TE UVS Stmk 1994/03/22 UVS 30.6-142/93

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied

Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. O P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.10.1993, GZ.: 15.1 1993/2904, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 1/2 Tage Ersatzarrest, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 120,--; dieser ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend berichtigt, daß als Bescheidadressat Herr Dr. O P-hahn, wohnhaft P-gasse 12b/13/5, W, aufscheint.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 3.4.1993, um 7.30 Uhr, in Hofstätten/R, auf der A 2, in Fahrtrichtung Graz, auf Höhe des Strkm 156,4, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 382.224 (Pkw), die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 52a Z 10a StVO begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzarrest) gemäß § 99 Abs 3a StVO verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung vom 3.11.1993 führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er das gegenständliche Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach anfechte und wies weiters darauf hin, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz gegen Herrn Otto P-mann gerichtet wäre, sein Name jedoch Otto P-hahn wäre. Es läge daher seiner Meinung nach keine Strafentscheidung gegen ihn vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Aus dem Berufungsvorbringen geht somit schlüssig hervor, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat von diesem nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG war somit nicht anzuberaumen.

Die Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.5.1993, GZ.: 15.1 1993/2904, richtete sich an Herrn Dr. O Pmann, wohnhaft P-gasse 12b/13/5, W und wurde von Herrn Dr. O P-hahn fristgerecht beantwortet.

In der genannten Lenkerauskunft gab Herr Dr. P-hahn bekannt, daß er das Fahrzeug

W 382.224 (Pkw) am 3.4.1993, um 7.30 Uhr, in Hofstätten/R., auf der A 2, in Fahrtrichtung Graz, auf Höhe des Strkm 156,4, gelenkt hat.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.6.1993 wurde Herrn Dr. Otto P-mann, P-gasse 12b/13/5, W, zur Last gelegt, er habe auf dem gegenständlichen Straßenstück mit dem gegenständlichen Pkw die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 8.7.1993 erhob Herr Dr. O P-hahn fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs, wobei er insbesondere eine geringere Strafbemessung beantragte.

Dadurch, daß Herr Dr. O P-hahn die genannte Lenkerauskunft bzw. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz beantwortete (auch wenn diese offensichtlich irrtümlich an Herrn Dr. O P-mann - gemeint P-hahn - gerichtet waren) und er überdies eingestand, zum gegenständlichen Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit bzw. am Tatort gelenkt zu haben, steht für die entscheidende Behörde eindeutig fest, daß Herr Dr. O P-hahn die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO begangen hat.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der Norm, der einen KFZ-Lenker verpflichtet, eine mit Vorschriftszeichen nach § 52a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Eine Herabsetzung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen hat zu bewirken, daß neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit auch im Falle eines Unfalles die Unfallfolgen wesentlich vermindert werden.

Die Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit (hier 80 km/h) um nahezu die Hälfte (festgestellte Geschwindigkeit 115 km/h), stellt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar.

Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber selbst bekanntgebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. S 45.000,--, sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder, Vermögen keines) erscheint die numehr verhängte Strafe auch gemäß dem Gesichtspunkt der Erzielung spezialpräventiver Effekte, der Berufungswerber möge in Zukunft von Übertretungen derselben Art abgehalten werden, als ausreichend.

Ergänzend sei erwähnt, daß sämtliche an Herrn Dr. O P-mann gerichtete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz (Lenkerauskunft, Strafverfügung, Straferkenntnis) offensichtlich von Herrn Dr. O P-hahn - dem Berufungswerber - übernommen wurden. So liegt eine (für eine Bescheidzustellung) ausreichende Konkretisierung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG sowie ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG vor, wenn der Zuname mit "P-mann" statt "P-hahn" wiedergegeben wird, jedoch Vorname, Titel, Geburtsdatum und Adresse richtig angeführt sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheiderlassung Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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