TE UVS Niederösterreich 1994/03/29 Senat-PL-94-067

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den nunmehrigen Berufungswerber gestützt auf §137 Abs3 litg WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs1 und 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten ausgesprochen. Zur Last gelegt wurde der Umstand, daß im Zeitraum Juli 1992 bis 15.9.1993 es der Beschuldigte zu verantworten habe, daß auf der Baufläche Nr *** (KG T*********) Sperrmüll und Hausmüll, KFZ-Getriebeteile, Fernsehgeräte, Bleche, Alteisen, Plastik- und Papierabfälle auf unbefestigtem Boden abgelagert wurden und für diese Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, keine wasserrechtliche Bewilligung erhalten zu haben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, wobei sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen aus folgenden Überlegungen erübrigt:

Die Erstbehörde hat die angelastete Übertretung (Ablagern von Abfällen) unter dem Gesichtspunkt des §32 WRG 1959 beurteilt und wird damit übersehen, daß seit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 (BGBl Nr 252/1990) mit 1.7.1990 das Ablagern von Abfällen aus wasserrechtlicher Sicht durch eine eigene Norm (§31b legcit), die im Verhältnis der Spezialität zu §32 legcit steht, geregelt wird.

 

Gemäß §31b Abs1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreingigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; §32 Abs2 litc findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das 1 Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abflällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.

 

Bewilligungspflichtig sind somit zwei Tatbestände, nämlich

a)

die Ablagerung von Abfällen und

b)

die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen.

 

Unter Strafsanktion steht jedoch nicht jedes Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung, sondern sind gemäß §137 Abs3 litf WRG 1959 nur die konsenslose Errichtung oder Inbetriebnahme einer gemäß §31b legcit bewilligungspflichtigen Anlage (und auch die Errichtung und Betreibung entgegen einer allfällig erteilten Bewilligung) und gemäß §137 Abs5 litc legcit die Ablagerung von Abfällen, sofern damit eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt wird (Erfolgsdelikt) pönalisiert. Die konsenslose Ablagerung von Abfällen (ohne Verunreingigung des Grundwassers) stellt zwar demnach einen Verstoß gegen §31b WRG 1959 dar, ist jedoch gemäß §137 legcit nicht pönalisiert.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses macht jedoch genau diesen Umstand zum Vorwurf und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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