahme einer Niederschrift hätte der Beamte gesagt, es sei für ihn erledigt und er werde dann später auf die Straße rausfahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des Punktes 1. gemäß §51e Abs2 VStG, hinsichtlich des Punktes 2. gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden.

 

Zur Übertretung nach Spruchpunkt 1:

 

Aus dem Akteninhalt im Zusammenhang mit der Berufung ergibt sich, daß der Beschuldigte sich unmittelbar nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt hat. Fest steht, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug aus der Unfallendstellung entfernt hat und keine Vorkehrungen zur Sicherung von Spuren an der Unfallstelle getroffen hat. Allein durch die Aufnahme einer Niederschrift beim Gendarmerieposten ist der gesetzlichen Verpflichtung einer Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügegetan. Schon durch den Umstand, daß der Beschuldigte das Fahrzeug aus der Endstellung gebracht hat und sich vom Unfallort entfernt hat, ist der Tatbestand des §4 Abs1 litc StVO erfüllt.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, daß §99 Abs2 lita StVO bei Übertretung des §4 Abs1 leg cit einen Strafrahmen von S 500,-- bis S 30.000,-- vorsieht. Die verhängte Geldstrafe ist daher im Hinblick auf das dem Beschuldigten anzulastende fahrlässige Verhalten und auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Zwecke als angemessen anzusehen. Die so verhängte Geldstrafe ist auch im Verhältnis zu den vom Beschuldigten bekanntgegebenen allseitigen Verhältnissen (Nettoeinkommen von S 8.500,-- monatlich und Sorgepflicht für zwei Kinder) als angemessen anzusehen. Als mildernd oder erschwerend war nichts zu werten.

 

Zu Spruchpunkt 2:

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß sich der ortsunkundige Lenker unmittelbar nach dem Verkehrsunfall in das Ortsgebiet von S******, und zwar auf den Kirchenplatz, begeben hat, wo er einen im Außendienst befindlichen Beamten des Gendarmeriepostens S****** angetroffen hat sowie, daß der in S******, Hauptplatz, gelegene Gendarmerieposten die dem Unfallort nächstgelegene Gendarmeriedienststelle ist. Dem im Außendienst befindlichen Beamten hat der Beschuldigte sogleich von dem Verkehrsunfall Anzeige erstattet und wurde ihm aufgetragen, dem Beamten zum Gendarmerieposten zu folgen, welcher Aufforderung der Beschuldigte auch nachgekommen ist. Der Umstand, daß der Beschuldigte auf dem Kirchenplatz auch die sich im Fahrzeug befindliche Beifahrerin aussteigen ließ, ändert nichts daran, daß der Beschuldigte gleichzeitig die Meldung an den im Außendienst befindlichen Beamten erstattet hat. Der Verständigungspflicht kann auch dadurch entsprochen werden, daß zwar nicht eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, jedoch eines Polizei- oder Gendarmeriebeamten außerhalb seiner Dienststelle erfolgt und der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, trafen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zu, sodaß von einer nicht sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht gesprochen werden kann.

 

Dem Beschuldigten ist daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht anzulasten. Es war daher das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das gegen dem Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

 

Der Beschuldigte hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

 

Verhängte Geldstrafe wegen Punkt 1.                S 2.000,--

Beitrag zu den Kosten des Verfahrens

erster Instanz                                     S   200,--

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens      S   400,--

                                     insgeamt      S 2.600,--

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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