TE UVS Niederösterreich 1994/03/11 Senat-KR-92-034

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, wird der erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien gemäß §27 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1991, aufgehoben.

Text

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. September 1992, Zl MBA *********/92, wurde von der Fortführung des gegen Frau S S wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG 1991 abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat sei nicht erwiesen worden.

 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung des Landesarbeitsamtes NÖ wurde im wesentlichen vorgebracht, der Einstellungsbescheid sei mit einem schwerwiegenden Formfehler behaftet, da der Parteistellung des Landesarbeitsamtes NÖ gemäß §28a AuslBG im Rahmen des Verfahrens nicht Rechnung getragen worden sei. Darüberhinaus sei auch von schwerwiegenden Mängeln bei der Durchführung des Ermittlungs- und Beweisverfahrens auszugehen. Das Landesarbeitsamt NÖ beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher und verfahrensmäßiger Mängel und forderte die Bestrafung der Beschuldigten im Lichte der Bestimmungen des §28 Abs1 AuslBG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §26 Abs1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

 

Gemäß §27 Abs1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde gemäß §29a VStG das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft K vom Gendarmerieposten A-M angezeigt. Nach dieser Anzeige sei festgestellt worden, daß im Wochenendhaus der Beschuldigten in A-M Nr * zwei ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden seien. Die Beschuldigte sei in 1220 Wien, G-Bgasse Nr ** wohnhaft.

 

Die Bezirkshauptmannschaft K hat das Verfahren am 11.5.1992 gemäß §29a VStG an das Polizeikommissariat in 1220 Wien abgetreten. Von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, wurde der Akt am 15. Juni 1992 dem Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Die gemäß §27 Abs1 nach dem Tatort örtlich zuständige Behörde, die Bezirkshauptmannschaft K, hat somit das Verfahren an eine sachlich unzuständige Behörde übertragen. Nach der Judikatur stellt der Übertragungsakt eine Verfahrensanordnung dar; wird in dieser eine unrichtige Behörde angeführt, so ist die Übertragung unwirksam. Die örtliche Zuständigkeit einer örtlich unzuständigen Behörde (Magistrat Wien) kann nur durch eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit durch die zuständige Behörde begründet werden. Durch die Weiterleitung des Verfahrensaktes an den Magistrat der Stadt Wien durch die Bundespolizeidirektion Wien konnte daher die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien gemäß §29a VStG nicht begründet werden.

 

Gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §6 Abs1 AVG hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit wahrzunehmen. Hat in erster Instanz eine örtlich oder sachlich unzuständige Behörde entschieden, so ist die Berufungsbehörde verhalten, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Da somit der Magistrat der Stadt Wien als unzuständige Behörde entschieden hat - die örtlich zuständige Behörde wäre gemäß §27 Abs1 VStG die Bezirkshauptmannschaft K gewesen; eine Übertragung der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel die Beschuldigte ihren Wohnsitz hatte, erfolgte nicht - war der die Einstellung des Strafverfahrens gegen Frau S S verfügende Bescheid vom 21. September 1992 aufzuheben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG entfallen, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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