TE UVS Niederösterreich 1994/03/01 Senat-KO-92-153

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Dazu: VwGH vom 12.08.1994, Zl. 94/02/0168: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Übertretungsnorm wie folgt lautet:

§5 Abs2 iVm §18 Abs1 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 iVm §26

Arbeitszeitgesetz

Die Strafnorm lautet:

§18 Abs1 ArbIG 1974

 

Die Tatbeschreibung wird durch Hinzufügung der Funktionsbezeichnung für den Beschuldigten ("handelsrechtlicher Geschäftsführer") ergänzt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I************** ** etabliert, nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes eingehalten werden, obwohl der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter verpflichtet ist, den Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.

Die Arbeitsinspektoren sind befugt, Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus denselben anzufertigen oder solche bzw Ablichtungen anzufordern. Dieser Verpflichtung wurde insoferne nicht nachgekommen, da die Fa H****** B********** GesmbH vom Arbeitsinspektorat für den *. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 31.3.1992 aufgefordert wurde, die gemäß §26 Abs1 des Arbeitszeitgesetzes idgF zu führenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden für jeden in der Filiale **** S*******, Wr N*************** ** beschäftigten Arbeitnehmer für die Monate Nov 91, Dez 91, Jän 92, Feb 92 und März 1992 bis 11. Mai 1992 vorzulegen.

Sie haben daher die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsinspektorates vereitelt.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §5 Abs2 Arbeitsinspektionsgesetz

 

Geldstrafe gemäß

§18 Abs1 legcit                               S 10.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                  S  1.000,--"

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß im Straferkenntnis keine Ausführungen darüber enthalten seien, worin die Vereitelung von Aufgaben bestanden habe. Demgegenüber habe das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige lediglich von einer Behinderung der Ausübung ihres Dienstes gesprochen. Das Arbeitsinspektorat sei mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen nicht befugt, wie eine Behörde Fristen für die Vorlage von Unterlagen zu setzen. Im Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 31. März 1992 seien die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer die Arbeitsaufzeichnungen verlangt wurden, nicht namentlich angeführt gewesen. Der Bitte um Konkretisierung und Bekanntgabe der Namen der betreffenden Bediensteten sei das Arbeitsinspektorat nicht nachgekommen. Nach Ablauf der Frist hätte das Arbeitsinspektorat neuerlich eine Aufforderung an die H****** B********** GesmbH gerichtet, diesmal jedoch unter Angabe der Namen der Bediensteten. Dieser Aufforderung sei die H****** B********** GesmbH sodann auch nachgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach §5 Abs2 ArbIG 1974 sind der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte verpflichtet, den Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes im Zusammenhang stehen.

 

Nach §18 Abs1 legcit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 15.000,-- zu bestrafen, wer Arbeitsinspektoren oder Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

 

Die H****** B********** GesmbH wurde mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk vom 31. März 1992 unmißverständlich aufgefordert, die gemäß §26 Abs1 des Arbeitszeitgesetzes zu führenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden für jeden in der Filiale **** S*******, Wr N*************** **, beschäftigten Arbeitnehmer für die in diesem Schreiben konkret angeführten Zeiträume bis längstens 11. Mai 1992 vorzulegen. Dieses Schreiben stellt eine ausreichende Konkretisierung dar und hätte es daher der aufgeforderten Gesellschaft möglich sein müssen, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Eine darüberhinaus bestehende Verpflichtung, die Arbeitnehmer namentlich zu bezeichnen, wie dies von der Gesellschaft sodann gewünscht wurde, bestand für das Arbeitsinspektorat jedoch nicht. Grundsätzlich ist es nämlich einem Unternehmen zuzumuten, die eigenen Arbeitnehmer, die in einer Filiale beschäftigt werden, namentlich zu kennen. Das diesbezügliche Ersuchen der H****** B********** GesmbH an das Arbeitsinspektorat, die Arbeitnehmer namentlich anzuführen, kann daher die Rechtmäßigkeit der vom Arbeitsinspektorat vorgenommenen Fristsetzung für die Vorlage der Unterlagen nicht in Frage stellen. Dem Arbeitsinspektorat kommen - aufgrund zahlreicher gesetzlicher Bestimmungen - behördliche Kompetenzen zu, weshalb es - wie jede andere Behörde auch - zur Vornahme von Fristsetzungen berechtigt ist.

Die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis läßt ausreichend erkennen, durch welche Maßnahmen - nämlich Nichtvorlage der Unterlagen - die Vereitelung der Aufgaben des Arbeitsinspektorates bestanden hat. Damit wurde dem Arbeitsinspektorat nämlich zweifellos die Möglichkeit genommen, anhand der Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen zu beurteilen, ob gesetzliche Verstöße vorliegen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Einer diesbezüglichen näheren Konkretisierung im angefochtenen Straferkenntnis bedurfte es jedoch nicht. Es liegt nämlich naturgemäß im Wesen einer Vereitelung, daß eben jene Maßnahmen, die anhand der Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen vom Arbeitsinspektorat allenfalls zu setzen gewesen wären, nicht angegeben werden können, da ja eine Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen durch das strafbare Verhalten verhindert wurde. Die Nichtvorlage der geforderten Unterlagen stellt aber zweifellos eine Vereitelung der Aufgaben des Arbeitsinspektorates dar. Der im Straferkenntnis dargestellte Sachverhalt stimmt grundsätzlich mit jenem Sachverhalt überein, der in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 12. Mai 1992 dargestellt und Gegenstand der ersten Verfolgungshandlung war. Es war der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht verwehrt, hinsichtlich dieses übereinstimmenden Sachverhaltes im Gegensatz zum Arbeitsinspektorat ("Behinderung") eine andere rechtliche Beurteilung ("Vereitelung") vorzunehmen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil durch die nicht fristgerechte Vorlage der Unterlagen dem Arbeitsinspektorat die Möglichkeit genommen wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zum Zeitpunkt der gesetzten Frist zu überprüfen. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er aufgrund der unmißverständlichen Aufforderung wissen hätte müssen, daß er verpflichtet ist, die Arbeitsaufzeichnungen für sämtliche in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen.

 

Aktenkundig sind folgende persönliche Verhältnisse:

 

Monatliches Bruttoeinkommen ca S 30.000,--, verheiratet, sorgepflichtig für Gattin und drei Kinder, kein Vermögen.

 

Mildernd ist das Tatsachengeständnis. Erschwerend ist eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe. Aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als durchaus angemessen und keineswegs überhöht anzusehen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.

 

Gemäß §51e VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Entscheidung lediglich von Rechtsfragen abhängig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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